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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Das islamische Erbrecht ist ein Bestandteil des
islamischen Rechts [scharia] und in wesentlichen
Grundzügen bereits im
Heiligen Quran festgelegt (vgl. 4:11).
Das Erbrecht im
Islam beinhaltet
sowohl die Erbreihenfolge, die sich am Verwandtschaftsgrad
orientiert als auch die begrenzte Freiheit des Erblassers,
seine Erben selbst bestimmen zu können. So kann der Erblasser ein Drittel
seines Erbes frei verteilen. Idealerweise hat der Erblasser
seine Verpflichtung zu einem
Testament erfüllt, wonach sich die Erben zu richten haben,
falls das
Testament aus Sicht des
Islam
akzeptabel ist.
Die Tatsache, dass ein Bruder in vielen Fällen
einen höheren Anteil am Erbe erhält als seine Schwester, wird von
manchen Nichtmuslimen als "Minderwertigkeit" der Frau im
Islam
missdeutet. Bei solch einer Betrachtung bleibt
unberücksichtigt, dass im islamischen Finanzsystem der Mann
allein für die Versorgung der gesamten Familie verantwortlich
ist, wohingegen die Frau ihr Eigentum allein für sich
verwenden kann. So erfüllt das Erbe im Fall der Tochter die
Funktion einer reinen Hinterlassenschaft für die Tochter. Im
Fall des Sohnes kommt zusätzlich ein "Versorgungsanteil"
hinzu, da der Sohn nicht nur seine eigene Familie versorgen
muss, sondern z.B. im Bedarfsfall auch die überlebende Mutter
und Witwe. Die Unterscheidung ist hierbei nicht zwischen Mann
und Frau im Allgemeinen, wie es oft missverständlicherweise
behauptet wird, sondern zwischen
Bruder
und Schwester. Gibt es in nur Söhne oder nur Töchter, erben
alle gleichviel.
Bis zu einem Drittel des Erbes darf für nicht erfüllte
religiöse Verpflichtungen des Erblasser aufgewandt werden,
der Rest zählt als
Pflichterbanteil [faraidh].
So kann z.B. mit dem freien Drittel, sofern es nicht vom
Erblasser festgelegt ist, ein Vertreter beauftragt werden,
die noch ausstehende
Pilgerfahrt [hadsch] des Verstorbenen als
Pilgerfahrt in Vertretung
durchzuführen, sollte der Verstorbene zu Lebzeiten die
Voraussetzungen erfüllt haben und dennoch die
Pilgerfahrt nicht durchgeführt haben. Hierbei kann z.B.
eine Frau die versäumte
Pilgerfahrt eines Mannes nachholen, was ihre
religionsrechtliche Gleichwertigkeit belegt.
Das islamische Erbrecht war bei seiner Einführung in jeder
Hinsicht eine Revolution der Gegebenheiten, da es nicht üblich
war, dass jede Frau erbte und teilweise Frauen selbst vererbt
wurden (vgl.
Heiliger Quran 4:7).
Da das
islamische Recht [scharia] in einem nichtislamischen
Rechtssystem nicht eingefordert werden kann, obliegt es den
Erben, die islamische Erfüllung im Rahmen der bestehende
Gesetze des Landes zu gewährleisten. Fordert ein Erbe ein ihm
islamisch nicht zustehenden Anteil, der ihm allerdings vom
Landesgesetz gewährt wird, so bleibt er seinen aus
islamischer Sicht unrechtmäßig erworbenen Anteil für das
Jenseits schuldig. Innerhalb eines islamischen
Rechtssystems gilt das Erbrecht für
Muslime wie Nichtmuslime gleichermaßen. Angehörigen von
Buchreligionen wird die Umsetzung des Erbrechtes nach den
Regeln der eigenen
Religion gewährleistet.
In der Geschichte des
Islam
gab es einen sehr bekannten Disput über das Erbe zwischen
Abu
Bakr und
Fatima (a.) über den Landstrich
Fadak.
Abu
Bakr behauptete, dass
Fadak
ein Erbe des
Propheten Muhammad (s.) sei und es
Fatima (a.) daher nicht zustehe, da
Propheten nichts vererben würden.
Fatima (a.) hingegen behauptete, dass jenes Grundstück ihr
bereits zu Lebzeiten ihres Vaters geschenkt worden sei und
zudem die Behauptung, dass
Propheten nichts vererben würden, eindeutig durch den
Heiliger Quran widerlegt sei. Das Thema wird unter dem
Stichwort
Fadak
ausführlich behandelt.
Sunnitische Gelehrte unterstützen die Meinung
Abu
Bakrs,
schiitische Gelehrte hingegen die Position
Fatimas (a.).
Neben dem materiellen Erbe für den Einzelnen wird Erbe auch
als die Hinterlassenschaft der gesamte
Erde für
die Rechtschaffenen verstanden (vgl.
Heiliger Quran 19:40) und auch das
Paradies wird geerbt (23:10). Ultimativer Erben allen
Seins ist
ALLAH(3:180).