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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Die Pilgerfahrt in Vertretung [hadsch-un-niyyabi] ist die
Durchführung der
Pilgerfahrt [hadsch] durch einen Vertreter, der im Auftrag
des Vertretenen alle Riten praktiziert.
In der Regel gibt es zwei Hauptgründe für die Pilgerfahrt
in Vertretung. Zum einen kann jemand, der zuvor das
Imstandesein zur Pilgerfahrt erfüllt hat aber die
Pilgerfahrt [hadsch] dennoch nicht angetreten ist und
absehen kann, aus z.B. Altergründen oder einer unheilbaren
Erkrankung die
Pilgerfahrt [hadsch] nie mehr antreten zu können, zu
Lebezeiten eine
Pilgerfahrt in Vertretung engagieren. Sollte in diesem
Fall wiedererwaten der Hinderungsgrund entfallen, braucht der
Vertretene dennoch seine
Pilgerfahrt [hadsch] nicht zu erfüllen, da sie bereits
erfüllt wurde.
Der zweite Fall betrifft einen Verstorbenen der zu
Lebzeiten das
Imstandesein zur Pilgerfahrt erfüllt hat aber die
Pilgerfahrt [hadsch] dennoch nicht angetreten ist. Seine
Pilgerfahrt in Vertretung wird aus seinem Erbe finanziert,
falls ein Drittel seines Erbes für die
Pilgerfahrt in Vertretung hinreichend ist. Ansonsten gibt
es keine Verpflichtung für die Erben es ihm finanzieren.
Die Voraussetzungen des Vertreters sind:
-
religiöse Reife
- Vernunft [aql], der Vertreter darf nicht geistig
behindert sein.
-
Glaube [iman]
- Kenntnis über die Handlungen und Urteile der
Pilgerfahrt.
- Die Vertrauenswürdigkeit seiner Durchführung der
Pilgerfahrt.
- Nicht selbst im gleichen Jahr zu einer
Pilgerfahrt [hadsch] verpflichtet zu sein.
- Dass er keine Entschuldigung für die Unterlassung
einiger Handlungen der Pilgerfahrt hat.
Die Voraussetzungen des Vertretenen sind:
- Er muss
Muslim sein.
- Für die pflichtmäßige Pilgerfahrt ist es Voraussetzung,
dass der zu Vertretene verstorben oder ein Lebender ist, der
die Pilgerfahrt selbst nicht (mehr) antreten kann aufgrund
von Alter, Krankheit usw. und er die Hoffnung aufgegeben
hat, dass die Hinderungsgründe jemals in späteren Jahren
aufgehoben werden.
Das Geschlecht spielt keine Rolle. Ein Mann kann eine Frau
vertreten und umgekehrt. Weitergehende Details werden in den
religiösen Regelwerk [risala] der
Vorbilder der Nachahmung aufgelistet.