 | Die
rituelle Verunreinigung der
Moschee:
Daher werden die Innenräume auch nicht mit Schuhen betreten. Sollte die
rituelle Verunreinigung dennoch geschehen (z.B.
versehentlich durch Nasenbluten und Tropfen auf den Teppich)
ist unverzüglich eine
rituelle Reinigung durchzuführen. |
 | Das Verwenden von
Gold
für die Moschee
in einem Maß, das als Verschwendung eingestuft wird. Selbst
wenn es nicht als Verschwendung eingestuft wird, so ist es
verpönt [makruh]. |
 | Jegliche Handlung, die als Entwürdigung der
Moschee
eingestuft wird. Dazu können z.B. ungeeignete Turnübungen
genau so zählen wie ungeeignete Lieder, selbst wenn diese
islamisch nicht
verboten wären. |
 | Das Betreten der
Moschee
durch Nichtmuslime: Diesbezüglich ist in nichtmuslimischen
Ländern zu berücksichtigen, dass viele
Moscheen
nicht als Ganzes als
Moschee
geweiht werden, sondern nur ein kleiner Teilbereich, so dass
der Rest problemlos von jedem besucht werden kann. |
 | Das Zerstören der
Moschee
(außer zum Neuaufbau wegen Baufälligkeit). |
 | Die Nutzung der
Moschee
außerhalb des
Stiftungszwecks. |