Mietrecht
Mietrecht [idschara]

Aussprache: idschaara
arabisch:
إجارة
persisch:
اجاره
englisch: 
lease

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Das Mietrecht ist im Islam unter dem rechtswissenschaftliches Spezialgebiet „Idschara“ als Spezialgebiet innerhalb der Islamischen Rechtswissenschaft [fiqh] zusammengefasst.

Idschara gehört zum Vertrags- und Wirtschaftsrecht (فقه المعاملات – fiqh al-muʿāmalāt). Idschara bedeutet wörtlich: Vermietung, Verpachtung, entgeltliche Überlassung von Nutzen. Daher wird es im Detuschen unter dem Oberbegriff „Mietrecht“ zusammengefasst.

Juristisch handelt es sich um einen Vertrag, bei dem der Nutzen [منفعة] einer Sache oder Arbeit gegen Entgelt übertragen wird, ohne dass das Eigentum übergeht. Bei der Idschara wird nicht das Eigentum, sondern lediglich der Nutzen übertragen. Es wird in der Regel zwischen zwei Hauptformen unterschieden:

bulletIdschāra al-ʿAyn (Sachnutzung) - Miete von: Wohnung, Haus, Fahrzeug, Gerät
bulletIdschāra al-ʿAmal (Arbeitsleistung) - Bezahlung für: Arbeit, Dienstleistung, Zeit

Damit eine Idschara gültig ist, müssen u. a.:

bulletNutzen klar definiert sein
bulletDauer festgelegt sein
bulletEntgelt bekannt sein
bulletSache rechtlich erlaubt [halal] sein
bulletKein Gharar (unklare Unsicherheit)

Die Idschara hat detaillierte Vertragsbedingungen, ist stark mit Zinsverbot (ribā) verknüpft und Grundlage des islamischen Finanzwesens, wofür es eine umfangreiche klassische Rechtsliteratur gibt.

Die Unterschiede z.B. im Mietrecht zwischen Idschara und dem westlichen Mitrecht sind vor allem in folgenden Aspekten sichtbar:

bulletRechtsquelle: Die Quellen der Erkenntnis stehen dem freien staatlichen Recht gegenüber
bulletNormative Leitidee: Gerechtigkeit, Vermeidung von Unrecht und Verbot von Wucherzins [riba] stehen der Vertragsfreiheit im Rahmen staatlicher Regulierung gegenüber
bulletMoralische Bindung ist ein Integraler Bestandteil des Islam, wohingegen der Westlichen Welt Recht und Moral voneinander getrennt sind. Idschara ist normativ-ethisch eingebettet, wohingegen westliches Mietrecht primär funktional ist.

In der Islamischen Rechtswissenschaft [fiqh] ist der Nutzen selbst der Vertragsgegenstand – nicht die Sache. Zudem ist die Idschara formstrenger, um Streit zu vermeiden. So muss der Nutzen präzise definiert sein und die Dauer zwingend festgelegt werden.

Typische Fehler westlicher Verträge aus islamischer Sicht sind:

bullet Verdeckter Wucherzins [riba]
Verzugszinsen, Strafzinsen, „Finanzierungskosten“ für Zeit, implizite Zinslogik (z. B. Leasingraten)
bulletUnklare Vertragsgegenstände (Gharar)
Typische westliche Praxis „nach Bedarf“, „angemessene Nutzung“, „branchenüblich“, unklare Leistungsbeschreibungen
bulletNutzungspflicht trotz fehlenden Nutzens
Miete läuft weiter, auch wenn z.B. die Maschine stillsteht, das Objekt nicht nutzbar ist und die Leistung faktisch entfällt.
bulletRisikoabwälzung auf den Nutzer
Typische Klauseln: „Risiko geht auf den Mieter über“, Haftung auch bei: höherer Gewalt, Verschleiß, Zufallsschäden
bulletVertragsstrafen ohne realen Schaden
bulletAutomatischer Eigentumsübergang (Leasing!)
bulletKündigungsrechte ohne Symmetrie.
bulletTrennung von Recht und Ethik

Alle Unterschiede beruhen darauf, dass im Islamischen Rechtswissenschaft [fiqh] die Gerechtigkeit eine entscheidende Rolle spielt, wohingegen in der Westlichen Welt Gerechtigkeit und Recht voneinander unterschieden werden.

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