Allgemeine Regel bei der Vergütung von materiellen
Produktionsfaktoren
Überbau
1) Ein produktiv tätiger Mensch kann gewisse Produktionsgeräte
und entsprechende Werkzeuge von einem anderen mieten, um sie
für seine Arbeit zu verwenden, und dafür dem Eigentümer des
Gerätes eine Vergütung zahlen, auf die er sich mit ihm einigt.
Diese Vergütung gilt als Entlohnung des Eigentümers des
Gerätes für die Rolle, die es bei dem Produktionsvorgang
spielt, und als eine Verbindlichkeit zu Lasten des
produzierenden Menschen, die er begleichen muss, unabhängig
von dem Ausmaß und der Art der Gewinne, die er aus der
produktiven Tätigkeit erlangt. Über all das besteht Einigkeit
unter den Rechtsgelehrten.
2) Ebenso wie er irgendwelche Produktionsgeräte, etwa einen
Pflug oder einen Webstuhl, mieten kann, steht es dem
produzierenden Menschen auch frei, für eine bestimmte Gebühr
Land von dessen Besitzer, dem es in Form von Eigentum oder als
persönliches Anrecht zugehörig ist, zu pachten. Man kann z.B.
als Ackerbauer das Land eines anderen im Einvernehmen mit ihm
nutzen, und ihm als Gegenleistung eine Gebühr zur Vergütung
der Dienste, welches sein Land bei der produktiven Tätigkeit
leistet, entrichten. Hierüber besteht ein einhelliges Urteil
der meisten muslimischen Rechtsgelehrten, dem nur einige
Prophetengefährten und eine geringe Zahl von islamischen
Denkern widersprechen, welche die Zulässigkeit des Verpachtens
von Land bestreiten. Diese berufen sich auf gewisse
Überlieferungen von Prophet Muhammad (s.), die wir in einem
späteren Kapitel behandeln und dabei deutlich machen werden,
dass diese mit der in der Rechtswissenschaft vorherrschenden
Auffassung zu vereinbaren sind. Desgleichen kann man einen
Arbeiter gegen Lohn damit beauftragen, z.B. ein Gewand zu
schneidern, Wolle zu verspinnen, ein Buch zu verkaufen oder
ein Handelsgeschäft abzuschließen, wobei der Auftraggeber die
dafür festgesetzte Entlohnung bezahlen muss, wenn der
Lohnempfänger die ihm aufgetragene Arbeit ausgeführt hat.
3) Der Islam führte den
Pachtvertrag [mudhara'a] als rechtliche
Institution ein, eine Methode der Regelung einer bestimmten
Teilhaberschaft zwischen Landbesitzer und Landarbeiter, bei
der sich der Arbeiter verpflichtet, das Land zu bebauen und
den Ertrag, der aus dieser Arbeit entsteht, mit dem
Landbesitzer zu teilen. Der Anteil beider Parteien wird dabei
als Prozentsatz vom Gesamtertrag festgelegt. Nehmen wir, um
eine Vorstellung von dem
Pachtvertrag [mudhara'a] zu bekommen, ein Zitat
des Scheich Tusi aus dem “Kitab al-Chilafa“, wo er zur
Erläuterung des Begriffes “Pachtvertrag“
[mudhara'a] und von deren gesetzlichen
Voraussetzungen schreibt: „Der Landbesitzer kann das Land
einem anderen gegen die Erstattung eines Teils des Ertrages
überlassen, wobei er das Land und das Saatgut zur Verfügung
stellt, während der Pächter [al-mutaqabbil]
für dessen Bestellung, Bewässerung und Beaufsichtigung
verantwortlich ist.“
Somit erkennen wir, dass es sich bei einem
Pachtvertrag [mudhara'a] um die Teilhaberschaft
zweier an der Produktion beteiligter Elemente handelt:
Das eine Element ist die Arbeit dessen, der den Boden
bestellt, und das andere Element ist das vom Landbesitzer zur
Verfügung gestellte Land und Saatgut. Auf der Grundlage dieser
vom Scheich Tusi beschriebenen Definition wird der Abschluss
eines Pachtvertrags [mudhara'a]
dann ungesetzlich, wenn der Landbesitzer nur das Land
zur Verfügung stellt, und der Arbeiter sowohl für die Arbeit
als auch für das Saatgut verantwortlich ist, da gemäß dem eben
angeführten Zitat die Beisteuerung des Saatgutes durch den
Landbesitzer als eine Grundvoraussetzung für den
Pachtvertrag [mudhara'a] angenommen wird. Und
wenn in dem Text eine solche Aussage über das Saatgut gemacht
wird, dann können wir das vom Propheten (s.) überlieferte
Verbot der Pacht verstehen,
denn der Pachtzinsvertrag [muchabara]
ist eine Art von
Pachtvertrag [mudhara'a], bei welcher der
Landbesitzer das Land, aber nicht das Saatgut, stellen muss.
