Al-Mizan - Auslegung des
Qur’an
„dem
Herrscher am Tage des Gerichts“ (4)
Wir haben zuvor bereits die Bedeutung von
Eigentumsrecht und Besitz im Sinne von Herrschaft erläutert.
Das Wort “al-Mālik“ wird abgeleitet von “al-Milk“
(Besitz, etwas zu besitzen). Manche Rezitatoren des
Heiligen Qur´an lesen dieses Wort jedoch auch als
“al-Malik“ (der König, der Souverän), abgeleitet von
“al-Mulk“ (Königreich, Land).
Der König ist derjenige, der die
Autorität besitzt die Angelegenheiten seiner Nation oder
seines Volkes zu regeln, trotzdem gehört ihm die Nation oder
das Volk selbst nicht. Mit anderen Worten, er verfügt
lediglich über die Autorität das Land zu verwalten und dessen
Administration zu leiten.
Verschiedene Rezitatoren haben Gründe für
ihre jeweilige Präferenz bei der Aussprache dieses Wortes
angegeben, aber die Tatsache bleibt bestehen, dass Allah
sowohl der Herrscher und Meister, als auch der König ist und
beide Worte sind daher als gleichermaßen richtig anzusehen,
soweit es die göttliche Autorität betrifft. Von einer
linguistischen Perspektive aus betrachtet, wird das Wort
“König“ generell im Kontext einer bestimmten Zeit oder
historischen Periode verwendet. So sagt man “der König jener
Zeit“, aber man sagt nicht “der Meister / Herrscher / Besitzer
jener Zeit“, denn das würde jene Bedeutung eines Königs
übersteigen und zu weit ausdehnen. In diesem Vers hat Allah
das Wort in Bezug auf einen bestimmten Tag verwendet. Demnach
wäre es aus linguistischer Sicht zutreffender zu sagen “König
des Tages des Gerichts“. Des Weiteren hat Allah das Wort
“Königreich“ im Kontext desselben Tages auch in anderen Verse
verwendet: „...Wessen ist das Königreich an diesem Tag? Es
ist Allahs, des Einzigen, des Allbezwingenden“ (40:16).