Kapitel 6
Legislative Verfassung der Islamischen Republik Iran

(In Klammern gesetzte Teile sind Erläuterungen von eslam.de)

1. Teil: Die Islamische Beratungsversammlung

Artikel 62

(1) Die Islamische Beratungsversammlung besteht aus Volksvertretern, die direkt und in geheimer Wahl bestimmt werden.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht und das Wahlverfahren regelt das Gesetz (vgl. Struktur der Verfassung).

Artikel 63

Die Legislaturperiode der Islamischen Beratungsversammlung ist vier Jahre. Die Wahlen für jede weitere Legislaturperiode müssen vor dem Ablauf der vorherigen Periode stattfinden, damit der Staat nie ohne Parlament ist.

Artikel 64

(1) Die Anzahl der Abgeordneten in der Islamischen Beratungsversammlung soll (zunächst) 270 betragen, und in jedem Jahrzehnt nach dem Referendum von 1368 (gemeint ist die Zustimmung zur Verfassung durch das Volk) kann sie unter Berücksichtigung menschlicher, politischer, geographischer und anderer Faktoren um maximal 20 erhöht werden.

(2) Zaroastrier und Juden wählen je einen Abgeordneten, assyrische und chaldäische Christen zusammen einen und armenische Christen im Süden und Norden des Landes je einen Abgeordneten.

(3) Die Grenzen der Wahlkreise und die Anzahl der Abgeordneten regelt das Gesetz.

Artikel 65

(1) Nach Ablauf der Wahlen werden die Sitzungen der Islamischen Beratungsversammlung bei Anwesenheit von Zweidritteln der Abgeordneten beschlussfähig. Das Verabschieden der Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorlagen erfolgt nach intern beschlossener Satzung, außer in Fällen, für die im Grundgesetz ein Stimmanteil bestimmt ist.

(2) Zur Verabschiedung der internen Satzung ist die Zustimmung von Zweidritteln der Abgeordneten erforderlich.

Artikel 66

Das Verfahren für die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums der Islamischen Beratungsversammlung, die Anzahl der Ausschüsse und ihre Amtsdauer sowie die Geschäftsordnung der Islamischen Beratungsversammlung werden durch interne Satzungen der Islamischen Beratungsversammlung bestimmt.

Artikel 67

(1) Die Abgeordneten müssen in der ersten Sitzung der Versammlung wie folgt vereidigt werden und den Text des Eides unterschreiben:

"Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Gnadenreichen!

Im Angesicht des Heiligen Qur'an schwöre ich bei Gott, dem Erhabenen, und versichere unter Berufung auf meine Ehre als Mensch, dass ich die unantastbaren Prinzipien des Islam, die Errungenschaften der islamischen Revolution des iranischen Volkes, und die Grundlagen der Islamischen Republik schützen, diese Leihgabe, die das Volk uns übertragen hat, als ein gerechter Treuhänder behüten, bei der Erfüllung meiner Pflichten als Abgeordneter Treue und Gottesehrfurcht bewahren, mich stets der Unabhängigkeit, dem Fortschritt des Landes, dem Schutz der Rechte des Volkes und dem Dienst am Volk verpflichtet fühlen, die Verfassung verteidigen und in Wort und Schrift sowie bei Äußerungen meiner Meinung die Unabhängigkeit des Staates und die Freiheit der Menschen und die Wahrung ihrer Interessen vor Augen halten werde."

(2) Die Abgeordneten der religiösen Minderheiten sprechen diesen Eid unter Bezugnahme auf ihr heiliges Buch.

(3) Die Abgeordneten, die in der ersten Sitzung nicht anwesend sind, sprechen in der für sie ersten Sitzung die Eidesformel.

Artikel 68

Im Falle eines Krieges oder einer militärischen Besetzung des Landes werden auf Vorschlag des Präsidenten der Republik und durch Beschluss von Dreiviertel aller Abgeordneten und mit Bestätigung des Wächterrates die Wahlen in besetzten Gebieten oder im ganzen Land für eine bestimmte Zeit ausgesetzt. Falls keine neue Islamische Beratungsversammlung zusammentritt, setzt die alte Islamische Beratungsversammlung ihre Arbeit fort.

Artikel 69

Die Sitzungen der Islamischen Beratungsversammlung sind öffentlich. Ein vollständiger Bericht muss durch Radio und amtliche Presse zur Information der Bevölkerung veröffentlicht werden.

