(In Klammern gesetzte Teile sind
Erläuterungen von eslam.de)
1. Teil: Die Islamische Beratungsversammlung
Artikel 62
(1) Die Islamische Beratungsversammlung besteht aus
Volksvertretern, die direkt und in geheimer Wahl bestimmt
werden.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht und das Wahlverfahren
regelt das Gesetz (vgl.
Struktur der Verfassung).
Artikel 63
Die Legislaturperiode der Islamischen Beratungsversammlung
ist vier Jahre. Die Wahlen für jede weitere Legislaturperiode müssen
vor dem Ablauf der vorherigen Periode stattfinden, damit der Staat nie
ohne Parlament ist.
Artikel 64
(1) Die Anzahl der Abgeordneten in der Islamischen Beratungsversammlung soll
(zunächst) 270 betragen, und in jedem Jahrzehnt nach dem
Referendum von 1368 (gemeint ist die Zustimmung zur Verfassung
durch das Volk) kann sie unter Berücksichtigung menschlicher,
politischer, geographischer und anderer Faktoren um maximal 20 erhöht werden.
(2)
Zaroastrier und
Juden wählen je einen
Abgeordneten, assyrische und chaldäische
Christen zusammen einen und
armenische
Christen im Süden und Norden des Landes je einen Abgeordneten.
(3) Die Grenzen der Wahlkreise und die Anzahl der Abgeordneten
regelt das Gesetz.
Artikel 65
(1) Nach Ablauf der Wahlen werden die Sitzungen der
Islamischen Beratungsversammlung bei Anwesenheit von
Zweidritteln der Abgeordneten beschlussfähig. Das
Verabschieden der Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorlagen
erfolgt nach intern beschlossener Satzung, außer in Fällen,
für die im Grundgesetz ein Stimmanteil bestimmt ist.
(2) Zur Verabschiedung der internen Satzung ist die
Zustimmung von Zweidritteln der Abgeordneten erforderlich.
Artikel 66
Das Verfahren für die Wahl des Präsidenten und des
Präsidiums der Islamischen Beratungsversammlung, die Anzahl
der Ausschüsse und ihre Amtsdauer sowie die Geschäftsordnung der
Islamischen Beratungsversammlung werden durch interne
Satzungen der Islamischen Beratungsversammlung bestimmt.
Artikel 67
(1) Die Abgeordneten müssen in der ersten Sitzung der
Versammlung wie folgt vereidigt werden und den Text des Eides unterschreiben:
"Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Gnadenreichen!
Im Angesicht des Heiligen Qur'an schwöre ich bei Gott, dem
Erhabenen, und versichere unter Berufung auf meine Ehre als
Mensch, dass ich die unantastbaren Prinzipien des Islam, die Errungenschaften der
islamischen Revolution des iranischen Volkes, und die Grundlagen der
Islamischen Republik schützen, diese Leihgabe, die das Volk uns übertragen hat,
als ein gerechter Treuhänder behüten, bei der Erfüllung meiner Pflichten als
Abgeordneter Treue und Gottesehrfurcht bewahren, mich stets der Unabhängigkeit,
dem Fortschritt des Landes, dem Schutz der Rechte des Volkes
und dem Dienst am Volk verpflichtet fühlen, die Verfassung verteidigen und in Wort
und Schrift sowie bei Äußerungen meiner Meinung die Unabhängigkeit des Staates
und die Freiheit der Menschen und die Wahrung ihrer Interessen vor Augen
halten werde."
(2) Die Abgeordneten der religiösen Minderheiten sprechen
diesen Eid unter Bezugnahme auf ihr heiliges Buch.
(3) Die Abgeordneten, die in der ersten Sitzung nicht
anwesend sind, sprechen in der für sie ersten Sitzung die
Eidesformel.
Artikel 68
Im Falle eines Krieges oder einer militärischen Besetzung
des Landes werden auf Vorschlag des Präsidenten der Republik und durch
Beschluss von Dreiviertel aller Abgeordneten und mit Bestätigung
des Wächterrates die Wahlen in besetzten Gebieten oder im ganzen Land für
eine bestimmte Zeit ausgesetzt. Falls keine neue Islamische
Beratungsversammlung zusammentritt, setzt die alte Islamische
Beratungsversammlung ihre Arbeit fort.
Artikel 69
Die Sitzungen der Islamischen Beratungsversammlung sind
öffentlich. Ein vollständiger Bericht muss durch Radio und
amtliche Presse zur Information der Bevölkerung veröffentlicht werden.
