Bewirtschaften von Brachland
Land zu kultivieren, zu bebauen und aus ihm Erträge zu
erzielen - ob es sich nun um Land handelt, das niemals
bewirtschaftet oder aber vor längerer Zeit bereits einmal
bebaut, dann aber brach liegen blieb und nicht mehr genutzt
wurde oder aber sumpfiges Gelände ist - wird im Islam als
“gutes Werk’ verstanden.
Abgesehen davon, dass dieses Bewirtschaften ungenutzten
Bodens - allerdings unter Berücksichtigung weiterer Faktoren -
Anspruchsrecht ermöglicht, wird es in der islamischen
Weltanschauung als ein gottwohlgefälliges Tun bewertet, dass
sich nicht nur im irdischen Leben, sondern auch im jenseitigen
als “gewinnbringend” erweist.
Vom Propheten Muhammad (s.) ist dieses Wort:
Wer brachliegendes Gelände urbar macht, hat Anspruch
darauf.
Und Imam Sadiq (a.) erklärte:
Jene Gruppe oder Gemeinschaft, die Land kultiviert und
bewirtschaftet, hat Anspruch darauf und kann es als das ihre
betrachten.
Brachliegendes Land zählt im Islam als Eigentum Gottes,
Seines Gesandten und des Imam (Imam Asr a.). Mit anderen
Worten, es gehört dem islamischen Staat.
Wenn jemand brachliegendes, besitzloses Gelände
bewirtschaften und erwerben möchte, hat er folgende
Grundregeln zu kennen und zu beachten:
Ganz allgemein: Bei mehreren Bewerbern ist dem Vorzug
einzuräumen, der sich zuerst darum bemühte. Wichtig ist zudem
folgendes:
Erstens, die Genehmigung des Imam oder dessen Statthalters
ist erforderlich.
Zweitens: Es darf von niemandem - berechtigt -umfriedet
oder abgegrenzt worden sein. (oder ähnliches)
Drittens: Es darf nicht Land sein, das ‘unkäuflich” oder
“Öffentlich’ ist, wie Bach- oder Flussufer, Gelände um einen
Brunnen bzw. ein Wasserloch’ herum u.a..
Viertens: Es darf nicht Gelände sein, das der
Öffentlichkeit - wie Straßen, Wege - oder zu Stiftungen
gehört, und auch nicht Grund und Boden betreffen, auf dem eine
Moschee errichtet wurde.
Eine Anmerkung zur Definition des Begriffes “Bewirtschaften
oder Urbarmachen von Brachliegendem”:
Brachliegendes zu bebauen, instand zu setzen oder aber zu
bewirtschaften fällt in den “gewohnheitsrechtlichen” Sektor.
Wenn beispielsweise die Bewohner einer Gegend sagen, ‘X” hat
dieses oder jenes Gelände urbar gemacht und bewirtschaftet, so
bedeutet das, das “X” - unter bestimmten Voraussetzungen -
Anspruchsrecht auf den betreffenden Grund und Boden hat.
Das “Bewirtschaften oder Instandsetzen” richtet sich nach
dem, um was es sich handelt. Ackerland wird gepflügt und
bepflanzt, Gebäude werden restauriert, ihr Gemäuer wird z.B..
ausgebessert etc..
Fünftens: Bodenschätze, die sichtbar und für alle - ohne
Bohrungen und Ausgrabungen - erreichbar sind, sind auch allen
zugänglich. Das heißt, ein jeder kann sie nutzen und sich
ihrer bedienen., in dem Maße, wie er benötigt.
Wenn jedoch besondere Vorkehrungen notwendig werden, um sie
hervorholen zu können - u.a. Bohrungen, Gruben, Schächte und
technische Geräte, die z.B. zum Gold- und Kupferabbau und
ähnlichem notwendig sind - so gehört die Stelle, an dem das
Metall bzw. Mineral hervorgeholt wird, demjenigen, der die
erforderlichen Gerätschaften beschafft und Bohrungen bzw.
Ausgrabungen vornimmt.
Sechstens: Größere Bäche Wasserläufe sind allgemeines
Eigentum. Ebenso Flüsse und Regen- bzw. Schneewasser, das von
den Bergen herunterkommt. Jene, die in der Nähe eines solchen
Wasserlaufes leben, haben Vorrang vor denen, die weiter
entfernt wohnen.