Im Falle eines Notstandes wird mit Rücksicht auf die Sicherheit des Staates auf Antrag des Präsidenten oder eines Ministers oder auf den Antrag von 10 Abgeordneten eine nichtöffentliche Sitzung abgehalten. Die Beschlüsse der nicht-öffentlichen Sitzung sind nur gültig, wenn sie in Anwesenheit des Wächterrates von Dreiviertel aller Abgeordneten verabschiedet werden. Die Berichte und Beschlüsse dieser Sitzung werden nach dem Wegfall des Notstandes zur Information der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

Artikel 70

Der Präsident der Republik, seine Stellvertreter und die Minister sind einzeln oder gemeinsam zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Islamischen Beratungsversammlung berechtigt und können von ihren Beratern begleitet werden. Wenn die Abgeordneten es für erforderlich halten, sind die Minister zur Anwesenheit verpflichtet. Auf ihren Wunsch werden ihre Ausführungen jederzeit angehört.

2.Teil: Befugnisse und Zuständigkeit der Islamischen Beratungsversammlung

Artikel 71

Die Islamische Beratungsversammlung kann im Rahmen der im Grundgesetz bestimmten Grenzen für alle Angelegenheiten Gesetze erlassen.

Artikel 72

Die Islamische Beratungsversammlung kann keine Gesetze erlassen, die den Grundsätzen und Vorschriften der offiziellen Religion des Landes oder dem Grundgesetz widersprechen. Die Entscheidung hierüber ist gemäß Artikel 96 dem Wächterrat vorbehalten.

Artikel 73

Für die Erläuterung und Auslegung der einfachen Gesetze ist die Islamische Beratungsversammlung zuständig. Der Inhalt dieses Artikels verhindert nicht die Gesetzesauslegung durch Richter im Rahmen der Rechtsprechung.

Artikel 74

Gesetzesvorlagen werden nach der Verabschiedung im Ministerrat der Islamischen Beratungsversammlung unterbreitet, und Gesetzesentwürfe können auf Vorschlag von mindestens fünfzehn Abgeordneten in die Islamische Beratungsversammlung eingebracht werden.

Artikel 75

Die im Zusammenhang mit einer Gesetzesvorlage von Abgeordneten eingebrachten Gesetzesentwürfe, Vorschläge und Gesetzesänderungen, die zur Senkung der allgemeinen Einnahmen oder zur Erhöhung der allgemeinen Ausgaben führen, können erst dann in der Islamischen Beratungsversammlung erörtert werden, wenn Wege zur Abdeckung der Defizite oder zur Finanzierung der Mehrausgaben aufgezeigt wurden.

Artikel 76

Die Islamische Beratungsversammlung ist berechtigt, über alle Angelegenheiten des Landes Untersuchungen und Nachforschungen anzustellen.

Artikel 77

Vereinbarungen, Übereinkünfte, Verträge und internationale Abmachungen bedürfen der Zustimmung der Islamischen Beratungsversammlung.

Artikel 78

Jegliche Veränderung der Staatsgrenzen ist verboten. Geringe Korrekturen der Staatsgrenzen sind unter Berücksichtigung der höheren Interessen des Landes, der Gegenseitigkeit, der Wahrnehmung der Unabhängigkeit und der territorialen Integrität des Landes bei Zustimmung von Vierfünftel der Abgeordneten der Islamischen Beratungsversammlung zulässig.

Artikel 79

Die Verhängung des Ausnahmezustandes ist verboten. Im Krieg und in ähnlichen Notstandssituationen ist die Regierung mit Zustimmung der Islamischen Beratungsversammlung berechtigt, vorübergehend Einschränkungen zu verhängen, die aber nicht länger ais 30 Tage dauern dürfen. Sollte die Notsituation bestehen bleiben, ist die Regierung verpflichtet, erneut die Islamische Beratungsversammlung um eine gesetzliche Handhabe zu ersuchen.

Artikel 80

Die Aufnahme und Gewährung von Krediten oder nicht zurückzahlbaren inländischen und ausländischen Finanzhilfen durch die Regierung bedarf der Zustimmung der Islamischen Beratungsversammlung.

Artikel 81

Ausnahmslos verboten ist die Erteilung von Konzessionen an Ausländer zur Gründung von Gesellschaften und Einrichtungen im Bereich des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft, des Bergbaus und des Dienstleistungssektors.

Artikel 82

Die Einstellung von ausländischen Experten durch die Regierung ist verboten, es sei denn, die Islamische Beratungsversammlung stimmt in notwendigen Fällen zu.

Artikel 83

Staatliche Gebäude und Besitztümer, die nationale Kostbarkeiten darstellen, sind nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich nicht um eine außergewöhnliche Kostbarkeit und die Islamische Beratungsversammlung stimmt zu.

