Kapitel 7
Die Räte Verfassung der Islamischen Republik Iran

(In Klammern gesetzte Teile sind Erläuterungen von eslam.de)

Artikel 1OO

(1) Für den raschen Fortschritt der Aufbauprogramme im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich, wie auch im Bereich der Entwicklung, Gesundheit, Bildung und Wohlfahrt ist die Mitarbeit der Bevölkerung notwendig. Daher werden unter Berücksichtigung der lokalen Erfordernisse die Verwaltungsangelegenheiten des Dorfes, des Bezirks, der Stadt, des Kreises und der Provinz unter der Aufsicht eines Rates mit der Bezeichnung Dorfrat, Bezirksrat, Stadtrat, Kreisrat und Provinzrat geführt, deren Mitglieder von den Bürgern der jeweiligen Verwaltungseinheit gewählt werden.

(2) Die Qualifikation für das aktive und passive Wahlrecht, die Befugnisse und Pflichten der Räte, das Wahl- und Aufsichtsverfahren sowie das hierarchische Zusammenwirken der Räte mit Rücksicht auf die nationale Einheit, die territoriale Integrität, die islamisch-republikanische Ordnung und die Unterordnung unter die Zentralregierung, werden durch Gesetz bestimmt.

Artikel 101

(1) Um einer Benachteiligung vorzubeugen und die Zusammenarbeit bei der Erstellung von Entwicklungs- und Wohlfahrtsprogrammen der Provinzen herbeizuführen sowie deren koordinierte Durchführung zu beaufsichtigen, wird ein Hoher Rat der Provinzen, bestehend aus Vertretern der Provinzräte, gebildet.

(2) Das Konstituierungsverfahren und die Pflichten dieses Rates werden durch Gesetz bestimmt.

Artikel 102

Der Hohe Rat der Provinzen ist berechtigt, im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetzentwürfe zu erarbeiten, die unmittelbar oder über die Zentralregierung der Islamischen Beratungsversammlung vorgelegt werden.

Artikel 103

Die Gouverneure der Provinzen und der Städte sowie die Kreisverwalter und andere Amtsträger des Landes, die von der Zentralregierung bestimmt werden, sind verpflichtet, die Beschlüsse der Räte zu berücksichtigen, soweit sie im Bereich der Zuständigkeit dieser Räte liegen.

Artikel 104

(1) Zur Gewährleistung der islamischen Gerechtigkeit werden für die Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Programme und für die Koordinierung der Arbeiten in den industriellen und landwirtschaftlichen Produktionseinheiten Räte aus Vertretern der Arbeiter, der Bauern und übrigen Arbeitnehmer sowie der leitenden Angestellten gebildet. In den Unterrichts-, Verwaltungs-, Dienstleistungs- und ähnlichen Einheiten werden Räte, bestehend aus den Vertretern der Mitglieder dieser Einheiten, gebildet.

(2) Das Konstituierungsverfahren, die Befugnisse und Pflichten dieser Räte bestimmt das Gesetz.

Artikel 105

Die Beschlüsse der Räte dürfen nicht im Widerspruch zu den islamischen Grundsätzen oder den Gesetzen des Landes stehen.

Artikel 106

(1) Die Auflösung der Räte ist nur statthaft, wenn ihnen eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten nachgewiesen werden kann. Die zuständige Instanz für die Erkennung der Pflichtverletzung und das Verfahren bei der Auflösung der Räte sowie die erneute Bildung der Räte bestimmt das Gesetz.

(2) Erachtet der Rat die Auflösung für unbegründet, so ist er berechtigt, beim zuständigen Gericht gegen diesen Beschluss zu klagen. Das Gericht ist verpflichtet, diese Klage vorrangig zu behandeln.

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