Somit wissen wir aus den in dem Text des Scheich Tusi
angeführten Voraussetzungen, dass die Verpflichtung des
Grundbesitzers, dem Arbeiter das Saatgut zu stellen, als ein
Grundelement eines Pachtvertrages [mudhara'a]
gilt, ohne das der Vertrag nicht gültig ist. Zu dieser
Auffassung gelangt auch eine Anzahl von Rechtsgelehrten. So
schreibt Ibn Qudama: „Gemäß unserer Rechtsschule ist die
Pacht eindeutig nur dann gültig, wenn der Landbesitzer für das
Saatgut und der Pächter für die Arbeit Sorge trägt. Ahmad ibn
Hanbal wird so in einer Anzahl von Überlieferungen zitiert,
die Mehrheit der Anhänger unserer Rechtsschule entscheidet
sich dafür, und es ist die Lehrmeinung von Ibn Schirin, von
al-Schafi´i und von Ishaq.“
4) Die Agrarpartnerschaft [musaqat]
ist ein anderer Vertrag, der dem
Pachtvertrag [mudhara'a] ähnelt, nämlich eine
Art Vereinbarung zwischen zwei Personen, wobei der einen Bäume
oder junge Sprösslinge gehören, während die andere in der Lage
ist, deren Bewässerung vorzunehmen, damit sie Früchte tragen.
In so einem Vertrag verpflichtet sich der Arbeiter, diese
Bäume und Schösslinge zu bewässern, bis sie Früchte tragen,
und wird dafür mit dem Eigentümer in einem Prozentverhältnis,
welches im Vertrag festgelegt wird, an dem Ertrag beteiligt.
Der Islam gestattet solch einen Vertrag, was aus zahlreichen
Rechtstexten hervorgeht.
5) Die Verantwortlichkeit des Landbesitzers beschränkt sich
nicht darauf, dass er den Boden zur Verfügung stellt, sondern
er muss auch die Kosten für die Düngung tragen, wenn diese
erforderlich ist. So schreibt Allama al-Hilli in den “Qawas´id“:
„Wenn der Boden einer Düngung bedarf, dann muss der
Eigentümer den Dünger kaufen und der Arbeiter ihn verteilen.“
Dies wird von einer Anzahl von Werken der Rechtswissenschaft [fiqh],
wie “al-Tahrir“, “al-Tadhkira“ und “Dschami´al-Maqasid“
bestätigt.
6) Der Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba]
ist ein im Islam legitimer Vertrag, bei dem ein Agent
mit dem Besitzer von Kapital übereinkommt, dass er mit dessen
Kapital Handel treibt und prozentual an seinen Gewinnen
beteiligt wird. Wenn also der Agent bei seinen Geschäften
Gewinn machen kann, so wird dieser zwischen ihm und dem
Kapitalgeber entsprechend der Vereinbarung des Vertrages
aufgeteilt. Wenn er aber Verluste erleidet, dann trägt der
Kapitaleigner sie allein, während sich die Haftung des Agenten
darauf beschränkt, seine Mühe und Arbeit umsonst geleistet zu
haben, und der Eigentümer nicht das Recht hat, dem Agenten
diesen Verlust aufzubürden. Sollte aber der Agent unter
bestimmten Umständen für den Verlust haften, dann steht dem
Kapitalgeber nichts von dem Gewinn zu, was aus einer von Imam
Ali (a.) überlieferten Überlieferung hervorgeht, wonach dieser
gesagt hat: „Wer einen Handelsagenten für Verlust
haftbar macht, dem steht nur sein Kapital zu, und von dem
Gewinn bekommt er nichts.“ In einer anderen
Überlieferung heißt es: „Wer sich einen
Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba]
versichern lässt – d.h. den Vertragspartner
für das Kapital haftbar macht – dem steht nur die
Rückerstattung seines Kapitals, aber nichts vom Gewinn zu.“
Eine Grundvoraussetzung für die Gültigkeit des
Kapitalbeteiligungsvertrages [mudaraba] ist
also, dass der Kapitaleigner ein Element des Risikos trägt,
und dass der Agent nicht für sein Kapital haftet, andernfalls
handelt es sich bei dem Vorgang um einen Kredit [qard]
und nicht um Kapitalbeteiligung [mudaraba],
womit der ganze Gewinn dem Agenten zufällt.
