Kapitel 1
Allgemeine Grundsätze Verfassung der Islamischen Republik Iran

(In Klammern gesetzte Teile sind Erläuterungen von eslam.de)

Artikel 1

Der iranische Staat ist eine Islamische Republik, für deren Errichtung das iranische Volk aufgrund seiner lang gehegten Überzeugung von der Geltung der Wahrheit und Gerechtigkeit des Qur'an nach dem Aufbruch seiner siegreichen Islamischen Revolution unter der Führung des würdigen religiösen Oberhauptes Imam Chomeini durch eine Mehrheit von 98,2 aller Stimmberechtigten bei einer Volksbefragung am 10. und 11. Farwardin 1358 (30. und 31. März 1979) gestimmt hat.

Artikel 2

Die Islamische Republik ist eine Ordnung, die auf folgenden Glaubensgrundsätzen beruht:

  1. Die Einheit [tauhid] Gottes (es gibt keinen Gott außer Gott), Seine alleinige Entscheidungsbefugnis und Gesetzgebung sowie die Notwendigkeit der Ergebenheit in Seinen Willen
  2. Die göttliche Offenbarung und ihre grundlegende Bedeutung für das Formulieren von Gesetzen;
  3. Die Auferstehung und ihre maßgebende Rolle beim Entwicklungsprozess des Menschen hin zu Gott;
  4. Die Gerechtigkeit Gottes in Schöpfung und Gesetzgebung;
  5. Imamat und seine ständige, grundlegende und immerwährende Führungsrolle im Fortbestand der Islamischen Revolution;
  6. Ehre und Würde des Menschen und seine mit Verantwortung verbundene Freiheit vor Gott.

(vgl. hierzu auch Stamm der Religion [usul-ad-din])

Die Islamische Republik gewährleistet durch Gerechtigkeit, politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle Unabhängigkeit und nationale Zusammengehörigkeit

  1. die ständige Neugewinnung der islamischen Vorschriften durch anerkannte islamische Rechtsgelehrte auf der Grundlage des Heiliger Qur'an und dem Vorbild [sunna] der Reinen (a.) (gemeint sind die Ahl-ul-Bait (a.));
  2. Nutzung von Wissenschaft, Technik und Fortschritt menschlicher Erfahrungen und das Bemühen, sie weiter zu entwickeln;
  3. Ablehnung jeder Unterdrückung und jeder Unterwürfigkeit, jeder Herrschaft und Knechtschaft (außer in Gott).

Artikel 3

Um die im Artikel 2 erwähnten Ziele zu erreichen, ist die Regierung der Islamischen Republik Iran verpflichtet, alles einzusetzen, um

  1. eine geeignete Atmosphäre für die Entwicklung moralischer Tugenden auf der Grundlage des Glaubens und der Gottesehrfurcht  und des Einsatzes gegen alle Erscheinungen der Verworfenheit und Verderbnis zu bereiten;
  2. das allgemeine Bewusstsein auf allen Gebieten durch einen geeigneten Einsatz der Presse, der Medien und anderer Mittel zu erhöhen;
  3. unentgeltliche Bildung, Erziehung und Leibeserziehung für alle auf allen Gebieten zu gewährleisten sowie die höhere Bildung zu fördern und der Allgemeinheit zugänglich zu machen;
  4. den Forschungsgeist auf allen wissenschaftlichen, technischen, kulturellen und islamischen Gebieten durch Errichtung von Forschungszentren zu stärken und die Forscher zu motivieren;
  5. für eine vollständige Beseitigung fremder Einflüsse zu sorgen;
  6. jede Art von Despotismus, Autokratie und Monopolismus zu beseitigen;
  7. die politischen und sozialen Freiheiten im Rahmen des Gesetzes zu gewährleisten;
  8. die gesamte Bevölkerung an der Gestaltung ihres eigenen politischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Schicksals zu beteiligen;
  9. ungerechte Bevorzugung zu beseitigen und gerechten Zugang zu allen materiellen und geistigen Gebieten für alle zu bereiten;
  10. ein leistungsfähiges Verwaltungssystem zu errichten und unnötige Organisationen aufzulösen;
  11. das nationale Verteidigungspotential durch allgemeine militärische Ausbildung zum Schutze der Unabhängigkeit, der territorialen Integrität und der islamischen Ordnung des Landes bestmöglich zu stärken;
  12. eine gesunde und gerechte Wirtschaft gemäß den islamischen Prinzipien zur Schaffung von Wohlstand und der Beseitigung der Armut und jede Art von Entbehrungen bezüglich der Ernährung, der Wohnung, der Arbeit und der Hygiene aufzubauen, sowie ein Versicherungswesen für alle Bürger einzurichten;
  13. die Eigenständigkeit in den Bereichen Wissenschaft, Technik, Landwirtschaft, militärische Angelegenheiten und dergleichen zu sichern;
  14. alle Rechte der Bürger, der Frauen und Männer, zu gewährleisten und eine gerechte Rechtssicherheit für alle und die Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz zu garantieren;
  15. die islamische Geschwisterlichkeit und allgemeine gegenseitige Hilfe in der gesamten Bevölkerung zu verbreiten und zu festigen;
  16. die Außenpolitik des Landes auf der Grundlage der islamischen Maßstäbe, der geschwisterlichen Verpflichtungen gegenüber allen Moslems und der bedingungslosen Unterstützung für die unterdrückten und entrechteten Nationen der Welt zu gestalten.

