Leben des Fürsten der Gläubigen ‘Ali ibn Abi Talib
Berichte über die Urteile des Fürsten der Gläubigen (a.)
während der Regierungszeit ´Uthman ibn ´Affans
Darunter ist der Bericht, den die
nicht-schiitischen (´amma) und die schiitischen (chassa)
Historiker (naqalat al-athar) überliefert haben.
Ein alter Mann heiratete eine Frau. Die
Frau wurde schwanger, und der alte Mann behauptete, dass er
keinen Verkehr mit ihr gehabt hatte und leugnete ihre
Schwangerschaft. Die Angelegenheit war für ´Uthman unklar, und
er fragte die Frau: „Hat der alte Mann dich entjungfert?“,
und sie war Jungfrau (als sie heiratete). „Nein“, sagte
sie. Da sagte ´Uthman: „Vollstreckt die vorgeschriebene
Strafe (hadd) an ihr.“ „Eine Frau hat zwei
Körperöffnungen (im Schambereich)“, sagte der Fürst der
Gläubigen (a.), „die Öffnung für das Menstruationsblut und
die für den Urin. Vielleicht war der alte Mann ihn nahe, und
seine Samenflüssigkeit ist in ihre Öffnung für die
Menstruation geflossen, so dass sie von ihm schwanger wurde.
Fragt den Mann danach.“ Sie fragten ihn, und er erwiderte:
„Ich hatte gewöhnlich einen Samenerguss, während ich sie
küsste, aber ohne dass es dazu kam, dass ich sie
entjungferte.“, und der Fürst der Gläubigen (a.) sagte:
„Die Schwangerschaft kam durch ihn zustande, und das Kind ist
sein Kind. Ich bin der Ansicht, dass er durch seine (falsche)
Leugnung (dass sie durch ihn schwanger geworden war) bestraft
werden soll“, und ´Uthman führte sein Urteil darin aus und
bewunderte ihn dafür.
Es wurde überliefert, dass ein Mann eine
Sklavin
hatte und er mit ihr ein Kind zeugte. Dann trennte er sich von
ihr und verheiratete sie mit einem seiner Sklaven. Der Herr
starb, und sie wurde durch den Sohn (von ihrem Herren)
befreit. Ihr Sohn erbte (auch) ihren Mann (der noch Sklave
war). Der Sohn starb (ebenfalls), und so erbte sie ihren Mann
(den Sklaven) (von ihrem Sohn). Sie (die Frau und ihr Mann,
der Sklave ihres früheren Herren) kamen mit ihrem Streit vor
´Uthman, und sie sagte: „Das ist mein Sklave,“ und er
sagte: „Sie ist meine Frau, und ich werde sie nicht
entlassen.“ ´Uthman sagte: „Das ist eine problematische
Angelegenheit“. Der Fürst der Gläubigen (a.) war anwesend,
und er sagte: „Fragt sie, ob er sich mit ihr nach ihrer
Erbschaft vereinigt hatte“, und sie verneinte. Da sagte
er: „Wenn ich erfahren hätte, dass er das getan hat, dann
hätte ich ihn bestraft. Geh, er ist dein Sklave ohne
irgendwelche Handhabe gegen dich. Wenn du willst, dann kannst
du ihn in Besitz nehmen, befreien oder verkaufen, das ist dein
Recht.“
Es wurde überliefert, dass in der Zeit
von ´Uthman eine Sklavin, die dabei war, sich freizukaufen,
Unzucht beging, und sie hatte schon drei Viertel ihrer
Freiheit gekauft, und ´Uthman fragte den Fürsten der Gläubigen
(a.), ob sie mit dem Strafmaß für eine freie Frau
ausgepeitscht werden sollte oder mit dem für eine Sklavin. Er
fragte auch Zaid ibn Thabit. Dieser sagte, dass sie nach dem
für eine Sklavin vorgeschriebenen Strafmaß ausgepeitscht
werden sollte. Da sagte der Fürst der Gläubigen (a.): „Wie
kann sie nach dem Strafmaß für eine Sklavin ausgepeitscht
werden, wenn sie schon drei Viertel ihrer Freiheit gekauft
hat? Solltest du sie denn nicht nach dem Strafmaß für eine
freie Frau auspeitschen, da sie davon doch mehr hat!“
„Wenn das der Fall ist“, sagte Zaid, „dann sollte sie
auch den Anteil einer freien Frau am Erbe haben.“ „Ja, das ist
notwendig“, erwiderte der Fürst der Gläubigen, und Zaid
wurde (so) zum Schweigen gebracht, doch ´Uthman widersprach
der Aussage des Fürsten der Gläubigen (a.). Er schloss sich
der Aussage Zaids an, ohne sich um den Beweis
zu kümmern, den er (Imam ´Ali, a.) ihm gegeben hatte.
Es würde das Buch zu sehr in die Länge
ziehen, wenn wir noch mehr derartige Beispiele anführen
würden, jedoch sind die Berichte über ihn (Imam Ali, a.) alle
wohlbekannt.