7) Es ist dem Agenten nicht gestattet, dass er, nachdem er mit
dem Kapitalgeber ein
Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba] geschlossen hat,
einen anderen Agenten ausfindig macht, der sich mit einem
geringeren Prozentanteil am Gewinn begnügt, und diesem das
Kapital für Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, um
schließlich ohne eigene Arbeit die Differenz zwischen den
beiden Prozentanteilen zu erhalten, etwa indem er mit dem
Kapitaleigner eine Halbierung des Gewinnes vereinbart, während
sich der andere Agent mit einem Viertel zufrieden gibt, denn
auf diese Weise würde er, ohne sich irgendwelche Mühe zu
machen, zu einem Viertel des Gewinnes kommen. Der Muhaqqiq
al-Hilli spricht in dem Kapitel über die Kapitalbeteiligung [mudaraba]
seines Buches “al-Schara´i“ ein Verbot dieser Praxis aus,
indem er schreibt: „Wenn der Agent das ihm anvertraute
Kapital an einen anderen weiterverleiht – d.h. mit einem
anderen einen Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba] abschließt
– dann ist das zulässig, falls es mit Einverständnis des
Kapitaleigners geschieht, und wenn über die Aufteilung des
Gewinnes eine Vereinbarung direkt zwischen dem Eigentümer und
dem zweiten Agenten getroffen wird. Wenn er aber etwas von dem
Gewinn aus den Geschäften des zweiten Agenten für sich
bestimmt, dann ist das unzulässig, da er keine Arbeit dafür
leistet.“
Und in einer Überlieferung heißt es, dass der Imam (a.)
befragt wurde, ob ein Mann, dem in einer
Kapitalbeteiligungstransaktion [mudaraba] Kapital
anvertraut wird, dieses gegen eine geringere Gewinnbeteiligung
des Betreffenden einem anderen für Geschäfte überlassen dürfe,
worauf dieser gesagt habe: „Nein!“
In dem Buch “al-Mugni“ des Ibn Qudama steht zu diesem Thema
folgendes: „Wenn der Kapitaleigner die Weitergabe des
Mudaraba-Kapitals erlaubt hat, dann ist sie zulässig ... Wenn
also der Agent es an andere weitergibt, ohne für sich selbst
etwas von dem Gewinn der Geschäfte des zweiten Agenten zu
beanspruchen, so ist das zulässig, aber nicht, wenn er für
sich selbst irgendwelche Gewinnbeteiligung vereinbart, denn er
hätte weder eigenes Kapital zur Verfügung gestellt, noch
Arbeit geleistet, während ein Anrecht auf den Gewinn sich nur
durch eines von beiden ergibt.“
8) Das Nehmen von Zinsen auf Kredite, d.h. einem anderen
Kapital für eine bestimmte Frist zu leihen, wobei der
Schuldner zum vereinbarten Zeitpunkt das Kapital samt Zinsen
zurückzahlen muss, ist im Islam verboten. Ein Kredit ist also
frei von Zinsen zulässig, und der Gläubiger darf nur sein
ursprüngliches Kapital, ohne noch so geringe Aufschläge,
zurückfordern. Diese Bestimmung gehört hinsichtlich der
Eindeutigkeit, mit der sie aus den islamischen Quellen zu
erschließen ist, zu den meisten Verbindlichen Bestimmungen der
islamischen Gesetzgebung. Um das zu belegen genügen die
folgenden Qur´an-Verse:
„Diejenigen, die den
Mehrungszins verzehren, sollen nicht anders dastehen als wie
derjenige, der vom Satan geschlagen und zum Wahnsinn getrieben
wird. Dies weil sie sagen: Der Verkauf ist dasselbe wie der
Mehrungszins. Und Allah hat den Verkauf zugelassen und er hat
den Mehrungszins untersagt. Doch jenem, bei dem eine Ermahnung
von seinem Herrn eingetroffen ist und er dann aufhört, dem
soll verbleiben, was bereits geschehen ist. Und sein Gebot ist
bei Allah. Wer es aber von neuem tut – denn diese sind die
Gefährten des Feuers – sie sind darin Verbleibende.“
„Oh ihr diejenigen, die
überzeugt sind, fürchtet Allah und verzichtet auf das, was
noch verblieben ist an dem Mehrungszins, falls ihr Überzeugte
seid. Denn wenn ihr dies nicht tut, dann ist euch Krieg
angesagt von Allah und seinem Gesandten. Und wenn ihr bereut,
dann steht euch euer (ausgeliehenes) Grundvermögen zu, so dass
weder ihr Unrecht tut, noch euch Unrecht zugefügt wird.“
9) Der letzte aus dem Qur´an zitierten Satz, der das Anrecht
des Gläubigers auf das von ihm verliehene Kapital begrenzt,
und ihm, wenn er vom Zinsnehmen ablässt, lediglich die
Rückerstattung seines ursprünglichen Kapitals zubilligt, ist
ein deutlicher Beleg dafür, dass die Vergabe von Krediten
gegen Zinsen verboten ist, und dass das Verbot für alle Arten
von Zinsen gilt, wie unbedeutend und geringfügig sie auch sein
mögen, da sie nach dem qur´anischen Verständnis auf jeden Fall
als Unrecht des Gläubigers an dem Schuldner anzusehen sind.
