Unsere Wirtschaft

Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Beurteilung der produktiven Handlungen durch die Theorie

Wenn wir die Jagd unabhängig von der Inbesitznahme untersuchen, sehen wir, dass es sich um eine Arbeit handelt, die eine bestimmte Gelegenheit schafft. So ist es nur natürlich, dass demjenigen, der sie ausführt, das Recht der Aneignung jener Gelegenheit, die durch seine Arbeit entstanden ist, gewährt wird, ebenso wie demjenigen, der am Land arbeitet, die Nutzungsgelegenheit gehört, die durch seine Urbarmachung des Bodens entstanden ist, entsprechend dem oben erwähnten Prinzip der Theorie, wonach jedem, der an “rohen“ Reichtümern der Natur arbeitet, das Recht zugestanden wird, sich das Ergebnis, welches seine Arbeit hervorbringt, anzueignen. Indem der Jäger “Eigentümer dieser Gelegenheit“ wird, entsteht ihm ein persönliches Recht an dem Vogel, den er erjagt und zu Fall gebracht hat, so dass er nur noch am Boden laufen kann, auch wenn er dessen noch nicht habhaft geworden ist, was die gesetzgeberischen Texte unmissverständlich belegen. Also darf kein anderer kommen und sich des Vogels bemächtigen, oder z.B. davon profitieren, dass der Jäger sich noch nicht der Ergreifung des Vogels widmet, weil er zunächst die Jagd fortsetzt, und diesem zuvorkommen, denn das würde dazu führen, dass dem Arbeitenden die Gelegenheit vorenthalten wird, die er mit der Jagd geschaffen hat. Das Anrecht des Jägers auf den von ihm erjagten Vogel ist also nicht daran gebunden, dass er dessen habhaft wird und mit dessen Nutzung tatsächlich beginnt, sondern bereits die Gelegenheit, die er durch seine Arbeit geschaffen hat, verleiht ihm dieses Recht, denn diese Gelegenheit gehört dem Arbeitenden, der sie geschaffen hat, ob er nun sofort an die Nutzung seiner Jagdbeute denkt und sich bemüht, ihrer habhaft zu werden, oder nicht. In dieser Hinsicht ist der Jäger dem Arbeiter vergleichbar, der ein Stück Land urbar macht, denn ebenso wie es einer anderen Person nicht gestattet ist, dieses Land zu bebauen und zu nutzen, auch wenn derjenige, der es erschlossen hat, die Gelegenheit der Nutzung nicht tatsächlich wahrnimmt, darf sich auch kein anderer als der Jäger, der die Jagdbeute überwunden und ihren Widerstand gebrochen hat, dieser Beute bemächtigen, solange das Anrecht des Jägers Bestand hat, auch wenn letzterer sie nicht sofort ergreift. Aber wenn der Vogel, der durch einen Treffer im Verlauf der Jagd flugunfähig wurde, bevor der Jäger seiner habhaft wird wieder Kraft schöpfen oder sich von seiner Verletzung erholen kann und von neuem in der Luft kreist, dann besteht das Anrecht des Jägers auf ihn nicht mehr, denn dieses Recht beruhte darauf, dass dem Arbeitenden die Gelegenheit gehört, die er – z.B. durch die Jagd – geschaffen hat, und diese Gelegenheit wird zunichte, indem der Vogel in die Luft entkommt, also verbleibt dem Jäger kein Anrecht auf den Vogel. Auch in dieser Hinsicht ähnelt er dem Arbeiter, der Land urbar macht und auf dieser Grundlage ein Recht daran erwirbt, denn dieses Anrecht auf das Land verliert er, wenn darauf das Leben erlischt und es wieder zum Ödland wird. Die theoretische Begründung ist in beiden Fällen die gleiche, nämlich dass das Anrecht des Einzelnen auf den natürlichen Reichtum damit zusammenhängt, dass ihm die Gelegenheit gehört, die durch seine Arbeit entsteht, und dass, wenn diese Gelegenheit nicht mehr besteht und die Arbeit keine Auswirkungen mehr zeigt, auch sein Anrecht auf den natürlichen Reichtum verfällt. Die Jagd ähnelt hinsichtlich der dafür zuständigen Bestimmungen, wenn man sie losgelöst von der Handlung der Inbesitznahme der Jagdbeute betrachtet, der Erschließung natürlicher Produktionsquellen. Diese Ähnlichkeit beruht – wie wir gesehen haben – auf der einheitlichen theoretischen Ableitung sowohl des Anrechts des Jägers auf seine Jagdbeute, als auch des Arbeiters auf das Ödland, das er urbar gemacht hat.

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