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Mietrecht [idschara]
Aussprache: idschaara
arabisch: إجارة
persisch: اجاره
englisch: lease
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.Bücher
zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Das Mietrecht ist im
Islam
unter dem rechtswissenschaftliches Spezialgebiet „Idschara“
als Spezialgebiet innerhalb der
Islamischen Rechtswissenschaft [fiqh] zusammengefasst.
Idschara gehört zum Vertrags- und Wirtschaftsrecht (فقه
المعاملات – fiqh al-muʿāmalāt). Idschara bedeutet wörtlich:
Vermietung, Verpachtung, entgeltliche Überlassung von Nutzen.
Daher wird es im Detuschen unter dem Oberbegriff „Mietrecht“
zusammengefasst.
Juristisch handelt es sich um einen Vertrag, bei dem der
Nutzen [منفعة] einer Sache oder Arbeit gegen Entgelt
übertragen wird, ohne dass das Eigentum übergeht. Bei der
Idschara wird nicht das Eigentum, sondern lediglich der Nutzen
übertragen. Es wird in der Regel zwischen zwei Hauptformen
unterschieden:
 | Idschāra al-ʿAyn (Sachnutzung) - Miete von: Wohnung,
Haus, Fahrzeug, Gerät |
 | Idschāra al-ʿAmal (Arbeitsleistung) - Bezahlung für:
Arbeit, Dienstleistung, Zeit |
Damit eine Idschara gültig ist, müssen u. a.:
 | Nutzen klar definiert sein |
 | Dauer festgelegt sein |
 | Entgelt bekannt sein |
 | Sache rechtlich
erlaubt [halal] sein |
 | Kein Gharar (unklare Unsicherheit) |
Die Idschara hat detaillierte Vertragsbedingungen, ist
stark mit Zinsverbot (ribā) verknüpft und Grundlage des
islamischen Finanzwesens, wofür es eine umfangreiche
klassische Rechtsliteratur gibt.
Die Unterschiede z.B. im Mietrecht zwischen Idschara und
dem westlichen Mitrecht sind vor allem in folgenden Aspekten
sichtbar:
 | Rechtsquelle: Die
Quellen der Erkenntnis stehen dem freien staatlichen
Recht gegenüber |
 | Normative Leitidee: Gerechtigkeit, Vermeidung von
Unrecht und Verbot von
Wucherzins [riba] stehen der Vertragsfreiheit im Rahmen
staatlicher Regulierung gegenüber |
 | Moralische Bindung ist ein Integraler Bestandteil des
Islam,
wohingegen der
Westlichen Welt Recht und Moral voneinander getrennt
sind. Idschara ist normativ-ethisch eingebettet, wohingegen
westliches Mietrecht primär funktional ist. |
In der
Islamischen Rechtswissenschaft [fiqh] ist der
Nutzen selbst der
Vertragsgegenstand – nicht die Sache. Zudem ist die Idschara
formstrenger, um Streit zu vermeiden. So muss der Nutzen
präzise definiert sein und die Dauer zwingend festgelegt
werden.
Typische Fehler westlicher Verträge aus islamischer Sicht
sind:
 | Verdeckter
Wucherzins [riba]
Verzugszinsen, Strafzinsen, „Finanzierungskosten“ für Zeit,
implizite Zinslogik (z. B. Leasingraten) |
 | Unklare Vertragsgegenstände (Gharar)
Typische westliche Praxis „nach Bedarf“, „angemessene
Nutzung“, „branchenüblich“, unklare Leistungsbeschreibungen
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 | Nutzungspflicht trotz fehlenden Nutzens
Miete läuft weiter, auch wenn z.B. die Maschine stillsteht,
das Objekt nicht nutzbar ist und die Leistung faktisch
entfällt. |
 | Risikoabwälzung auf den Nutzer
Typische Klauseln: „Risiko geht auf den Mieter über“,
Haftung auch bei: höherer Gewalt, Verschleiß, Zufallsschäden
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 | Vertragsstrafen ohne realen Schaden |
 | Automatischer Eigentumsübergang (Leasing!) |
 | Kündigungsrechte ohne Symmetrie. |
 | Trennung von Recht und Ethik |
Alle Unterschiede beruhen darauf, dass im
Islamischen Rechtswissenschaft [fiqh] die
Gerechtigkeit eine entscheidende Rolle spielt, wohingegen
in der
Westlichen Welt Gerechtigkeit und Recht voneinander
unterschieden werden. |
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