Darüber herrscht ein einhelliges Urteil sämtlicher
zwölfer-schiitischer Rechtsgelehrten, wie sich bei der
Untersuchung ihrer sämtlichen Standardwerke der
Rechtswissenschaft [fiqh] feststellen lässt. Und
al-Dschaziri berichtet von den malikitischen Rechtsgelehrten,
dass sie es dem Kreditgeber verbieten, mit dem Kredit
irgendeine Auflage zu seinen Gunsten zu verbinden; desgleichen
berichtet er von dem Urteil der schafiitischen
Rechtsgelehrten, dass ein Kreditvertrag ungültig wird, wenn er
eine Auflage zugunsten des Kreditgebers enthält; und weiterhin
berichtet er von der Auffassung der Hanbaliten, dass bei einem
Kreditvertrag keinerlei Auflage zugunsten des Kreditgebers
zulässig ist.
Ibn Qudama schreibt: „Wenn bei einem Kredit zur Auflage
gemacht wird, dass der Schuldner dem Gläubiger sein Haus
vermietet, oder ihm etwas verkauft, oder ihm bei anderer
Gelegenheit seinerseits Kredit geben wird, dann ist das
unzulässig ... Und al-Buchari überliefert unter Berufung auf
Abu Burda, dass Abu Musa gesagt habe: „Ich kam nach Medina und
traf Abdullah ibn Salam, der mir eine Überlieferung vom
Propheten Muhammad erzählte, worin es hieß: Dann sagte er zu
mir (d.h. der Prophet sprach zu ibn Salam): 'Du
lebst in einem Land wo die Zinsnahme verbreitet ist. Wenn dir
ein Mann etwas schuldet, und dir eine Last Feigen, Gerste oder
Gurken zum Geschenk macht, dann sollst du es aber nicht
annehmen, denn das wäre Zinsnahme.'“
10) In einem
überlieferten Ausspruch des Propheten (s.) heißt es: „Die
schlechteste Art von Gewinn ist der Zinsgewinn, und wer diesen
verzehrt, dessen Bauch füllt Allah mit soviel Höllenfeuer, wie
er verzehrt hat. Wenn er auf diese Weise Vermögen erwirbt,
dann erkennt Allah keine seiner Taten an, und Allah und die
Engel verfluchen ihn so lange, wie er noch ein Körnchen davon
besitzt.“
11) Die Entlohnung [dschu´ala]
ist eine von der Scharia gebilligte Vereinbarung, nämlich die
Selbstverpflichtung einer Person, eine gewünschte legale
Arbeit zu belohnen, etwa dass jemand sagt: „Wer mein
verlorenes Buch findet, der bekommt einen Dinar“, oder: „Wer
mein Gewand näht, bekommt einen Dirham.“ Der Dinar oder
der Dirham ist dann das Entgelt, zu dessen Zahlung an
denjenigen, der eine bestimmte Arbeit im Zusammenhang mit
seinem Eigentum ausführt, sich der Eigentümer des Buches oder
des Gewandes verpflichtet. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass das Entgelt genau definiert ist, wie etwa ein Dirham oder
ein Dinar, sondern der Betreffende kann ein seiner Natur nach
unbestimmtes Entgelt aussetzen, und z.B. sagen: „Wer dieses
Land von mir bestellt, der erhält die Hälfte des Ertrages“
oder: „Wer mir mein verlorenes Schreibgerät zurückbringt,
der wird an dessen Nutzung zur Hälfte beteiligt“, worauf
Allama al-Hilli in der “Tadhkira“ verweist,
und desgleichen sein Sinn im “Idah“, der “zweite Märtyrer“ in
den “Masalik“ und der Muhaqqiq an Nadschafi in den “Dschawahir“.