Artikel 84

Jeder Abgeordnete ist gegenüber dem ganzen Volk verantwortlich und berechtigt, zu allen inneren und äußeren Angelegenheiten des Landes Stellung zu nehmen.

Artikel 85

(1) Das Amt des Abgeordneten ist personenbezogen und kann nicht auf einen anderen übertragen werden. Die Islamische Beratungsversammlung kann die Befugnisse der Gesetzgebung keiner Person und keinem Gremium überlassen; in notwendigen Fällen kann sie jedoch die Verabschiedung einiger Gesetze unter Berücksichtigung des Artikels 72 an ihre Ausschüsse abgeben. In einem solchen Fall werden diese Gesetze während einer von der Versammlung festgelegten Zeit versuchsweise angewandt; ihre endgültige Verabschiedung obliegt der Islamische Beratungsversammlung.

(2) Gleichermaßen kann die Islamische Beratungsversammlung gemäß Artikel 72 den entsprechenden Gremien die Verantwortung für die permanente Billigung von Satzungen, von Regierungsorganisationen, Gesellschaften und Institutionen oder solchen, die der Regierung angeschlossen sind, oder der Regierung gestatten, sie zu billigen. In diesem Fall können die Zustimmungen der Regierung nicht den Grundsätzen und Gesetzen der offiziellen Religion des Landes oder der Verfassung widersprechen. Das Urteil in dieser Angelegenheit liegt beim Wächterrat gemäß dem in Artikel 96 festgelegten Verfahren. Darüber hinaus dürfen die Zustimmungen der Regierung nicht gegen die allgemeinen Gesetze und Bestimmungen des Landes verstoßen und während sie zur Implementierung verlautbart werden, müssen sie dem Vorsitzenden der Islamische Beratungsversammlung mitgeteilt werden, um das Fehlen jeglicher Unvereinbarkeit darin mit den zuvor genannten Gesetzen zu untersuchen und zu bestätigen.

Artikel 86

Die Abgeordneten der Islamischen Beratungsversammlung haben bei der Ausübung ihrer Abgeordnetenpflicht volle Meinungs- und Stimmfreiheit. Sie können wegen ihrer Meinungsäußerung in der Islamischen Beratungsversammlung oder ihrer Stimmabgabe in der Ausübung ihrer Abgeordnetenpflicht weder belangt noch festgenommen werden.

Artikel 87

Der Präsident muss für das Kabinett nach dessen Bildung ein Vertrauensvotum von der Islamischen Beratungsversammlung erlangen, bevor er irgendwelche Maßnahmen ergreift. Er kann während seiner Amtszeit bei wichtigen und kontroversen Fragestellungen der Islamischen Beratungsversammlung die Vertrauensfrage stellen.

Artikel 88

Wenn mindestens ein Viertel aller Abgeordneten der Islamischen Beratungsversammlung dem Präsidenten oder wenn ein Abgeordneter einem Minister eine auf dessen Pflichten bezogenen Frage stellt, ist der Präsident bzw. der Minister zur Teilnahme an der Sitzung der Islamischen Beratungsversammlung und zur Beantwortung der Frage verpflichtet. Wenn es den Präsidenten betrifft, darf die Antwort nicht mehr als einen Monat und im Falle eines Ministers nicht mehr als zehn Tage hinausgezögert werden, es sei denn, es wird eine für die Islamische Beratungsversammlung annehmbare Entschuldigung vorgebracht.

Artikel 89

(1) Die Abgeordneten der Islamischen Beratungsversammlung können in Fällen, in denen sie es für notwendig erachten, an den Ministerrat oder einzelnen Ministern parlamentarische Anfragen richten. Eine Anfrage kann erst dann in die Islamische Beratungsversammlung eingebracht werden, wenn sie von mindestens 10 Abgeordneten unterschrieben ist. Der Ministerrat oder der befragte Minister muss innerhalb von 10 Tagen nach Stellung der parlamentarischen Anfrage in der Islamischen Beratungsversammlung erscheinen, sie beantworten und die Islamischen Beratungsversammlung um das Vertrauensvotum ersuchen. Erscheint der Ministerrat oder der betreffende Minister zur Beantwortung der Anfrage nicht, so erläutern die Abgeordneten die gestellte parlamentarische Anfrage, und wenn die Islamische Beratungsversammlung es für notwendig erachtet, gibt sie ihr Misstrauensvotum bekannt. Verweigert die Islamische Beratungsversammlung das Vertrauensvotum, so wird der Ministerrat oder der befragte Minister entlassen. In beiden Fällen können die befragten Minister nicht Mitglieder des nächsten Ministerrats sein.

