Rohstoffe in der Erde
Die Rohstoffe,
die das Festland der Erdkruste enthält, und die dort
vorhandenen mineralischen Reichtümer, kommen in ihrer
Wichtigkeit und hinsichtlich der Bedeutung der Rolle, die sie
für das produktive und wirtschaftliche Leben des Menschen
spielen, gleich nach dem Land, denn in der Tat haben alle
Waren und materiellen Güter, die dem Menschen zur Verfügung
stehen, ihren letztendlichen Ursprung im Erdboden und in den
mineralischen Materialien und Reichtümern, die dieser enthält.
Deshalb stützen sich die Mehrzahl der Sparten von Industrie
und Handwerk auf den Sektor der Primärindustrie, mit dem der
Mensch jene Materialien und Bodenschätze gewinnt, und sind
davon abhängig. Die islamischen Rechtsgelehrten teilen die
Bodenschätze im Allgemeinen in zwei Kategorien ein, nämlich in
“offensichtliche“ [zahira] und “verborgene“ [batina]
Bodenschätze. Offensichtliche Bodenschätze sind solche
Materialien, die keine weitere Arbeit und Umwandlung
erfordern, um ihren tatsächlichen Wert zu zeigen und ihre
mineralische Substanz in Erscheinung treten zu lassen, wie
z.B. Salz oder Erdöl. Wenn wir etwa zu den Erdöllagerstätten
vordringen, werden wir dort den Bodenschatz in seiner wahren
Beschaffenheit vorfinden, und keiner weiteren Mühe bedürfen,
um ihn in Erdöl umzuwandeln, auch wenn es großen Aufwand
erfordert, die Erdölquellen zu entdecken und zu ihnen
vorzustoßen, und hinterher das Öl zu raffinieren.
Offensichtliche Bodenschätze im Sprachgebrauch der
Rechtswissenschaft [fiqh] sind also nicht das, was die
wörtliche Bedeutung des Begriffes nahelegen würde, nämlich das
“offen Sichtbare“, zu dessen Gewinnung keine Ausgrabungen und
Aufwendungen erforderlich ist, sondern alle solchen
Bodenschätze, deren mineralische Natur offen zutage tritt,
gleichgültig ob der Mensch große Mühen und Grabungsarbeiten
aufwenden muss, um zu deren Lagerstätten in den Tiefen der
Erde zu gelangen, ob ohne er sie ohne Schwierigkeiten an der
Erdoberfläche findet. Dagegen sind Verborgene Bodenschätze
alle solchen Bodenschätze, die unter Arbeitsaufwand
umgewandelt werden müssen, um ihren besonderen mineralischen
Wert hervortreten zu lassen, wie Eisenerz oder goldhaltiges
Gestein. Denn die Lagerstätten von Eisen und Gold enthalten
kein fertiges Eisen oder Gold, und warten darauf, dass der
Mensch zu ihren Tiefen vorstößt und sich davon nimmt, soviel
er will, sondern diese Lagerstätten enthalten Material, auf
das viel Mühe und Arbeit verwendet werden muss, damit es zu
Eisen bzw. Gold wird, so wie es die Verkäufer von Eisen oder
Gold verstehen.
Die
“Sichtbarkeit“ oder “Verborgenheit“ des Bodenschatzes gemäß
dem jeweiligen Terminus der Rechtswissenschaft [fiqh]
bezieht sich also auf die Natur des Materials und den Grad
seiner Verwendungsfertigkeit, und nicht auf seinen jeweiligen
Fundort nahe an der Erdoberfläche oder in den Tiefen der Erde.
Allama al-Hilli schreibt in der “Tadhkira“ zur Erläuterung
dieser von uns vorgestellten Termini der Rechtswissenschaft [fiqh]:
„Als 'offensichtlich' werden solche Bodenschätze
bezeichnet, deren nutzbare Substanz ohne zusätzliche Arbeit in
Erscheinung tritt, d.h. wenn Anstrengung und Arbeit nur zu
deren Förderung, die entweder leicht oder mühevoll sein kann,
erforderlich sind, sie aber keiner Herausarbeitung ihres
verwertbaren Gehaltes bedürfen, wie im Falle von Salz, Erdöl,
Pech und Teer, Erdwachs, Schwefel, Mühlsteinen, Töpferton,
Antimon [kuhl], Edelsteinen, Lagerstätten von Lehm und
dergleichen. Und 'verborgene' Bodenschätze sind solche, deren
verwertbarer Gehalt erst durch Arbeit zutage tritt, d.h. man
kann ihn erst nach deren Behandlung und mit zusätzlichem
Aufwand gewinnen, wie bei den Erzen von Gold, Silber, Eisen,
Kupfer, Blei...usw.“