Der Unterschied zwischen der Entlohnung [dschu´ala] und
der gewöhnlichen Entlohnung [idschara] in rechtlicher
Hinsicht ist der, dass man, wenn man eine Person gegen Lohn
damit beauftragt z.B. sein Gewand nähen, Kraft des
Lohnvertrages Eigentümer eines bestimmten Dienstes des
Lohnarbeiters wird, nämlich des “nützlichen Dienstes“, der in
seiner Arbeit, das Gewand zu nähen, besteht, wie auch der
Lohnarbeiter auf jeden Fall Eigentümer des Lohnes wird, den
der Vertrag festsetzt. Wenn man aber einen Dirham als
Entlohnung [dschu´ala] für denjenigen aussetzt, der
einem das Gewand näht, dann gehört einem nichts von der Arbeit
des Nähens im Voraus, ebensowenig wie der Schneider
irgendwelche Ansprüche an den Auftraggeber hat, solange er die
Arbeit nicht ausgeführt hat. Erst wenn er die Näharbeit
erledigt hat, ist man zur Zahlung des Dirhams, der als
Belohnung dafür ausgesetzt wurde, verpflichtet.
12) Die Zulässigkeit der
Kapitalbeteiligung [mudaraba], von der bereits
im Abschnitt 6) die Rede war, ist in der islamischen
Gesetzgebung auf den Bereich der Handelstransaktionen wie Kauf
und Verkauf beschränkt. So hat jeder Eigentümer von Ware oder
Geld die Möglichkeit, mit einem bestimmten Agenten zu
vereinbaren, dass dieser mit seinem Kapital Handel treibt,
seine Ware verkauft, oder mit seinem Geld Ware einkauft und
dann verkauft, wobei er den Gewinn in einem bestimmten
Prozentverhältnis mit dem Agenten teilt, wie wir es im
Abschnitt 6) beschrieben haben. Dagegen ist die
Kapitalbeteiligung [mudaraba] außerhalb des
Bereiches von Handelsgeschäften, der nach der Definition der
Rechtswissenschaft [fiqh] auf die Transaktionen des An-
und Verkaufs beschränkt ist, nicht zulässig. So darf z.B. ein
Eigentümer von Produktionsgeräten diese nicht zum Gegenstand
eines Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba]
mit einem Arbeiter machen, und wenn er sie einem
Arbeiter zur Verwendung überlässt, dann hat er nicht das
Recht, für sich selbst einen Anteil an den Gewinnen, die aus
der produktiven Tätigkeit entstehen, bzw. einen prozentualen
Anteil an den produzierten Gütern, zu verlangen. Daher
schreibt der Muhaqqiq al-Hilli in dem “Kitab al-Mudaraba“ aus
den “Schara´i“: „Wenn der Eigentümer eines Jagdgerätes
dieses einem Arbeiter für den Anteil von einem Drittel der
Jagdbeute überlässt, und der Arbeiter etwas erjagt, dann wird
nicht nach Maßgabe der
Kapitalbeteiligung [mudaraba] geteilt, sondern dem
Jäger gehört die ganze Beute, deren er habhaft geworden ist,
während dem Besitzer des Gerätes nichts davon zusteht, nur
dass der Jäger ihm für den Nutzen, den er aus dem Gerät
gezogen hat, eine Gebühr schuldet.“
Zu dem gleichen Urteil gelangt der hanafitische Rechtsgelehrte
al-Sarachsi, wenn er schreibt: „Wenn jemand einem Mann ein
Netz zum Fischfang mit der Auflage übergibt, dass der Fang
unter beiden aufgeteilt werden soll, und letzterer viele
Fische fängt, dann gehören sie alle demjenigen, der gefischt
hat ... Denn der Fänger und nicht das Gerät erwirbt ein
Anrecht, also gehört ihm der Fang, wobei er auch das Gerät
eines anderen verwenden kann, falls er mit dem Besitzer des
Gerätes irgendeine Entschädigung vereinbart. Dann schuldet der
Fischer ihm eine angemessene Gebühr.“
Somit wissen wir, dass die bloße Beteiligung an einem
Produktionsvorgang durch die Bereitstellung irgendeines
Gerätes nicht rechtfertigt, dass der Eigentümer des Gerätes
einen Anteil von den Gewinnen der Produktion bekommt. Der
Eigentümer von Kapital darf nur dann an den Gewinnen des
Arbeitenden beteiligt werden, wenn er diesem Geld oder Ware
zur Verfügung stellt, und ihn beauftragt, damit durch An- und
