Beurteilung der produktiven Handlungen durch die Theorie
Wenn wir die
Jagd unabhängig von der Inbesitznahme untersuchen, sehen wir,
dass es sich um eine Arbeit handelt, die eine bestimmte
Gelegenheit schafft. So ist es nur natürlich, dass demjenigen,
der sie ausführt, das Recht der Aneignung jener Gelegenheit,
die durch seine Arbeit entstanden ist, gewährt wird, ebenso
wie demjenigen, der am Land arbeitet, die Nutzungsgelegenheit
gehört, die durch seine Urbarmachung des Bodens entstanden
ist, entsprechend dem oben erwähnten Prinzip der Theorie,
wonach jedem, der an “rohen“ Reichtümern der Natur arbeitet,
das Recht zugestanden wird, sich das Ergebnis, welches seine
Arbeit hervorbringt, anzueignen. Indem der Jäger “Eigentümer
dieser Gelegenheit“ wird, entsteht ihm ein persönliches Recht
an dem Vogel, den er erjagt und zu Fall gebracht hat, so dass
er nur noch am Boden laufen kann, auch wenn er dessen noch
nicht habhaft geworden ist, was die gesetzgeberischen Texte
unmissverständlich belegen. Also darf kein anderer kommen und
sich des Vogels bemächtigen, oder z.B. davon profitieren, dass
der Jäger sich noch nicht der Ergreifung des Vogels widmet,
weil er zunächst die Jagd fortsetzt, und diesem zuvorkommen,
denn das würde dazu führen, dass dem Arbeitenden die
Gelegenheit vorenthalten wird, die er mit der Jagd geschaffen
hat. Das Anrecht des Jägers auf den von ihm erjagten Vogel ist
also nicht daran gebunden, dass er dessen habhaft wird und mit
dessen Nutzung tatsächlich beginnt, sondern bereits die
Gelegenheit, die er durch seine Arbeit geschaffen hat,
verleiht ihm dieses Recht, denn diese Gelegenheit gehört dem
Arbeitenden, der sie geschaffen hat, ob er nun sofort an die
Nutzung seiner Jagdbeute denkt und sich bemüht, ihrer habhaft
zu werden, oder nicht. In dieser Hinsicht ist der Jäger dem
Arbeiter vergleichbar, der ein Stück Land urbar macht, denn
ebenso wie es einer anderen Person nicht gestattet ist, dieses
Land zu bebauen und zu nutzen, auch wenn derjenige, der es
erschlossen hat, die Gelegenheit der Nutzung nicht tatsächlich
wahrnimmt, darf sich auch kein anderer als der Jäger, der die
Jagdbeute überwunden und ihren Widerstand gebrochen hat,
dieser Beute bemächtigen, solange das Anrecht des Jägers
Bestand hat, auch wenn letzterer sie nicht sofort ergreift.
Aber wenn der Vogel, der durch einen Treffer im Verlauf der
Jagd flugunfähig wurde, bevor der Jäger seiner habhaft wird
wieder Kraft schöpfen oder sich von seiner Verletzung erholen
kann und von neuem in der Luft kreist, dann besteht das
Anrecht des Jägers auf ihn nicht mehr, denn dieses Recht
beruhte darauf, dass dem Arbeitenden die Gelegenheit gehört,
die er – z.B. durch die Jagd – geschaffen hat, und diese
Gelegenheit wird zunichte, indem der Vogel in die Luft
entkommt, also verbleibt dem Jäger kein Anrecht auf den Vogel.
Auch in dieser Hinsicht ähnelt er dem Arbeiter, der Land urbar
macht und auf dieser Grundlage ein Recht daran erwirbt, denn
dieses Anrecht auf das Land verliert er, wenn darauf das Leben
erlischt und es wieder zum Ödland wird. Die theoretische
Begründung ist in beiden Fällen die gleiche, nämlich dass das
Anrecht des Einzelnen auf den natürlichen Reichtum damit
zusammenhängt, dass ihm die Gelegenheit gehört, die durch
seine Arbeit entsteht, und dass, wenn diese Gelegenheit nicht
mehr besteht und die Arbeit keine Auswirkungen mehr zeigt,
auch sein Anrecht auf den natürlichen Reichtum verfällt. Die
Jagd ähnelt hinsichtlich der dafür zuständigen Bestimmungen,
wenn man sie losgelöst von der Handlung der Inbesitznahme der
Jagdbeute betrachtet, der Erschließung natürlicher
Produktionsquellen. Diese Ähnlichkeit beruht – wie wir gesehen
haben – auf der einheitlichen theoretischen Ableitung sowohl
des Anrechts des Jägers auf seine Jagdbeute, als auch des
Arbeiters auf das Ödland, das er urbar gemacht hat. |