Im Falle
eines Notstandes wird mit Rücksicht auf die Sicherheit des Staates auf
Antrag des Präsidenten oder eines Ministers oder auf den
Antrag von 10 Abgeordneten eine nichtöffentliche Sitzung abgehalten. Die Beschlüsse der nicht-öffentlichen Sitzung sind nur
gültig, wenn sie in Anwesenheit des Wächterrates von Dreiviertel
aller
Abgeordneten verabschiedet werden. Die Berichte und Beschlüsse dieser
Sitzung werden nach dem Wegfall des Notstandes zur Information der
Öffentlichkeit bekannt gegeben.
Artikel 70
Der Präsident der Republik, seine Stellvertreter und die
Minister sind einzeln oder gemeinsam zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen
der Islamischen Beratungsversammlung berechtigt und können von ihren
Beratern begleitet
werden. Wenn die Abgeordneten es für erforderlich halten, sind die Minister
zur Anwesenheit verpflichtet. Auf ihren Wunsch werden ihre
Ausführungen jederzeit angehört.
2.Teil: Befugnisse und Zuständigkeit der
Islamischen Beratungsversammlung
Artikel 71
Die Islamische Beratungsversammlung kann im Rahmen der im
Grundgesetz bestimmten Grenzen für alle Angelegenheiten Gesetze
erlassen.
Artikel 72
Die Islamische Beratungsversammlung kann keine Gesetze
erlassen, die den Grundsätzen und Vorschriften der offiziellen Religion
des Landes oder dem Grundgesetz widersprechen. Die Entscheidung hierüber
ist gemäß Artikel 96 dem Wächterrat vorbehalten.
Artikel 73
Für die Erläuterung und Auslegung der einfachen Gesetze ist
die Islamische Beratungsversammlung zuständig. Der Inhalt dieses Artikels
verhindert nicht die Gesetzesauslegung durch Richter im Rahmen der
Rechtsprechung.
Artikel 74
Gesetzesvorlagen werden nach der Verabschiedung im
Ministerrat der Islamischen Beratungsversammlung unterbreitet, und Gesetzesentwürfe können auf
Vorschlag von mindestens fünfzehn Abgeordneten in die
Islamische Beratungsversammlung eingebracht werden.
Artikel 75
Die im Zusammenhang mit einer Gesetzesvorlage von
Abgeordneten eingebrachten Gesetzesentwürfe, Vorschläge und
Gesetzesänderungen, die zur Senkung der allgemeinen Einnahmen oder zur Erhöhung der
allgemeinen Ausgaben führen, können erst dann in der
Islamischen Beratungsversammlung
erörtert werden, wenn Wege zur Abdeckung der Defizite oder zur
Finanzierung der Mehrausgaben aufgezeigt wurden.
Artikel 76
Die Islamische Beratungsversammlung ist berechtigt, über
alle Angelegenheiten des Landes Untersuchungen und Nachforschungen
anzustellen.
Artikel 77
Vereinbarungen, Übereinkünfte, Verträge und internationale
Abmachungen bedürfen der Zustimmung der Islamischen
Beratungsversammlung.
Artikel 78
Jegliche Veränderung der Staatsgrenzen ist verboten.
Geringe Korrekturen der Staatsgrenzen sind unter Berücksichtigung der höheren
Interessen des Landes, der Gegenseitigkeit, der Wahrnehmung der
Unabhängigkeit und der territorialen Integrität des Landes bei Zustimmung von
Vierfünftel der Abgeordneten der Islamischen
Beratungsversammlung zulässig.
Artikel 79
Die Verhängung des Ausnahmezustandes ist verboten. Im Krieg
und in ähnlichen Notstandssituationen ist die Regierung mit
Zustimmung der Islamischen Beratungsversammlung berechtigt,
vorübergehend Einschränkungen zu verhängen, die aber nicht länger ais 30 Tage
dauern dürfen. Sollte die Notsituation bestehen bleiben, ist die Regierung verpflichtet,
erneut die Islamische Beratungsversammlung um eine gesetzliche Handhabe zu
ersuchen.
Artikel 80
Die Aufnahme und Gewährung von Krediten oder nicht
zurückzahlbaren inländischen und ausländischen Finanzhilfen durch die
Regierung bedarf der Zustimmung der Islamischen
Beratungsversammlung.
Artikel 81
Ausnahmslos verboten ist die Erteilung von Konzessionen
an Ausländer zur Gründung von Gesellschaften und Einrichtungen im
Bereich des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft, des Bergbaus und des
Dienstleistungssektors.
Artikel 82
Die Einstellung von ausländischen Experten durch die
Regierung ist verboten, es sei denn, die Islamische
Beratungsversammlung
stimmt in notwendigen Fällen zu.
Artikel 83
Staatliche Gebäude und Besitztümer, die nationale
Kostbarkeiten darstellen, sind nicht übertragbar, es sei denn, es
handelt sich nicht um eine außergewöhnliche Kostbarkeit und die
Islamische Beratungsversammlung stimmt zu.
