.Bücher
zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Die Todesgegenwart (Ihtidhar) ist ein Begriff aus der
islamischen Rechtswissenschaft, der die Anwesenheit des
Todes bezeichnet.
Eine Person, die im Begriff ist zu sterben und deren
Seele [nafs]
im Begriff ist, ihren Körper zu verlassen, wird „muhtadhar“ (مُحتَضَر)
genannt. Wenn sich eine Person in einem solchen Zustand
befindet, haben die Menschen um sie herum bestimmte rechtliche
Verpflichtungen.
„Ihtidhar“ bedeutet wörtlich „Anwesenheit“. In der
religiösen Terminologie bedeutet es die Gegenwart des Todes
und das sehr nahe Eintreffen des Zeitpunkts, an dem die
Seele [nafs]
den Körper verlässt.
Im
Heiligen Quran wird „ihtidhar“ als die Gegenwart des Todes
charakterisiert und betont, dass die
Buße [tauba]
der Sünder nicht akzeptiert wird, wenn sie sich bis zu diesem
Zeitpunkt aufgeschoben wird. Der
Heilige
Quran bezieht sich auf die Schmerzen und Nöte, die
ungerechte Menschen in diesem Zustand erleiden, während die
Engel zu ihnen sprechen.
Einigen
Überlieferungen [hadith] zufolge gehen
Prophet Muhammad (s.) und
Imam Ali (a.) zum „Muhtadhar“; wenn er oder sie gläubig
ist, verkünden sie ihm oder ihr die frohe Botschaft, ins
Paradies [dschanna] zu kommen, und wenn er oder sie
ungläubig ist, benachrichtigen sie ihn oder sie über den
göttlichen Zorn.
Es gibt bestimmte
Rechtsurteile [fatwa], die als „Arten oder Praktiken des
Ihtidhar“ bezeichnet werden.
Es ist eine
kollektive Verpflichtung [wadschib-ul-kafai], den Körper
eines Muhtadhirs, auf den Rücken zu legen, sodass seine oder
ihre Fußsohlen in
Gebetsrichtung [qibla] zeigen.
Es ist
empfohlen [mustahab], einer Person, die im Begriff ist zu
sterben, das
Glaubensbekenntnis [schahada] vorzuschlagen zu rezitieren,
damit er es nachsprechen kann. Wenn die Person beim Sterben zu
große Schmerzen erleidet, wird empfohlen, sie an den Ort zu
bringen, an dem sie normalerweise ihre Gebete gesprochen hat.
Es wird auch empfohlen, den
Heiligen Quran in der Nähe des „Muhtadhar“ zu rezitieren,
insbesondere die
Sure
Ya Sin
und al-Ahzab (33.
Sure).
Auch das
Bittgebet zur Bewahrung des Glaubens zu verlesen ist
empfohlen [mustahab].
Es gilt als
verpönt [makruh] sich im
Dschanaba-Zustand in der Nähe des Sterbenden aufzuhalten.
Auch ist es
verpönt [makruh] in seiner Gegenwart zu weinen, viel zu
reden oder der Sterbenden allein mit Frauen zu lassen.