Erste Kategorie: Lebendes, Getier
Vogel Wassertiere: Uns erlaubte Wassertiere sind
Wasservögel und schuppentragende Fische. Das Fleisch von
Seehunden, Aalen, Schildkröten, Robben und Delphinen zum
Beispiel ist somit „ haram „ und darf nicht verzehrt werden.
Landtiere : Zu den Landtieren gehören die Haustiere und
Tiere der freien Wildbahn.
Von Haustieren ist das Fleisch der Schafe, Ziegen, Rinder
und Kamele „erlaubt“. Das Fleisch von Pferden , Eseln und
Maultieren ist zwar nicht „haram“ ,aber „makruh“. Also
nicht empfohlen. Nur im Notfall sollte man von ihm Gebrauch
machen. „Haram“, d.h. verboten, ist unter anderem das
Fleisch von Hunden , Katzen und Schweinen.
Was die wilden Tiere anbelangt, so ist das Fleisch von
Wildkühen, Widdern , Wildesel und Rehen „halal“. Die
Tierarten aber, die „reißenden Charakters „ sind bzw. über
Tatzen bzw. Pfoten (Zehennägel) verfügen wie unter anderem
Löwen , Leoparden, Wolf , Fuchs , Hyäne und Hase sind uns „haram“.
Vögel : Vögel mit Kopf oder Vögel die im Aufflug d.h. wenn
sie sich zum Flug in die Luft schwingen , mit den Flügeln
schlagen und keine Klauen bzw. Krallen haben wie Haushühner,
Tauben, Wildtauben und Fasane, sind zum Verzehr „halal“ .
Alle übrigen sind „haram“.
Schlachtung : Die „erlaubten“ Tierarten sind jedoch erst
dann zum Verzehr „halal“ , wenn sie in der
religionsgesetzliche Weise geschlachtet und gereinigt werden.
Mit anderen Worten, die „ Dibh-Schlachtung“ ist notwendig und
hat so zu erfolgen, wie aus den zuverlässigen Ressalehs zu
erfahren ist.