(2) Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Islamischen Beratungsversammlung bezüglich der Ausführung ihrer auf die Exekutive Gewalt und Verwaltung der exekutiven Angelegenheiten des Landes bezogenen administrativen Aufgaben eine parlamentarische Anfrage an den Präsidenten richten, sollte er innerhalb eines Monats nach dem Vorliegen der Anfrage in der Islamischen Beratungsversammlung erscheinen und hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen adäquate Erklärungen abgeben. Sollten zwei Drittel der Mitglieder der Islamischen Beratungsversammlung nach Anhörung der Erklärungen der gegnerischen und befürwortenden Mitglieder und der Antwort des Präsidenten ein Misstrauensvotum abgeben, wird dies der Führung zur Implementierung von Artikel 110, Absatz 10 übermittelt.

Artikel 90

Jeder, der eine Beschwerde über die Arbeitsweise der Islamischen Beratungsversammlung der Exekutive oder der Judikative vorzubringen hat, kann diese Beschwerde schriftlich der Islamischen Beratungsversammlung überreichen. Die Islamischen Beratungsversammlung ist verpflichtet, diese Beschwerde zu prüfen, sie ausreichend zu beantworten, und in Fällen, in denen die Beschwerden die Exekutive oder die Judikative betrifft, diese um Prüfung und ausreichende Auskunft zu ersuchen, das Ergebnis in angemessener Zeit mitzuteilen und in den die Allgemeinheit betreffenden Fällen der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Artikel 91

Um Widersprüche zwischen den Beschlüssen der Islamischen Beratungsversammlung und den islamischen Vorschriften oder der Verfassung zu verhindern, wird ein Wächterrat (vgl. Struktur der Verfassung) mit folgender Zusammensetzung gebildet:

  1. Sechs gerechte islamische Rechtsgelehrte, die sich der Erfordernisse und der Probleme der Zeit annehmen; sie werden vom islamischen Oberhaupt bestimmt.
  2. Sechs Juristen aus verschiedenen Rechtsgebieten, die vom Oberhaupt der Justiz aus der Reihe der muslimischen Juristen der Islamischen Beratungsversammlung vorgeschlagen und von ihr gewählt werden.

Artikel 92

Die Mitglieder des Wächterrates werden für 6 Jahre gewählt. In der ersten Wahlperiode scheidet die Hälfte der Mitglieder nach 3 Jahren durch Losverfahren aus, und neue Mitglieder werden an ihre Stelle gewählt.

Artikel 93

Die Islamische Beratungsversammlung besitzt ohne Bestätigung des Wächterrates keine Befugnisse, es sei denn, es handelt sich um die Bestätigung der Beglaubigungsschreiben der Abgeordneten oder die Wahl der 6 Juristen als Mitglieder des Wächterrates.

Artikel 94

Alle Beschlüsse der Islamischen Beratungsversammlung werden dem Wächterrat zugeleitet. Der Wächterrat ist verpflichtet, sie spätestens innerhalb von 10 Tagen auf ihre Übereinstimmung mit den Prinzipien des Islam und des Grundgesetzes zu überprüfen. Sieht er Widersprüche, so gibt er sie zur Revision an die Islamische Beratungsversammlung zurück. Andernfalls sind die Beschlüsse rechtskräftig.

Artikel 95

Hält der Wächterrat die vorgesehenen 10 Tage für die Prüfung und eine endgültige Stellungnahme nicht für ausreichend, so kann er unter Angabe von Gründen bei der Islamischen Beratungsversammlung um einen Aufschub von höchstens 10 weiteren Tagen nachsuchen.

Artikel 96

Die Feststellung der Übereinstimmung der Beschlüsse der Islamischen Beratungsversammlung mit den islamischen Vorschriften wird von der Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten des Wächterrates und hinsichtlich des Übereinstimmens mit dem Grundgesetz von der Mehrheit aller Mitglieder des Wächterrates getroffen.

Artikel 97

Zur Beschleunigung der Gesetzgebung können die Mitglieder des Wächterrates während der Beratung der Gesetzesvorlagen oder -entwürfe in der Islamischen Beratungsversammlung anwesend sein und den Aussprachen zuhören. Ist jedoch eine Vorlage oder ein Entwurf dringend zu beraten und zu verabschieden, so müssen die Mitglieder des Wächterrates in der Versammlung anwesend sein und ihre Auffassung dazu äußern.

Artikel 98

Die Auslegung des Grundgesetzes obliegt dem Wächterrat und wird mit Dreiviertelmehrheit entschieden.

Artikel 99

Der Wächterrat beaufsichtigt die Wahlen der Expertenversammlung für die Führung, (die Wahlen) des Präsidenten, der Islamischen Beratungsversammlung sowie Volksbefragungen.

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