Artikel 84
Jeder Abgeordnete ist gegenüber dem ganzen Volk
verantwortlich und berechtigt, zu allen inneren und äußeren Angelegenheiten des
Landes Stellung zu nehmen.
Artikel 85
(1) Das Amt des Abgeordneten ist personenbezogen und kann nicht
auf einen anderen übertragen werden. Die Islamische
Beratungsversammlung kann die Befugnisse der Gesetzgebung keiner Person und keinem Gremium überlassen; in
notwendigen Fällen kann sie jedoch die Verabschiedung einiger Gesetze
unter Berücksichtigung des
Artikels 72 an ihre Ausschüsse abgeben. In einem
solchen Fall werden diese Gesetze während einer von der Versammlung
festgelegten Zeit versuchsweise angewandt; ihre endgültige
Verabschiedung obliegt der Islamische Beratungsversammlung.
(2) Gleichermaßen kann die Islamische Beratungsversammlung gemäß
Artikel 72 den entsprechenden Gremien die Verantwortung für die permanente Billigung
von Satzungen, von Regierungsorganisationen, Gesellschaften und
Institutionen oder solchen, die der Regierung angeschlossen sind, oder der Regierung
gestatten, sie zu billigen. In diesem Fall können die Zustimmungen der
Regierung nicht den Grundsätzen und Gesetzen der offiziellen
Religion des Landes oder der Verfassung widersprechen. Das Urteil in dieser Angelegenheit
liegt beim Wächterrat gemäß dem in
Artikel 96 festgelegten Verfahren.
Darüber hinaus dürfen die Zustimmungen der Regierung nicht gegen die allgemeinen
Gesetze und Bestimmungen des Landes verstoßen und während sie
zur Implementierung verlautbart werden, müssen sie dem
Vorsitzenden der Islamische Beratungsversammlung mitgeteilt werden,
um das Fehlen jeglicher
Unvereinbarkeit darin mit den zuvor genannten Gesetzen zu untersuchen und zu
bestätigen.
Artikel 86
Die Abgeordneten der Islamischen Beratungsversammlung haben bei der Ausübung
ihrer Abgeordnetenpflicht volle Meinungs- und Stimmfreiheit. Sie
können wegen ihrer Meinungsäußerung in der Islamischen
Beratungsversammlung oder ihrer Stimmabgabe in der Ausübung ihrer Abgeordnetenpflicht weder belangt noch
festgenommen werden.
Artikel 87
Der Präsident muss für das Kabinett nach dessen Bildung ein
Vertrauensvotum von der Islamischen Beratungsversammlung erlangen, bevor er irgendwelche Maßnahmen
ergreift. Er kann während seiner Amtszeit bei wichtigen und
kontroversen Fragestellungen der Islamischen
Beratungsversammlung die Vertrauensfrage stellen.
Artikel 88
Wenn mindestens ein Viertel aller Abgeordneten der
Islamischen Beratungsversammlung dem Präsidenten oder wenn ein
Abgeordneter einem Minister eine auf dessen Pflichten bezogenen Frage stellt,
ist der Präsident bzw. der Minister zur Teilnahme an der Sitzung der
Islamischen Beratungsversammlung
und zur Beantwortung der Frage verpflichtet. Wenn es den Präsidenten
betrifft, darf die Antwort nicht mehr als einen Monat und im Falle eines
Ministers nicht mehr als zehn Tage hinausgezögert werden, es sei denn, es wird
eine für die Islamische Beratungsversammlung annehmbare
Entschuldigung vorgebracht.
Artikel 89
(1) Die Abgeordneten der Islamischen Beratungsversammlung
können in Fällen, in denen sie es für notwendig erachten, an
den Ministerrat oder einzelnen Ministern parlamentarische Anfragen richten. Eine
Anfrage kann erst dann in die Islamische Beratungsversammlung eingebracht werden, wenn sie von
mindestens 10 Abgeordneten unterschrieben ist. Der Ministerrat oder der befragte Minister muss innerhalb
von 10 Tagen nach Stellung der parlamentarischen Anfrage in der
Islamischen Beratungsversammlung erscheinen, sie beantworten
und die Islamischen Beratungsversammlung um das
Vertrauensvotum ersuchen. Erscheint der Ministerrat oder der betreffende Minister zur
Beantwortung der Anfrage nicht, so erläutern die Abgeordneten die gestellte
parlamentarische Anfrage, und wenn die Islamische
Beratungsversammlung es für notwendig
erachtet, gibt sie ihr Misstrauensvotum bekannt. Verweigert die
Islamische Beratungsversammlung das Vertrauensvotum, so wird der
Ministerrat oder der befragte Minister entlassen. In beiden Fällen
können die befragten Minister nicht Mitglieder des nächsten Ministerrats sein.