Verkauf Handel zu treiben, unter der Voraussetzung, dass beide
sich den Gewinn teilen. Ebenso wenig wie ein
Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba] und eine
Gewinnbeteiligung auf der Grundlage der Bereitstellung von
Produktionsgeräten abgeschlossen werden darf, ist es auch
nicht gestattet, einen
Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba] – das ist
der im Abschnitt 3) beschriebene Vertrag – darauf zu
begründen. Es ist nicht zulässig, dass eine Person an den
Erzeugnissen eines Landarbeiters beteiligt wird, nur weil sie
ihm die Produktionsgeräte wie Pflug, Zugvieh und Werkzeuge zur
Verfügung stellt, sondern nur wer sowohl das Land als auch das
Saatgut beisteuert, hat die Möglichkeit dieser Art der
Beteiligung, wie wir es aus dem bereits zitierten Rechtstext
des Scheich Tusi erfahren haben.
13) Niemand darf für
eine bestimmte Gebühr Land pachten oder ein Produktionsgerät
mieten, und es dann für einen höheren Betrag weitervermieten,
sofern er nicht an dem Land oder dem Gerät eine Arbeit
verrichtet hat, die es rechtfertigen würde, dass er mehr dafür
bekommt. Wenn man z.B. Land für zehn Dinare gepachtet hat,
dann kann man es nicht einer anderen Person überlassen und von
ihr ein höheres Entgelt als die Pacht, die man selbst dem
Besitzer des Landes zahlt, verlangen, solange man nicht für
die Verbesserung des Landes und die Vorbereitung des Bodens
Mühe aufgewandt hat, die diesen Differenzbetrag, den man
erhält, rechtfertigt. Auf diese Bestimmung wird in der einen
oder anderen Form von einer Anzahl berühmter Rechtsgelehrter
verwiesen, etwa von dem Sayyid al-Murtadha, von al-Halabi, von
al-Sudduq, von ibn Barradsch, von dem Scheich al-Mufid und von
dem Scheich Tusi,
die als Beleg zahlreiche Überlieferungen zu diesem Thema
anführen, von denen wir im Folgenden einige zitieren wollen:
a) Eine
Überlieferung des Suleiman ibn Chalid von Imam al-Sadiq (a.),
der gesagt haben soll: „Ich missbillige sehr, nur eine
Mühle zu mieten, und sie dann für einen höheren Betrag
weiterzuvermieten, ohne daran etwas Neues geschaffen zu haben.“
b) In einer
Überlieferung von al-Halabi heißt es: „Ich fragte Imam
al-Sadiq (a.): 'Darf ich Land für ein Drittel
oder ein Viertel des Ertrages pachten und für die Hälfte des
Ertrages weiterverpachten?' Er sagte: 'Dagegen ist
nichts einzuwenden.' Ich fragte: 'Darf ich es für
Tausend Dirhams pachten und für Zweitausend Dirhams
weiterverpachten?' Er sagte: 'Das ist nicht zulässig.'
Ich fragte: 'Warum?' Er sagte: ''Weil das ein
garantierter Gewinn ist, und das andere kein garantierter
Gewinn.'“
c)Nach einer
Überlieferung von Ishaq ibn Ammar soll Imam al-Sadiq (a.)
gesagt haben: „Wenn man Land für Gold oder Silber
gepachtet hat, dann soll man es nicht für einen höheren Betrag
weiterverpachten. Wenn man es aber für die Hälfte oder ein
Drittel Ertragsbeteiligung des Verpächters zur Verfügung
gestellt bekommt, dann darf man es gegen eine höhere
Ertragsbeteiligung weiterverpachten, denn nur das Gold und das
Silber garantieren einen Gewinn des Zwischenpächters aus einer
derartigen Vereinbarung.“
d) Von Ismail
ibn al-Fadl al-Haschimi wird überliefert: „Ich fragte Imam
Dschafar ibn Muhammad al-Sadiq (a.): 'Wenn ein Mann vom
Herrscher ein Stück vom
Grundbesitzersatzabgabe [charadsch]-Land für eine bestimmte
Summe von Dirhams oder eine bestimmte Menge von Naturalien
verpachtet bekommt, und es dann unter der Bedingung
weiterverpachtet, dass derjenige, der es bebaut, ihm die
Hälfte oder einen geringeren oder einen höheren Prozentanteil
vom Ertrag abführt, so dass er aus der Weiterverpachtung des
Landes einen Überschuss erhält, ist ihm das gestattet?'