Artikel 4

Alle zivilen, strafrechtlichen, finanziellen, ökonomischen, administrativen, kulturellen, militärischen und politischen sowie alle übrigen Gesetze und Vorschriften müssen in Einklang mit den islamischen Maßstäben stehen. Dieser Artikel bestimmt den Inhalt und den Umfang aller Grundsätze der Verfassung und anderer Gesetze und Vorschriften; hierüber wachen die Rechtsgelehrten des Wächterrates (vgl. Struktur der Verfassung).

Artikel 5

In der Islamischen Republik Iran steht während der Abwesenheit des verborgenen 12. Imams - möge Gott sein Erscheinen beschleunigen - das Imamat und die Führungsbefugnis [wilayat-e-amr] in den Angelegenheiten der islamischen Gemeinschaft dem gerechten, gottesehrfürchtigen, über die Erfordernisse der Zeit informierten, tapferen, zur Führung befähigten Rechtsgelehrten zu, der die Verantwortungen dieses Amtes gemäß Artikel 107 übernimmt.

Artikel 6

In der Islamischen Republik Iran müssen die Angelegenheiten des Landes in Übereinstimmung mit dem durch Wahlen bestätigten Volkswillen geregelt werden - durch die Wahl des Präsidenten der Republik, der Abgeordneten der Islamischen Beratungsversammlung (Parlament), der Mitglieder der Räte und dergleichen- bzw. durch Volksbefragung in den Fällen, die durch andere Grundsätze dieser Verfassung festgelegt sind.

Artikel 7

(1) Nach Anweisung des Heiligen Qur'an:

"... ihre Angelegenheiten durch Beratung regeln ..." (42:38)

und

"... ziehe sie zu Rate in den Angelegenheiten ..." (3:159)

zählen die Islamische Beratungsversammlung (Parlament), die Räte der Provinz, des Kreises, der Stadt, der Stadtviertel, des Bezirks, des Dorfes und dergleichen zu den Entscheidungs- und Verwaltungsorganen des Landes.

(2) Die Fälle und die Art, mit welchen Befugnissen und für welche Aufgaben die Räte gebildet werden, bestimmt das Gesetz und die davon abgeleiteten Verordnungen.