(2) Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Islamischen
Beratungsversammlung bezüglich der Ausführung ihrer auf die
Exekutive Gewalt und Verwaltung der exekutiven Angelegenheiten des Landes
bezogenen administrativen Aufgaben eine parlamentarische Anfrage an den
Präsidenten richten, sollte er innerhalb eines Monats nach dem
Vorliegen der Anfrage in der Islamischen Beratungsversammlung erscheinen und hinsichtlich der aufgeworfenen
Fragen adäquate Erklärungen abgeben. Sollten zwei Drittel der
Mitglieder der Islamischen Beratungsversammlung nach Anhörung der Erklärungen der gegnerischen und
befürwortenden Mitglieder und der Antwort des Präsidenten ein
Misstrauensvotum abgeben, wird dies der Führung zur
Implementierung von
Artikel 110, Absatz 10 übermittelt.
Artikel 90
Jeder, der eine Beschwerde über die Arbeitsweise der
Islamischen Beratungsversammlung der Exekutive oder der Judikative vorzubringen hat, kann diese
Beschwerde schriftlich der Islamischen Beratungsversammlung überreichen. Die
Islamischen Beratungsversammlung ist verpflichtet, diese Beschwerde zu
prüfen, sie ausreichend zu beantworten, und in Fällen, in denen die
Beschwerden die Exekutive oder die Judikative betrifft, diese
um Prüfung und
ausreichende Auskunft zu ersuchen, das Ergebnis in
angemessener Zeit mitzuteilen und in den die Allgemeinheit betreffenden Fällen der Öffentlichkeit bekannt
zu geben.
Artikel 91
Um Widersprüche zwischen den Beschlüssen der Islamischen
Beratungsversammlung und den islamischen Vorschriften oder der
Verfassung zu verhindern, wird ein Wächterrat (vgl.
Struktur der Verfassung) mit folgender Zusammensetzung
gebildet:
- Sechs gerechte islamische Rechtsgelehrte, die sich der Erfordernisse und der Probleme der Zeit annehmen; sie werden vom islamischen
Oberhaupt bestimmt.
- Sechs Juristen aus verschiedenen Rechtsgebieten, die vom
Oberhaupt der Justiz aus der Reihe der muslimischen Juristen
der Islamischen Beratungsversammlung vorgeschlagen und von ihr
gewählt werden.
Artikel 92
Die Mitglieder des Wächterrates werden für 6 Jahre gewählt.
In der ersten Wahlperiode scheidet die Hälfte der Mitglieder nach 3
Jahren durch Losverfahren aus, und neue Mitglieder werden an ihre Stelle
gewählt.
Artikel 93
Die Islamische Beratungsversammlung besitzt ohne
Bestätigung des Wächterrates keine Befugnisse, es sei denn, es
handelt sich um die Bestätigung der Beglaubigungsschreiben der Abgeordneten oder die
Wahl der 6 Juristen als Mitglieder des Wächterrates.
Artikel 94
Alle Beschlüsse der Islamischen Beratungsversammlung
werden dem Wächterrat zugeleitet. Der Wächterrat ist verpflichtet, sie
spätestens innerhalb von 10 Tagen auf ihre Übereinstimmung mit den Prinzipien des
Islam und des Grundgesetzes zu überprüfen. Sieht er Widersprüche, so gibt
er sie zur Revision an die Islamische Beratungsversammlung zurück. Andernfalls
sind die Beschlüsse rechtskräftig.
Artikel 95
Hält der Wächterrat die vorgesehenen 10 Tage für die
Prüfung und eine endgültige Stellungnahme nicht für ausreichend, so kann er
unter Angabe von Gründen bei der Islamischen
Beratungsversammlung um
einen Aufschub von höchstens 10 weiteren Tagen nachsuchen.
Artikel 96
Die Feststellung der Übereinstimmung der Beschlüsse der
Islamischen Beratungsversammlung mit den islamischen
Vorschriften wird von der Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten des Wächterrates und
hinsichtlich des Übereinstimmens mit dem Grundgesetz von der Mehrheit aller
Mitglieder des Wächterrates getroffen.
Artikel 97
Zur Beschleunigung der Gesetzgebung können die Mitglieder
des Wächterrates während der Beratung der Gesetzesvorlagen
oder -entwürfe in der Islamischen Beratungsversammlung anwesend sein und den Aussprachen zuhören.
Ist jedoch eine Vorlage oder ein Entwurf dringend zu beraten und zu
verabschieden, so müssen die Mitglieder des Wächterrates in der Versammlung anwesend
sein und ihre Auffassung dazu äußern.
Artikel 98
Die Auslegung des Grundgesetzes obliegt dem Wächterrat und
wird mit Dreiviertelmehrheit entschieden.
Artikel 99
Der Wächterrat beaufsichtigt die Wahlen der
Expertenversammlung für die Führung, (die Wahlen) des Präsidenten, der
Islamischen Beratungsversammlung sowie Volksbefragungen.