Todesgegenwart
Todesgegenwart (Ihtidhar)

Aussprache: al-ihtidhar
arabisch:
الإحتضار
persisch: احتضار
englisch: Death throes

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Die Todesgegenwart (Ihtidhar) ist ein Begriff aus der islamischen Rechtswissenschaft, der die Anwesenheit des Todes bezeichnet.

Eine Person, die im Begriff ist zu sterben und deren Seele [nafs] im Begriff ist, ihren Körper zu verlassen, wird „muhtadhar“ (مُحتَضَر) genannt. Wenn sich eine Person in einem solchen Zustand befindet, haben die Menschen um sie herum bestimmte rechtliche Verpflichtungen.

„Ihtidhar“ bedeutet wörtlich „Anwesenheit“. In der religiösen Terminologie bedeutet es die Gegenwart des Todes und das sehr nahe Eintreffen des Zeitpunkts, an dem die Seele [nafs] den Körper verlässt.

Im Heiligen Quran wird „ihtidhar“ als die Gegenwart des Todes charakterisiert und betont, dass die Buße [tauba] der Sünder nicht akzeptiert wird, wenn sie sich bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben wird. Der Heilige Quran bezieht sich auf die Schmerzen und Nöte, die ungerechte Menschen in diesem Zustand erleiden, während die Engel zu ihnen sprechen.

Einigen Überlieferungen [hadith] zufolge gehen Prophet Muhammad (s.) und Imam Ali (a.) zum „Muhtadhar“; wenn er oder sie gläubig ist, verkünden sie ihm oder ihr die frohe Botschaft, ins Paradies [dschanna] zu kommen, und wenn er oder sie ungläubig ist, benachrichtigen sie ihn oder sie über den göttlichen Zorn.

Es gibt bestimmte Rechtsurteile [fatwa], die als „Arten oder Praktiken des Ihtidhar“ bezeichnet werden.

Es ist eine kollektive Verpflichtung [wadschib-ul-kafai], den Körper eines Muhtadhirs, auf den Rücken zu legen, sodass seine oder ihre Fußsohlen in Gebetsrichtung [qibla] zeigen.

Es ist empfohlen [mustahab], einer Person, die im Begriff ist zu sterben, das Glaubensbekenntnis [schahada] vorzuschlagen zu rezitieren, damit er es nachsprechen kann. Wenn die Person beim Sterben zu große Schmerzen erleidet, wird empfohlen, sie an den Ort zu bringen, an dem sie normalerweise ihre Gebete gesprochen hat. Es wird auch empfohlen, den Heiligen Quran in der Nähe des „Muhtadhar“ zu rezitieren, insbesondere die Sure Ya Sin und al-Ahzab (33. Sure). Auch das Bittgebet zur Bewahrung des Glaubens zu verlesen ist empfohlen [mustahab].

Es gilt als verpönt [makruh] sich im Dschanaba-Zustand in der Nähe des Sterbenden aufzuhalten. Auch ist es verpönt [makruh] in seiner Gegenwart zu weinen, viel zu reden oder der Sterbenden allein mit Frauen zu lassen.

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