(In Klammern gesetzte Teile sind
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Artikel 176
(1) Unter Vorsitz des Präsidenten wird für zur Sicherung der
nationalen Interessen und Erhaltung der Islamischen Revolution und nationalen
Souveränität und territorialen Integrität der Islamischen
Republik ein Oberster Nationaler Sicherheitsrat gebildet. Er soll folgende Aufgaben
erfüllen:
- Bestimmung der Verteidigungs- und nationalen
Sicherheitspolitik im Rahmen der vom islamischen Oberhaupt
festgelegten allgemeinen politischen Richtlinien.
- Koordinierung der politischen, nachrichtendienstlichen,
gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen
Aktivitäten in Übereinstimmung mit den allgemeinen Verteidigungs- und Sicherheitsplänen.
- Nutzung der materiellen und nichtmateriellen Ressourcen des
Landes um internen und äußeren Bedrohungen entgegenzutreten.
(2) Dieser Rat soll bestehen aus:
| den jeweiligen Oberhäuptern aller staatlichen Gewalten;
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| dem Oberbefehlshaber der bewaffneten Streitkräfte; |
| dem für Planungs- und Haushaltsangelegenheiten
verantwortlichen Beamten; |
| zwei vom islamischen Oberhaupt ernannten Vertretern;
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| den Ministern für Auswärtige Angelegenheiten, Inneres und
Geheimdienst; |
| einem der Minister in Übereinstimmung mit der Relevanz des
(zu behandelnden) Falles |
| und den höchstrangigen Beamten der Bewaffneten Streitkräfte
und des Korps der Islamischen Revolutionswächter. |
(3) Der Oberste Nationale Sicherheitsrat soll entsprechend
seiner Aufgaben Untergremien bilden, wie einen
Verteidigungsrat und einen Nationalen Sicherheitsausschuss.
Den Vorsitz über jedes Untergremium hat der
Präsident oder ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied des Obersten Nationalen
Sicherheitsrates.
(3) Die Zuständigkeit und Funktionen der Untergremien werden
vom Gesetz geregelt und ihre Organisationsstruktur wird vom
Höchsten Nationalen Sicherheitsrat gebilligt.
(4) Die Entscheidungen des höchsten Nationalen Sicherheitsrates
werden nach der Zustimmung des Islamischen Oberhaupts wirksam.
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