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Der Fachbegriff „vorsichtshalber
Pflicht“, auch
„obligatorische Vorsicht“ genannt, ist eine Einstufungskategorie für
religiöse Rechtsentscheide [hukm] durch ein
Vorbild der Nachahmung.
Findet ein
Vorbild der Nachahmung keine eindeutigen Belege in den
Quellen für eine
religiöse Verpflichtung [wadschib] einer Handlung oder
der Unterlassung einer Handlung stuft er diese nicht als
religiöse Verpflichtung [wadschib] ein. Wenn aber sein
Vernunftschluss [aql] und weitere Indizien verdeutlichen,
dass eine Einstufung als
religiöse Verpflichtung [wadschib] nahe liegend sein
könnte, dann stuft das
Vorbild der Nachahmung jene Handlung oder die
Unterlassung jener Handlung als "vorsichtshalber
Pflicht" ein. Für den
Nachahmer [muqallid] folgen aus dieser Art der Einstufung
zwei Möglichkeiten. Entweder er betrachtet diese Einstufung
als
religiöse Verpflichtung [wadschib] für sich, oder er
befolgt bei dieser Fragestellung ein anderes
Vorbild der Nachahmung, das zu einer Einstufung ohne
Vorsichtseinschränkung kommt.
Als Beispiel für eine „vorsichtshalber
Pflicht“ gilt die Teilnahme am
Freitagsgebet [salat-ul-dschuma] während der
Verborgenheit
Imam
Mahdis (a.), denn in seiner (a.) Anwesenheit wäre es
religiöse Verpflichtung [wadschib].