Islamische Schlachtung
Rituelle Schlachtung / Islamische Schlachtung

Aussprache:
arabisch:
persisch:
englisch: Islamic Slaughtering

Bild: Islamische Schlachtung eines Schafs in den Opferstätten des Grabes von Abu Ayyub Ansari in Istanbul 2007

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Unter Islamischer Schlachtung versteht man das rituelle Schlachten von Tieren, insbesondere im Islam und im Judentum, so dass es zum Verzehr geeignet ist. Bezweckt wird unter anderem das möglichst rückstandslose Ausbluten des Tieres, da Blut sowohl im Islam als auch Judentum als rituelle Unreinheit [nadschasah] gilt und daher nicht verzehrt werden darf.

Die im Judentum verwendete Bezeichnung "Schächtung" wird zuweilen auch von einigen Muslimen verwendet, von anderen aber abgelehnt, da es gewisse Unterschiede gibt.

Die Tötung erfolgt im Judentum grundsätzlich unbetäubt. Im Islam ist eine Betäubung vor dem Schlachten nach bestimmten Gelehrten, wie z.B. Imam Chamenei unter der Voraussetzung zulässig, dass das Herz weiter schlägt und das Ausbluten gewährleistet ist. Das Tier wird nach einer rituellen Vorbereitung und der Ausrichtung in Gebetsrichtung [qibla] mittels eines speziellen extrem scharfen Messers mit einem einzigen großen Schnitt quer durch die Halsunterseite getötet, in dessen Folge die großen Blutgefäße sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden. Im Islam muss zudem als eine der Voraussetzungen derjenige, der die Schlachtung vornimmt, ein Muslim sein.

Das Gebot des islamischen Schlachtens gilt als äußerst schonendes, das Leid des Tieres minimierendes Verfahren. Bei einem scharfen Schnitt werden Speise- und Luftröhre möglichst schnell durchschnitten. Durch den Schnitt werden die beiden Hauptschlagadern durchtrennt - das Gehirn bleibt ohne Blutzufuhr, jede Schmerzempfindung ist ausgeschaltet. Mit einem einzigen Schnitt ist also die Kehle zu durchschneiden, wobei beide Halsschlagadern, beide Halsvenen, die Luftröhre, die Speiseröhre sowie beide Vagus-Nerven durchtrennt werden müssen. Diese Technik führt für gewöhnlich den Tod binnen 3-4 Sekunden herbei. Die bei manchen Mitleid erregenden konvulsivischen Zuckungen sind mechanische Reflexe des gefühllosen Tieres.

Der Schlachter selbst muss eine vollständige und gute Ausbildung genossen haben, die alle sowohl handwerklich-praktischen als auch rituell-spirituellen Aspekte seiner Arbeit umfasst. Das Schlachtmesser muss scharf wie eine frische gute Rasierklinge sein.

In wie weit das islamische Schlachten schonend für das Tier erfolgt, wurde frühzeitig auch in der Westlichen Welt untersucht. So berichtet die Deutsche tierärztliche Wochenschrift (Ausgabe 85 Nr. 2 (Jahr 1978) Seite 62-66), dass die zwei Wissenschaftler Prof. Schulze und Dr. Hazem von der Universität Hannover, ein Experiment durchgeführt haben, um das islamische Schlachten ohne Betäubung mit dem in Europa erforderlichen Betäuben zu vergleichen. In einem chirurgischen Eingriff wurden mehrere Elektroden an verschiedenen Punkten des Schädels aller Tiere eingepflanzt, sodass sie die Oberfläche des Gehirns berührten. Anschließend ließen sie die Tiere mehrere Wochen genesen.

Einige Tiere wurden daraufhin islamische geschlachtet, indem ein schneller, tiefer Schnitt mit einem scharfen Messer am Hals durchgeführt wurde, der die Kehladern und die Halsschlagadern von beiden Seiten sowie die Luftröhre und Speiseröhre durchtrennt gemäß der islamischen Methode. Andere Vergleichstiere wurden unter Verwendung eines Bolzenschussapparates (CBP) zunächst betäubt. Während des Experiments nahmen der Elektroenzephalograph (EEG) und die Elektrokardiogramme (EKG) den Zustand des Gehirns und des Herzens aller Tiere auf. Die Ergebnisse fielen folgendermaßen aus:

Die islamische Methode:

1. Während der ersten drei Sekunden nach dem islamischen Schlachten registrierte das EEG keinerlei Veränderungen, was darauf hinweist, dass das Tier keine Schmerzen während oder unmittelbar nach dem Einschnitt spürte.

2. In den darauf folgenden drei Sekunden registrierte das EEG einen Zustand der Tiefschlaf-Besinnungslosigkeit. Dies ist aufgrund der großen Blutmenge, die aus dem Körper herausströmt.

3. Nach diesen insgesamt sechs Sekunden registrierte das EEG die Nullebene und zeigte keinerlei Schmerzempfinden an.

4. Als das Hirnstrombild (EEG) auf die Nullebene fiel, schlug das Herz noch, und der kräftig zuckende Körper (eine Reflexhandlung des Rückenmarks) trieb ein Höchstmaß an Blut aus dem Körper.