Der Imam (a.) sagte: 'Jawohl, wenn er für sie einen
Bewässerungskanal anlegt oder etwas arbeitet, womit er ihnen
hilft, dann ist er dazu berechtigt.'
Und ich fragte ihn, ob es rechtmäßig sei, wenn ein Mann für
eine bestimmte Summe von Dirhams oder eine im Voraus bekannte
Menge von Naturalien etwas vom Grundbesitzersatzabgabe-Land
pachtet, und es dann stückweise oder Parzelle für Parzelle
gegen ein bestimmtes Entgelt weiterverpachtet, so dass er ohne
selbst etwas aufzuwenden einen Überschuss gegenüber der Pacht,
die er dem Herrscher zahlt, erhält, oder wenn er es stückweise
unter der Voraussetzung weiterverpachtet, dass er das Saatgut
stellt und sonstige Ausgrabung trägt, und so einen Überschuss
gegenüber seiner Pacht erzielt, wobei ihm der Boden des Landes
gehört, oder auch nicht. Der Imam (a.) antwortete: „Wenn
man Land pachtet und dort etwas investiert oder instand setzt,
dann ist gegen das von dir Erwähnte nichts einzuwenden.'“
e) Von Abu
Baschir wird folgender Ausspruch des Imam al-Sadiq (a.)
überliefert: „Wenn man Land für Gold oder Silber
gepachtet hat, dann soll man es nicht für einen höheren als
den selbst bezahlten Betrag weiterverpachten, denn Gold und
Silber garantieren einen Gewinn.“
f) Nach einer
Überlieferung von al-Halabi sagte Imam al-Sadiq (a.) zu dem
Fall eines Mannes, der sein Haus mietet und es für einen
höheren Betrag weitervermietet: „Das ist nicht zulässig,
es sei denn, er hätte etwas Neues daran geschaffen.“
g) In einer
Überlieferung von Ishaq ibn Ammar heißt es, Imam Muhammad
al-Baqir (a.) habe gesagt: „Es ist nichts dagegen
einzuwenden, wenn jemand ein Haus, ein Stück Land oder ein
Schiff mietet, und es dann für einen höheren Betrag
weitervermietet, falls er irgendwelche Verbesserungen daran
vorgenommen hat.“
h) Sama´a
überliefert: „Ich fragte den Imam über den Fall eines
Mannes, der Weideland pachtet, um dort für fünfzig Dirhams
oder weniger oder auch mehr sein Vieh weiden zu lassen, und
dann, bevor er bezahlt hat, einen anderen miteinbeziehen will,
der es mit ihm zusammen beweiden soll. Der Imam (a.) sagte:
'Er soll einbeziehen, wen er will, und darf von dem
anderen einen Teil dessen verlangen, was er selbst bezahlt.
