Das ABC des Islam
Das ABC des Islam

von

Allama Sayyid Muhammad Husain Tabatabai

 

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Bewirtschaften von Brachland

Land zu kultivieren, zu bebauen und aus ihm Erträge zu erzielen - ob es sich nun um Land handelt, das niemals bewirtschaftet oder aber vor längerer Zeit bereits einmal bebaut, dann aber brach liegen blieb und nicht mehr genutzt wurde oder aber sumpfiges Gelände ist - wird im Islam als “gutes Werk’ verstanden.

Abgesehen davon, dass dieses Bewirtschaften ungenutzten Bodens - allerdings unter Berücksichtigung weiterer Faktoren - Anspruchsrecht ermöglicht, wird es in der islamischen Weltanschauung als ein gottwohlgefälliges Tun bewertet, dass sich nicht nur im irdischen Leben, sondern auch im jenseitigen als “gewinnbringend” erweist.

Vom Propheten Muhammad (s.) ist dieses Wort:

Wer brachliegendes Gelände urbar macht, hat Anspruch darauf.

Und Imam Sadiq (a.) erklärte:

Jene Gruppe oder Gemeinschaft, die Land kultiviert und bewirtschaftet, hat Anspruch darauf und kann es als das ihre betrachten.

Brachliegendes Land zählt im Islam als Eigentum Gottes, Seines Gesandten und des Imam (Imam Asr a.). Mit anderen Worten, es gehört dem islamischen Staat.

Wenn jemand brachliegendes, besitzloses Gelände bewirtschaften und erwerben möchte, hat er folgende Grundregeln zu kennen und zu beachten:

Ganz allgemein: Bei mehreren Bewerbern ist dem Vorzug einzuräumen, der sich zuerst darum bemühte. Wichtig ist zudem folgendes:

Erstens, die Genehmigung des Imam oder dessen Statthalters ist erforderlich.

Zweitens: Es darf von niemandem - berechtigt -umfriedet oder abgegrenzt worden sein. (oder ähnliches)

Drittens: Es darf nicht Land sein, das ‘unkäuflich” oder “Öffentlich’ ist, wie Bach- oder Flussufer, Gelände um einen Brunnen bzw. ein Wasserloch’ herum u.a..

Viertens: Es darf nicht Gelände sein, das der Öffentlichkeit - wie Straßen, Wege - oder zu Stiftungen gehört, und auch nicht Grund und Boden betreffen, auf dem eine Moschee errichtet wurde.

Eine Anmerkung zur Definition des Begriffes “Bewirtschaften oder Urbarmachen von Brachliegendem”:

Brachliegendes zu bebauen, instand zu setzen oder aber zu bewirtschaften fällt in den “gewohnheitsrechtlichen” Sektor. Wenn beispielsweise die Bewohner einer Gegend sagen, ‘X” hat dieses oder jenes Gelände urbar gemacht und bewirtschaftet, so bedeutet das, das “X” - unter bestimmten Voraussetzungen - Anspruchsrecht auf den betreffenden Grund und Boden hat.

Das “Bewirtschaften oder Instandsetzen” richtet sich nach dem, um was es sich handelt. Ackerland wird gepflügt und bepflanzt, Gebäude werden restauriert, ihr Gemäuer wird z.B.. ausgebessert etc..

Fünftens: Bodenschätze, die sichtbar und für alle - ohne Bohrungen und Ausgrabungen - erreichbar sind, sind auch allen zugänglich. Das heißt, ein jeder kann sie nutzen und sich ihrer bedienen., in dem Maße, wie er benötigt.

Wenn jedoch besondere Vorkehrungen notwendig werden, um sie hervorholen zu können - u.a. Bohrungen, Gruben, Schächte und technische Geräte, die z.B. zum Gold- und Kupferabbau und ähnlichem notwendig sind - so gehört die Stelle, an dem das Metall bzw. Mineral hervorgeholt wird, demjenigen, der die erforderlichen Gerätschaften beschafft und Bohrungen bzw. Ausgrabungen vornimmt.

Sechstens: Größere Bäche Wasserläufe sind allgemeines Eigentum. Ebenso Flüsse und Regen- bzw. Schneewasser, das von den Bergen herunterkommt. Jene, die in der Nähe eines solchen Wasserlaufes leben, haben Vorrang vor denen, die weiter entfernt wohnen.

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