.Bücher
zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Die Reise ist ein Aspekt im
islamischen Recht, der direkten Einfluss auf bestimmte
religiöse Verpflichtungen hat. So ist nach den
schiitischen
Rechtsschulen das
Fasten
[saum] während einer Reise ungültig und muss nachgeholt
werden (bei
Sunniten "darf" man es aussetzen und nachholen). Zudem
wird das
Ritualgebet verkürzt gebetet.
Als Reise gilt das Verlassen der
Heimat
oder eines anderen Ortes, bei dem man sich religionsrechtlich
nicht mehr auf Reise befand, weil man entsprechend lang an dem
Ort war, wenn gemäß den
Rechtsurteilen von
Imam
Chamene'i folgende acht Faktoren erfüllt sind:
- Die Reise umfasst acht religionsgesetzlichen
Farsach (Maßeinheit) hin und zurück, wobei der Hinweg
mindestens vier
Farsach (Maßeinheit) umfasst (also keine Rundreise in
unmittelbarer Nähe der Heimat).
- Es bestand auch die
Absicht [niyya] die entsprechende Entfernung zurück zu
legen. Wenn man beispielsweise einen näheren Ort aufsucht
und erst dort entscheidet, einen weiteren Ort aufzusuchen,
gilt die Entfernungsregelung neu.
- Die
Absicht [niyya] wird durchgehend während der Reise
aufrecht erhalten.
- Die
Absicht [niyya] beinhaltet nicht, dass man die Reise
zwischenzeitlich durch seine
Heimat durchführt und umfasst auch nicht die
Absicht [niyya] zu mindestens zehn Tagen Aufenthalt am
bereisten Ort; denn dann wäre es keine Reise.
- Die Reise ist religionsgesetzlich
erlaubt [halal].
- Der Reisende gehört nicht zu denjenigen, die ihre Häuser
immer dabei haben, wie z.B. manche Nomaden.
- Das Reisen selbst ist nicht der Beruf, wie z.B. beim
Fernfahrer oder Seemann.
- Das Überschreiten der
Zulässigkeitsgrenze [hadd-ut-tarachus] muss erfüllt
sein.
Es gibt allerdings einen Ort, in dem kein
Muslim auf Reisen ist, selbst
wenn der Ort noch so weit von seiner
Heimat
entfernt ist, denn es ist die
Heimat
aller Muslime:
Mekka.