Der Begriff "verboten" stammt aus dem
islamischen Recht [scharia] und kennzeichnet alle Dinge
und Handlungen, die für einen
Muslim
verboten bzw. nicht zulässig sind. Derjenige, der eine
verbotene Handlung begeht, begeht eine
Sünde,
dessen Ausmaß abhängig ist von der verbotenen Handlung.
Verbotene Handlungen können individuelle
Sünden
sein, wie z.B. das Unterlassen des
Fastens [saum] ohne triftigen Grund, oder
gesellschaftlicher Art sein, wie z.B. Diebstahl. Während die
Ahndung von individuellen
Sünden
ausschließlich eine Sache zwischen
Schöpfer [chaliq] und
Geschöpf ist, werden gesellschaftlich verbotene Handlungen
in einem islamischen System ggf. von der Gesellschaft
geahndet, wobei das Maß er Ahndung ebenfalls im
islamischen Recht [scharia] vorgegeben wird.
Der Begriff "verboten" wird aber auch z.B. für den Bereich
um die
Geweihte Moschee [masdschid-ul-haram] verwendet, da es
"verboten" ist in den Bereich ohne
rituelle Reinheit [tahara] einzutreten. Eine sprachliche Ableitung des
Begriffs "verboten" ist der Begriff "Mahram-Verwandter",
da es einem "verboten" ist, jenen nahen Verwandten zu heiraten.