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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Für Gold besteht gemäß
aller
islamischer
Rechtsschulen
die Pflicht zur Zakat,
falls es sich um Gold als Zahlungsmittel oder Wertanlage handelt.
Voraussetzung für die
Zakat ist, dass sie
den
Zakat-Freibetrag überschreiten.
Gemäß
Imam Chomeini
in der
dschafaritischer
Rechtsschule
beträgt der
Zakat-Freibetrag [nisaab] für Gold 15
Miskal, was
einen Gewicht von ca. 67,5 g entspricht, wobei das Reingewicht des Goldes
gemeint ist.
Bei
Sunniten ist der
Zakat-Freibetrag [nisaab] 85 g reines Gold. Bei Legierungen wird nur
der reine Goldanteil gerechnet: z. B. 100 g 18-Karat-Gold = 75
g reines Gold. Es wird berechnet nach der Formel:
Gewicht × Karat ÷ 24 = reines Goldgewicht
Für die den
Zakat-Freibetrag [nisaab] übersteigende Masse ist bei allen
Muslimen eine
Zakat von 2,5% der
überschüssigen Masse zu entrichten.
Entscheidend zur Festlegung für die
Zakat ist auch die
Absicht, mit der das Gold bewahrt wird, als Zahlungsmittel,
als Wertanlage oder ausschließlich als Schmuck sowie
Mischformen. Bei der Beurteilung kann es geringfügige
Abweichungen zwischen den
islamischen
Rechtsschulen
und sogar zwischen verschiedenen
Vorbildern der Nachahmung geben.