(In Klammern gesetzte Teile sind
Erläuterungen von eslam.de)
Artikel 1OO
(1) Für den raschen Fortschritt der Aufbauprogramme im
sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich, wie auch
im Bereich der Entwicklung, Gesundheit, Bildung und Wohlfahrt ist die Mitarbeit der
Bevölkerung notwendig. Daher werden unter Berücksichtigung der lokalen
Erfordernisse die Verwaltungsangelegenheiten des Dorfes, des Bezirks, der Stadt,
des Kreises und der Provinz unter der Aufsicht eines Rates mit
der Bezeichnung Dorfrat, Bezirksrat, Stadtrat, Kreisrat und Provinzrat geführt, deren
Mitglieder von den Bürgern der jeweiligen Verwaltungseinheit gewählt werden.
(2) Die Qualifikation für das aktive und passive Wahlrecht, die Befugnisse und
Pflichten der Räte, das Wahl- und Aufsichtsverfahren sowie das hierarchische
Zusammenwirken der Räte mit Rücksicht auf die nationale Einheit, die
territoriale Integrität, die islamisch-republikanische Ordnung
und die Unterordnung unter die Zentralregierung, werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 101
(1) Um einer Benachteiligung vorzubeugen und die
Zusammenarbeit bei der Erstellung von Entwicklungs- und
Wohlfahrtsprogrammen der Provinzen herbeizuführen sowie deren
koordinierte Durchführung zu beaufsichtigen, wird ein Hoher
Rat der Provinzen, bestehend aus Vertretern der Provinzräte,
gebildet.
(2) Das Konstituierungsverfahren und die Pflichten dieses
Rates werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 102
Der Hohe Rat der Provinzen ist berechtigt, im Rahmen seiner
Zuständigkeit Gesetzentwürfe zu erarbeiten, die unmittelbar oder über die
Zentralregierung der Islamischen Beratungsversammlung vorgelegt werden.
Artikel 103
Die Gouverneure der Provinzen und der Städte sowie die
Kreisverwalter und andere Amtsträger des Landes, die von der
Zentralregierung bestimmt werden, sind verpflichtet, die Beschlüsse der Räte zu
berücksichtigen, soweit sie im Bereich der Zuständigkeit dieser Räte liegen.
Artikel 104
(1) Zur Gewährleistung der islamischen Gerechtigkeit werden
für die Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Programme und
für die Koordinierung der Arbeiten in den industriellen und
landwirtschaftlichen Produktionseinheiten Räte aus Vertretern
der Arbeiter, der Bauern und übrigen Arbeitnehmer sowie der
leitenden Angestellten gebildet. In den Unterrichts-,
Verwaltungs-, Dienstleistungs- und ähnlichen Einheiten werden
Räte, bestehend aus den Vertretern der Mitglieder dieser
Einheiten, gebildet.
(2) Das Konstituierungsverfahren, die Befugnisse und
Pflichten dieser Räte bestimmt das Gesetz.
Artikel 105
Die Beschlüsse der Räte dürfen nicht im Widerspruch zu den
islamischen Grundsätzen oder den Gesetzen des Landes stehen.
Artikel 106
(1) Die Auflösung der Räte ist nur statthaft, wenn ihnen eine
Verletzung der gesetzlichen Pflichten nachgewiesen werden kann. Die zuständige Instanz für die Erkennung der
Pflichtverletzung und das Verfahren bei der Auflösung der Räte sowie die erneute
Bildung der Räte bestimmt das Gesetz.
(2) Erachtet der Rat die Auflösung für unbegründet, so ist er
berechtigt, beim zuständigen Gericht gegen diesen Beschluss zu
klagen. Das Gericht ist verpflichtet, diese Klage vorrangig zu behandeln.