Freiraum ist kein Mangel
Die Existenz eines Freiraumes deutet
nicht auf einen Mangel des gesetzgeberischen Konzeptes oder
auf die Vernachlässigung gewisser Realitäten und möglichen
Vorgänge durch das islamische Recht [scharia] hin,
sondern ist Ausdruck der Universalität dieses Konzeptes und
der Fähigkeit des islamischen Rechts, verschiedenen Zeitaltern
gerecht zu werden, denn das islamische Recht hat diesen
Freiraum nicht in einer Weise gelassen, dass er als Mangel
oder Versäumnis anzusehen wäre, sondern sie hat auch für
diesen Freiraum entsprechende Bestimmungen festgesetzt, indem
sie jedem Vorgang eine primäre rechtliche Qualität gibt, und
gleichzeitig den verantwortlichen
Befehlshaber [wali-ul-amr] autorisiert, ihm eine
sekundäre rechtliche Qualität zu verleihen, unter
Berücksichtigung der jeweiligen Umstände. So gilt die
Urbarmachung von Land durch eine Person rechtlich
normalerweise als eine erlaubte [mubaha] Handlung,
wobei der verantwortliche
Befehlshaber [wali-ul-amr] das Recht hat,
entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Umstände deren
Ausführung zu verbieten. |