Zulässigkeitsgrenze
  Zulässigkeitsgrenze [hadd al-tarachchus]

Aussprache:
arabisch:
persisch:
englisch: permissibility limit [hadd-ut-tarakhkhus]

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Die Zulässigkeitsgrenze ist die Entfernung ausgehend von der Heimat, nach deren Überschreitung eine Reise beginnt.

Eine Reise beginnt bei Erfüllung der Absicht zu einer Reise erst ab dem Überschreiten der Zulässigkeitsgrenze.

Die Definition der Zulässigkeitsgrenze ist die Stelle außerhalb der Heimatstadt, an dem der Gebetsruf der Stadt, Dorf usw., nicht (mehr) zu hören ist bzw. wäre oder an dem ihre Mauern bzw. Grenzgebäude nicht mehr zu sehen sind bzw. wären. In der Regel werden 4 Farsach (Maßeinheit) als Zulässigkeitsgrenze angegeben. Diese wurden ehemals als 23,0512 km umgerechnet. Abhängig von der Rechtsschule kann es hierbei Unterschiede geben.

Im Dezember 2018 kam auf Basis einer Forschungsarbeit ein Gremium von Großgelehrten im Büro von Imam Chamene'i zu dem Schluss, dass die Zulässigkeitsgrenze nunmehr 41 km (hin und zurück) und dementsprechend 20,5 km für den einfachen Hinweg.

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