Mit vorheriger Betäubung

1. Die Tiere waren nach der Betäubung scheinbar bewusstlos, aber das EEG zeigte unmittelbar nach der Betäubung heftige Schmerzen an.

2. Das Herz des betäubten Tieres hörte früher auf zu schlagen als das Herz des Tieres, das auf islamische Weise geschlachtet wurde, was zur Folge hatte, dass mehr Blut im Fleisch blieb.

Der Hauptzweck des Betäubens hat weniger mit dem Herbeiführen eines schmerzlosen Todes des Tieres zu tun als mit der Übergabe des Tieres in bewegungslosem Zustand, damit die Produktionsanlage schneller laufen kann und somit eine höhere Leistungsfähigkeit und höhere Gewinne für die Fleischverpackungsfirma erzielt werden können.

Daher ziehen viele Muslime die unbetäubte Schlachtung vor, selbst wenn unter bestimmten Umständen die vorherige Betäubung erlaubt ist.

Insgesamt gibt es 5 Voraussetzungen für eine reguläre Schlachtung im Islam (vgl. Tauzih-ul-Masail Nr. 2593. ff. von Imam Chomeini).

  1. Der Schlachter muss ein Muslim (männlich oder weiblich) sein, der gegenüber den Ahl-ul-Bait (a.) keinerlei Feindschaft hegt.
  2. Der Hals des Tiers muss mit einem eisernen Schneidewerkzeug geschlachtet werden und nur im Ausnahmefall sind andere Materialien zulässig.
  3. Das Tier muss in Richtung der Gebetsrichtung [qibla] gerichtet werden, bevor es geschlachtet wird.
  4. Unmittelbar vor der Schlachtung muss vom Schlachter der Name ALLAHs ausgesprochen werden z.B. durch die Basmala.
  5. Unmittelbar nach der Schlachtung muss deutlich werden, dass das Tier vorher gelebt hat, z.B. durch die Reflexe und einem üblichen Blutabfluss.

Als zusätzlich dazu empfohlen [mustahab] gilt, dass auch der Schlachter sich in Richtung Gebetsrichtung [qibla] wendet, dem Tier vor der Schlachtung Wasser gereicht wird, und das Tier so zu schlachten, dass es das geringste mögliche Maß an Leid ertragen muss. Und es ist unter anderem verpönt [makruh], ein Tier an einem Ort zu schlachten, wo es andere Tiere sehen oder hören können. Daher wird angestrebt, dass sich der Schlachter für jedes Tier Zeit nimmt, zunächst das Tier beruhigt, es streicheln, ihm gut zuredet, ihm zu trinken anbietet und erst wenn das Tier ruhig und entspannt ist, zum Schnitt ansetzt.

Voraussetzung zum Schlachten eines Tieres ist , dass das Tier für die Speise erlaubt [halal] ist. 

Fische werden nicht geschlachtet und für Jagdwild gelten gesonderte Riten.

Rituelles Schlachten ohne Betäubung ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, da das Tierschutzgesetz das Schlachten von Wirbeltieren ohne Betäubung vor dem Schlachten untersagt (Generalverbot mit Ausnahmeerlaubnisvorbehalt - §§ 4ff TierSchG). Aus religiösen Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Die Einfuhr des Fleisches im Ausland geschlachteter Tiere ist dagegen ohne Weiteres erlaubt. Lange Zeit wurde in Deutschland Juden diese Genehmigungen meist erteilt, Muslimen dagegen meist nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss wegen der nach Art. 4 Grundgesetz verfassungsmäßig uneingeschränkt gewährten Religions- und Glaubensfreiheit auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht rituell geschlachteter Tiere verbieten (Urteil vom 15. Januar 2002, sog. Schächturteil). Ob dies der Fall ist, kann eine Religionsgemeinschaft weitgehend selbst definieren, ohne sich etwa einer gutachterlichen Prüfung von Außen aussetzen zu müssen. Das rituelle Schlachten muss jedoch von einer sachkundigen Person in einem zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieb erfolgen und ist vom zuständigen Veterinäramt zu überwachen.

In der Schweiz ist das rituelle Schlachten von Säugetieren verboten, für Geflügel jedoch erlaubt. In Schweden, Island und Liechtenstein ist rituelle Schlachten verboten. In Dänemark, den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Österreich, Spanien, Großbritannien und Irland ist rituelles Schlachten erlaubt. Dies hat dazu geführt, dass wirtschaftliche Großbetriebe mit Exporterfolgen in muslimische Länder in den Ländern angesiedelt sind, in denen sie auch ohne Ausnahmegenehmigung rituell Schlachten können. Da aber der grenzüberschreitende Tiertransport zum rituellen Schlachten im Nachbarland nicht verboten ist, führt die deutsche Gesetzgebung absurderweise zu mehr Leid der Tiere, ohne die angestrebte Schutzfunktion erfüllen zu können.

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