Artikel 8

In der Islamischen Republik Iran ist die Aufforderung zu guten Taten - Gutes gebieten und Schlechtes verwehren [al-amr-bil-maaruf wan-nahy anil-munkar] - eine Aufgabe aller und eine gegenseitige Verpflichtung sowie eine gegenseitige Aufgabe zwischen Staat und Volk. Die Bedingungen und Grenzen dieser Aufgabe und ihre Durchführung werden durch das Gesetz bestimmt. ,

"Die gläubigen Männer und Frauen sind untereinander Freunde. Sie gebieten das Gute und verwehren das Schlechte ..." (Heiliger Qur'an 9:71)

Artikel 9

In der Islamischen Republik Iran sind Freiheit, Unabhängigkeit, Einheit und die territoriale Integrität des Landes untrennbar voneinander, und es ist die Aufgabe des Staates und der einzelnen Mitglieder des Volkes, sie zu hüten. Kein Individuum, keine Gruppe, kein Organ ist berechtigt, im Namen der Freiheit die politische, kulturelle, wirtschaftliche und militärische Unabhängigkeit und die territoriale Integrität des Iran im geringsten zu verletzen, und niemand ist aufgrund seines Amtes berechtigt, im Namen des Schutzes der Unabhängigkeit und territorialen Integrität des Landes die rechtmäßige Freiheit zu entziehen, auch nicht durch Erlass von Gesetzen und Verordnungen.

Artikel 10

Die Familie stellt die grundlegende Einheit der islamischen Gesellschaft dar. Deshalb müssen alle Gesetze, Verordnungen und entsprechende Programme zur Erleichterung der Familiengründung, zum Schutze ihrer Heiligkeit und zur Festigung der familiären Beziehungen auf der Grundlage des islamischen Rechts und der islamischen Ethik beruhen.

Artikel 11

"Diese eure Gemeinschaft ist eine einzige (einheitliche) Gemeinschaft. Und ich bin euer Herr, so dienet Mir." (Heiliger Qur'an 21:92)

Laut Anweisung des erhabenen Verses bilden alle Muslime eine Glaubensgemeinschaft; die Islamische Republik Iran ist verpflichtet, ihre allgemeine Politik auf das Bündnis mit den islamischen Nationen zu begründen und sich ohne Unterlass zu bemühen, die politische, wirtschaftliche und kulturelle Einheit der islamischen Welt zu verwirklichen.

Artikel 12

Die offizielle Religion des Iran ist der Islam und die dschafaritische Rechtsschule, die Schule der ZwöIfer-Schia. Eine Änderung dieses Artikels ist nicht zulässig. Andere islamische Rechtsschulen wie die hanefitische, schafiitische, malikitische, hanbalitische und zaiditische Rechtsschule  werden ohne Einschränkung anerkannt; ihre Anhänger sind frei, ihre religiösen Verpflichtungen gemäß ihrer eigenen Rechtsschule auszuüben, und religiöse Bildung und Erziehung, ebenso die Angelegenheiten des Personenstandes wie Heirat, Scheidung, Erbschaft und Testament selbst zu ordnen; diesbezügliche Streitsachen werden vor Gericht ihrem eigenen Recht entsprechend behandelt. In jeder Region, in welcher die Anhänger einer dieser Rechtsschulen die Mehrheit haben, werden die im Rahmen der Befugnisse der Räte stehenden Verordnungen nach Maßgabe dieser Rechtsschule erlassen. Dabei werden die Rechte der islamischen Rechtsschule geschützt.

Artikel 13

Iranische Bürger des zaroastrischen, jüdischen und christlichen Glaubens sind als offizielle religiöse Minderheiten anerkannt, die vollständig frei ihre religiösen Pflichten im Rahmen des Gesetzes ausüben können. Die Personenstandsangelegenheiten und die religiöse Erziehung erfolgen nach der entsprechenden eigenen Religion.

Artikel 14

Die Regierung der Islamischen Republik Iran und die Muslime sind gemäß der Anweisung des erhabenen Verses

"Allah verbietet euch nicht, denen, die nicht gegen euch der Religion wegen gekämpft und euch nicht aus euren Wohnstätten vertrieben haben, Pietät zu zeigen und Gerechtigkeit angedeihen zu lassen. Allah liebt ja die, die gerecht handeln." (Heiliger Qur'an 60:8)

verpflichtet, gegenüber Nichtmuslimen nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu handeln und ihre Menschenrechte zu achten. Dieser Artikel gilt nicht gegenüber denen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und engagieren.

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