24. Vermächtnis – Wie mit seinem Eigentum verfahren werden
sollte
(Seine
Verfügung) darüber, wie mit seinem Eigentum verfahren werden
sollte, verfasste er nach seiner Rückkehr von Siffin:
Dies ist das, was der Diener Allahs, Ali
ibn Abu Talib, der Befehlshaber der Gläubigen, über sein
Eigentum verfügte, im Trachten nach dem Wohlgefallen Allahs,
auf dass Er ihn damit ins Paradies eintreten lasse und ihm
Sicherheit gebe.
Ein Teil
davon:
Hasan ibn Ali wird sich seiner annehmen
und davon nach Billigkeit (für sich) nehmen und nach
Billigkeit davon spenden. Und wenn Hasan etwas passiert (d.h.
wenn er stirbt), während Husain am Leben ist, dann wird er
diese Aufgabe nach ihm übernehmen und sie angemessen
durchführen. Denn wahrlich, die beiden Söhne Fatimas haben das
gleiche Recht über die (Vergabe) der Almosen Alis wie die
anderen Söhne Alis, und wahrlich, ich habe die Durchführung
dieser (Aufgabe) den beiden Söhnen Fatimas übertragen im
Trachten nach dem Wohlgefallen Allahs und der Nähe des
Gesandten Allahs (s.), in Ehrung seiner Heiligkeit und in
Wertschätzung der Verwandtschaft mit ihm.
Demjenigen, der es verwaltet, obliegt es,
das Besitztum so zu lassen, wie es ist (d.h. nichts davon zu
verkaufen oder eine Pflanze abzuschneiden), und dass er von
seinen Früchten dorthin spendet, wie es ihm aufgetragen und
wozu er angewiesen wurde. Und er soll nichts von den
Setzlingen der Dattelpalmen dieser Dörfer verkaufen, solange
sie noch klein sind, bis ihr Land sich dahingehend ändert,
dass es Pflanzen sind.
Was meine Sklavinnen
angeht, bei denen ich die Runde mache, und eine davon ein Kind
hat oder schwanger ist, so wird sie um ihres Kindes willen
behalten und gehört so zu seinem Anteil (an Verantwortung).
Und wenn ihr Kind stirbt, während sie am Leben ist, dann ist
sie frei, der Zustand der Sklaverei wird von ihr genommen und
die Freiheit wird ihr gewährt.
Scharif Radhi sagte (dazu): Was seine
(a.) Aussage angeht: “alla yabi´a min nachlatiha wadiyyatan“
(und er soll nichts von den Setzlingen der Dattelpalmen
verkaufen), so bezeichnet “wadiyyah“ Schössling (Ableger)
einer Dattelpalme, der Plural lautet “wadiyy“.
Und seine Aussage: “hatta tuschikla
arduha ghirasan“ (bis ihr Land sich dahingehend ändert,
dass es Pflanzen sind) gehört zu den eloquentesten Ausdrücken,
und damit ist gemeint, dass wenn es auf einem Stück Land viele
Dattelpalmen gibt, dann für denjenigen, der es in anderem
Zustand vorher gesehen und so gekannt hatte, die Sache
zweideutig wird, und es als ein anderes (Landstück) ansieht.
Erläuterung
Das Leben des
Befehlshabers der Gläubigen (a.) war das eines Arbeiters oder
eines Landwirts. Er arbeitete auf den Feldern anderer Leute
oder kultivierte unfruchtbares und ungepflügtes Land, er
stellte Mittel zu seiner Bewässerung sicher, machte sie urbar
und pflanzte darin Plantagen an. Da diese Ländereien von ihm
kultiviert wurden, waren sie gemäß der islamischen
Betrachtungsweise für Ländereien sein Eigentum, aber er
schenkte Eigentum nie Beachtung, und, indem er sie zu
anvertrautem Gut erklärte, gab er seinen Eigentümerstatus ab,
aber unter Betrachtung der besonderen Ernennung durch den
Propheten (s.) übertrug er die Rechte für das Management
dieses Anvertrauten nacheinander an Imam Hasan (a.) und Imam
Husain (a.). Dennoch tolerierte er keine zusätzlichen Rechte
für sie, sondern er gab ihnen wie den anderen seiner Kinder
lediglich das Recht, davon nur das zu nehmen, was sie zum
Lebensunterhalt benötigten, während er anordnete, dass der
Überschuss für das allgemeine Wohl der Muslime und wohltätige
Zwecke ausgegeben werden sollte. Daher schreibt Ibn Abu
al-Hadid: „Jeder weiß, dass der Befehlshaber der Gläubigen
in Medina, Yanbu und Suwayqa mehrere Quellen unter der Erde
ausgegraben hatte und so viel unfruchtbares und unbeackerbares
Land kultivierte. Danach gab er seine Rechte darüber auf und
erklärte sie als Allgemeingut für die Muslime. Als er die Welt
verließ, besaß er nichts.“
Was die im
Vermächtnis erwähnten “Sklavinnen“ angeht, so handelt es sich
um seine Ehefrauen bzw. Witwen, wenn er verstorben ist. Imam
Ali (a.) hatte im Laufe seines Lebens sehr viele Frauen von
der Sklaverei frei gekauft oder auf anderen Wegen befreit.
Einige dieser Frauen begehrten auch nach ihrer Freilassung bei
ihm zu bleiben, so dass er sie nach dem Ableben seiner
einzigen Ehefrau Fatima (a.) ehelichte. Eine ganze Reihe der
damaligen Araber haben die Befreiung der Sklaven und
Sklavinnen durch den Islam nie richtig verinnerlicht und
betrachteten einige der Ehefrauen Imam Alis (a.) weiterhin als
seine Sklavinnen, die ebenfalls “vererbt“ werden würden. Imam
Ali (a.) erläutert in seinem Vermächtnis nunmehr
unmissverständlich, dass jene Frauen frei seien, damit auch
nach ihm niemand auf die Idee kommt, sie als Sklavinnen zu
betrachten. Nur für die Frauen, die noch minderjährige zu
versorgende Kinder haben, trug er seinen Söhnen auf, die
Versorgungsverantwortung zu übernehmen. Auch das war ein
Befreiungsakt für jene Frauen, da sie in einer Zeit, in der
die Versorgung maßgeblich vom Mann abhing, nicht wieder
heiraten mussten, falls sie es nicht wünschten. Eine ganze
Reihe der Frauen der reinen Imame blieben aber auch nach dem
Ableben ihres Ehemannes bei den Ahl-ul-Bait und verließen sie
nicht. Mit der Aussage „der Zustand der Sklaverei wird von
ihr genommen und die Freiheit wird ihr gewährt“ wurde
jedem Missetäter der Vorwand genommen, sie weiterhin als
Sklavinnen anzusehen oder zu behandeln.
Grundsätzlich
ist bei derartigen Aussagen weiterhin zu berücksichtigen, dass
es außer dem Heiligen Qur´an kein fehlerfreies Buch gibt. So
sehr Sayyid Radhi versucht hat, authentische Überlieferungen
zusammen zu fassen, so wenig kann er z.B. die jeweilige
Vollständigkeit garantieren. Das Fehlen von
Zusatzinformationen kann aber unter Umständen zu
Missverständnissen führen.