Selbst wenn er ihn gegen die Zahlung von Neunundvierzig
Dirhams beteiligt und sein eigenes Vieh für einen Dirham dort
weiden kann, ist nichts dagegen einzuwenden, auch nicht, wenn
er es schon ein, zwei oder mehr Monate bevor er andere
beteiligt beweidet, nachdem er sie davon in Kenntnis gesetzt
hat. Er darf sein Weiderecht aber nicht für die vollen Fünfzig
Dirhams weiterveräußern und trotzdem das Land zusammen mit den
anderen beweiden, und er darf es nicht für mehr als Fünfzig
Dirhams verkaufen, auch wenn er sich nicht an der Beweidung
beteiligt, es sei denn, er hätte an dem Weideland eine Arbeit
vorgenommen, etwa einen Brunnen gegraben oder einen Kanal
angelegt, und sich mit Einverständnis seiner Besitzer um
dessen Verbesserung bemüht. In letzteren Fall wäre nichts
dagegen einzuwenden, wenn er es für einen höheren Betrag
weiterveräußert, denn er hätte daran gearbeitet, womit er dazu
berechtigt wird.'“
Und al-Dschaziri berichtet von der Auffassung der
hanafitischen Rechtsgelehrten, dass es einer Person, die ein
Haus oder einen Laden für einen bestimmten Betrag, wie etwa
ein Pfund pro Monat, mietet, nicht gestattet sei, dieses mit
Aufschlag an andere weiterzuvermieten,
was genau dem Standpunkt entspricht, den wir bei den
zwölfer-schiitischen Rechtsgelehrten gesehen haben. Der
hanafitische Rechtsgelehrte al-Sarachsi zitiert in seinem
“Mabsut“ die Auffassung des al-Scha´bi, wonach nichts dagegen
einzuwenden sei, dass jemand ein Haus mietet und für einen
höheren Betrag weitervermietet, wenn er dessen Tür geöffnet
und geschlossen und etwas vom Hausrat herausgeholt hat, der
Aufschlag sei dann vertretbar. Und al-Sarachsi merkt dazu an:
„Es wird deutlich, dass man nur dann einen Aufschlag
erheben darf, wenn man eine Arbeit daran verrichtet hat, wie
das Öffnen der Tür und das Herausholen von Hausrat. Der
Aufschlag wird also durch die geleistete Arbeit
gerechtfertigt, allerdings sind die Altvorderen unserer
Rechtsschule [al-salaf] darüber verschiedener Meinung ... so
missbilligt Ibrahim die Gewinnspanne zwischen der selbst
bezahlten und der von anderen verlangten Miete, es sei denn,
man hätte den Wert des Mietobjektes vermehrt. Wenn jemand
diesen vermehrt, dann erscheint ihm die Gewinnspanne
gerechtfertigt, und wir schließen uns der Auffassung des
Ibrahim an.“
Ebenso wie es jemandem, der Land gepachtet oder ein
Produktionsgerät gemietet hat, nicht gestattet ist, dieses
gegen eine höhere Gebühr weiterzuvermieten, darf auch niemand
mit einer Person vereinbaren, dass er eine Arbeit für einen
bestimmten Lohn ausführt, und dann für die Ausführung dieser
Arbeit einen anderen engagiert, der eine geringere Bezahlung
erhält, als die mit dem ersten Auftraggeber vereinbart, um die
Differenz zwischen den beiden Lohnbeträgen für sich zu
behalten. In einer Überlieferung berichtet Muhammad ibn
al-Muslim, er habe Imam al-Sadiq (a.) gefragt, ob es zulässig
sei, wenn ein Mann sich mit einer Arbeit beauftragen lässt,
diese aber nicht selbst ausführt, sondern sie einem anderen
übergibt, und auf diese Weise Gewinn macht. Darauf habe der
Imam (a.) gesagt: „Nein, es sei denn, er hätte etwas von
der Arbeit selbst getan.“ In einer anderen
Überlieferung heißt es, Abu Hamza habe Imam al-Baqir (a.)
gefragt, ob es zulässig sei, wenn ein Mann eine Arbeit
übernimmt, diese aber nicht selbst ausführt, sondern einem
anderen übergibt, und so daran verdient, was der Imam (a.)
verneint habe. In einem dritten Überlieferungstext heißt es,
der Imam (a.) wurde über den Fall eines Schneiders befragt,
der einen Auftrag übernimmt, und dann den Stoff zuschneidet
und einem anderen zum Nähen übergibt, und so eine Gewinnspanne
erzielt, worauf der Imam (a.) gesagt habe: „Dagegen ist
nichts einzuwenden, denn er hat selbst daran gearbeitet.“
Und Mudschammi´ überliefert die folgende Überlieferung: „Ich
fragte Imam Abu Abdullah al-Sadiq: 'Darf ich den Auftrag,
ein Gewand zu schneidern, übernehmen, und dann einem Gehilfen
gegen zwei Drittel der mir angebotenen Bezahlung die Arbeit
überlassen?' Er fragte: 'Arbeitest du selbst nichts
daran?' Ich sagte: 'Ich schneide es zu und kaufe das
Nähgarn.' Der Imam (a.) sagte: 'Dann ist nichts dagegen
einzuwenden.'“ Und in einer weiteren Überlieferung
heißt es, ein Goldschmied habe Imam Abu Abdullah al-Sadiq (a.)
gefragt, ob er einen Auftrag übernehmen und dann Gehilfen
damit beschäftigen dürfe, die für eine Beteiligung von zwei
Drittel an der vereinbarten Auftragsprämie mit ihm
zusammenarbeiten, worauf der Imam (a.) antwortete: „Das
ist nur zulässig, wenn du dich an der Arbeit beteiligst.“