Organspende
  Organspende

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Organ donation

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Als Organspende wird die Transplantation menschlicher Organe von einem Organspender an einen aus medizinischen Gründen Bedürftigen bezeichnet.

Es wird unterschieden zwischen Lebendspenden und Spenden eines klinisch Toten. Lebendspenden sind bei Nieren und Leberlappen bekannt.

Gesetzliche Voraussetzung bei der Organentnahme von einem Verstorbenen ist die eindeutige Feststellung des Hirntodes. Zudem muss der Verstorbene zu Lebzeiten der Organentnahme zugestimmt haben, oder seine berechtigten Angehörigen stimmen zu. Zu Organspenden werden auch Gewebespenden (z. B. von Hornhaut), Knochenmarkspenden und Haarspenden gezählt.

Die Zulässigkeit der Organsspende ist im Islam neben der Zustimmung des Betroffenen oder seiner Angehörigen auch von anderen Faktoren abhängig. So dürfen beispielsweise keine Haare von Tieren übertragen werden, deren Speisung verboten ist. Die Organentnahme darf niemals zum Tod des betroffenen führen. Insbesondere für die Rettung einer unantastbaren Seele kann es unter Umständen auch empfohlen [mustahab] sein. Dein Entnahme gegen den Willen der Betroffenen bzw. von deren Angehörigen ist aber verboten [haram]. Ist die Organentnahme dennoch erfolgt, ist der Verantwortliche für die Organentnahme zu einer Entschädigungszahlung [diyya] verpflichtet. Die mögliche Erlaubnis oder Ablehnung zur Organentnahme darf ein Muslim testamentarisch festlegen. Legt er sich zu Lebzeiten nicht fest, können seine nahen Angehörigen darüber entscheiden.

Weitere Einzelheiten können je nach Rechtsschule und Vorbild der Nachahmung unterschiedlich bewertet werden.

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