Kapitel 5
Das Recht des Volkes zur Regierung und die daraus abgeleiteten Gewalten Verfassung der Islamischen Republik Iran

(In Klammern gesetzte Teile sind Erläuterungen von eslam.de)

Artikel 56

Das absolute Recht zur Regierung über die Welt und den Menschen gebührt Allah, und er hat den Menschen zur Regierung über sein eigenes soziales Schicksal befugt. Nichts und niemand kann dem Menschen dieses göttliche Recht nehmen oder bestimmten Einzel- oder Gruppeninteressen dienstbar machen. Das Volk übt dieses gottgegebene Recht entsprechend den folgenden Artikeln aus (vgl. Struktur der Verfassung).

Artikel 57

Die regierenden Gewalten in der Islamischen Republik Iran sind Legislative, Exekutive und Judikative, die unter der Aufsicht des absoluten Statthalter der Befehlsgewalt [wali-ul-amr] und Islamischen Weltgemeinschaft [ummah] stehen, werden gemäß den folgenden Artikeln dieses Gesetzes ausgeübt. Diese Gewalten sind unabhängig voneinander.

Artikel 58

Die Ausübung der legislativen Gewalt obliegt der Islamischen Beratungsversammlung, die aus den vom Volk gewählten Vertretern besteht. Ihre Beschlüsse werden nach dem Durchlauf derjenigen Verfahrensstufen, die in den folgenden Grundsätzen dargestellt sind, der exekutiven und der judikativen Gewalt zur Durchführung übermittelt.

Artikel 59

In schwerwiegenden wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Fragen kann die Ausführung der legislativen Gewalt im Wege einer Volksbefragung und durch Volksabstimmung stattfinden. Dem entsprechenden Antrag müssen Zweidrittel aller Abgeordneten zustimmen.

Artikel 60

Die exekutive Gewalt obliegt dem Präsidenten der Republik und den Ministern, außer in den Fällen, die in diesem Gesetz unmittelbar der Islamischen Führung überlassen worden sind.

Artikel 61

Die Ausübung der judikativen Gewalt obliegt den Gerichten, die entsprechend den islamischen Prinzipien aufgebaut werden und sich mit der Lösung der Rechtsstreitigkeiten, dem Schutz der allgemeinen Rechte, der Verbreitung und Durchführung der Gerechtigkeit sowie der Aufrechterhaltung der göttlichen Vorschriften befassen.

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