.Bücher
zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Als Organspende wird die Transplantation menschlicher Organe
von einem Organspender an einen aus medizinischen Gründen
Bedürftigen bezeichnet.
Es wird unterschieden zwischen Lebendspenden und Spenden
eines klinisch Toten. Lebendspenden sind bei Nieren und
Leberlappen bekannt.
Gesetzliche Voraussetzung bei der Organentnahme von einem
Verstorbenen ist die eindeutige Feststellung des Hirntodes.
Zudem muss der Verstorbene zu Lebzeiten der Organentnahme
zugestimmt haben, oder seine berechtigten Angehörigen stimmen
zu. Zu Organspenden werden auch Gewebespenden (z. B. von
Hornhaut), Knochenmarkspenden und Haarspenden gezählt.
Die Zulässigkeit der Organsspende ist im
Islam
neben der Zustimmung des Betroffenen oder seiner Angehörigen
auch von anderen Faktoren abhängig. So dürfen beispielsweise
keine Haare von Tieren übertragen werden, deren Speisung
verboten ist. Die Organentnahme darf niemals zum Tod des
betroffenen führen. Insbesondere für die Rettung einer
unantastbaren Seele kann es unter Umständen auch
empfohlen [mustahab] sein. Dein Entnahme gegen den Willen
der Betroffenen bzw. von deren Angehörigen ist aber
verboten [haram]. Ist die Organentnahme dennoch erfolgt,
ist der Verantwortliche für die Organentnahme zu einer
Entschädigungszahlung [diyya] verpflichtet. Die mögliche
Erlaubnis oder Ablehnung zur Organentnahme darf ein
Muslim
testamentarisch festlegen. Legt er sich zu Lebzeiten nicht
fest, können seine nahen Angehörigen darüber entscheiden.
Weitere Einzelheiten können je nach
Rechtsschule und
Vorbild der Nachahmung unterschiedlich bewertet werden.