Unsere Wirtschaft

Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Allgemeine Regel bei der Vergütung von materiellen Produktionsfaktoren

Überbau

1) Ein produktiv tätiger Mensch kann gewisse Produktionsgeräte und entsprechende Werkzeuge von einem anderen mieten, um sie für seine Arbeit zu verwenden, und dafür dem Eigentümer des Gerätes eine Vergütung zahlen, auf die er sich mit ihm einigt. Diese Vergütung gilt als Entlohnung des Eigentümers des Gerätes für die Rolle, die es bei dem Produktionsvorgang spielt, und als eine Verbindlichkeit zu Lasten des produzierenden Menschen, die er begleichen muss, unabhängig von dem Ausmaß und der Art der Gewinne, die er aus der produktiven Tätigkeit erlangt. Über all das besteht Einigkeit unter den Rechtsgelehrten.

2) Ebenso wie er irgendwelche Produktionsgeräte, etwa einen Pflug oder einen Webstuhl, mieten kann, steht es dem produzierenden Menschen auch frei, für eine bestimmte Gebühr Land von dessen Besitzer, dem es in Form von Eigentum oder als persönliches Anrecht zugehörig ist, zu pachten. Man kann z.B. als Ackerbauer das Land eines anderen im Einvernehmen mit ihm nutzen, und ihm als Gegenleistung eine Gebühr zur Vergütung der Dienste, welches sein Land bei der produktiven Tätigkeit leistet, entrichten. Hierüber besteht ein einhelliges Urteil der meisten muslimischen Rechtsgelehrten, dem nur einige Prophetengefährten und eine geringe Zahl von islamischen Denkern widersprechen, welche die Zulässigkeit des Verpachtens von Land bestreiten. Diese berufen sich auf gewisse Überlieferungen von Prophet Muhammad (s.), die wir in einem späteren Kapitel behandeln und dabei deutlich machen werden, dass diese mit der in der Rechtswissenschaft vorherrschenden Auffassung zu vereinbaren sind. Desgleichen kann man einen Arbeiter gegen Lohn damit beauftragen, z.B. ein Gewand zu schneidern, Wolle zu verspinnen, ein Buch zu verkaufen oder ein Handelsgeschäft abzuschließen, wobei der Auftraggeber die dafür festgesetzte Entlohnung bezahlen muss, wenn der Lohnempfänger die ihm aufgetragene Arbeit ausgeführt hat.

3) Der Islam führte den Pachtvertrag [mudhara'a] als rechtliche Institution ein, eine Methode der Regelung einer bestimmten Teilhaberschaft zwischen Landbesitzer und Landarbeiter, bei der sich der Arbeiter verpflichtet, das Land zu bebauen und den Ertrag, der aus dieser Arbeit entsteht, mit dem Landbesitzer zu teilen. Der Anteil beider Parteien wird dabei als Prozentsatz vom Gesamtertrag festgelegt. Nehmen wir, um eine Vorstellung von dem Pachtvertrag [mudhara'a] zu bekommen, ein Zitat des Scheich Tusi aus dem “Kitab al-Chilafa“, wo er zur Erläuterung des Begriffes “Pachtvertrag“ [mudhara'a] und von deren gesetzlichen Voraussetzungen schreibt: „Der Landbesitzer kann das Land einem anderen gegen die Erstattung eines Teils des Ertrages überlassen, wobei er das Land und das Saatgut zur Verfügung stellt, während der Pächter [al-mutaqabbil][1] für dessen Bestellung, Bewässerung und Beaufsichtigung verantwortlich ist.“[2] Somit erkennen wir, dass es sich bei einem Pachtvertrag [mudhara'a] um die Teilhaberschaft zweier an der Produktion beteiligter Elemente handelt:

    Das eine Element ist die Arbeit dessen, der den Boden bestellt, und das andere Element ist das vom Landbesitzer zur Verfügung gestellte Land und Saatgut. Auf der Grundlage dieser vom Scheich Tusi beschriebenen Definition wird der Abschluss eines Pachtvertrags [mudhara'a] dann ungesetzlich, wenn der Landbesitzer nur das Land zur Verfügung stellt, und der Arbeiter sowohl für die Arbeit als auch für das Saatgut verantwortlich ist, da gemäß dem eben angeführten Zitat die Beisteuerung des Saatgutes durch den Landbesitzer als eine Grundvoraussetzung für den Pachtvertrag [mudhara'a] angenommen wird. Und wenn in dem Text eine solche Aussage über das Saatgut gemacht wird, dann können wir das vom Propheten (s.) überlieferte Verbot der Pacht verstehen, denn der Pachtzinsvertrag [muchabara] ist eine Art von Pachtvertrag [mudhara'a], bei welcher der Landbesitzer das Land, aber nicht das Saatgut, stellen muss. Somit wissen wir aus den in dem Text des Scheich Tusi angeführten Voraussetzungen, dass die Verpflichtung des Grundbesitzers, dem Arbeiter das Saatgut zu stellen, als ein Grundelement eines Pachtvertrages [mudhara'a] gilt, ohne das der Vertrag nicht gültig ist. Zu dieser Auffassung gelangt auch eine Anzahl von Rechtsgelehrten. So schreibt Ibn Qudama: „Gemäß unserer Rechtsschule ist die Pacht eindeutig nur dann gültig, wenn der Landbesitzer für das Saatgut und der Pächter für die Arbeit Sorge trägt. Ahmad ibn Hanbal wird so in einer Anzahl von Überlieferungen zitiert, die Mehrheit der Anhänger unserer Rechtsschule entscheidet sich dafür, und es ist die Lehrmeinung von Ibn Schirin, von al-Schafi´i und von Ishaq.“

4) Die Agrarpartnerschaft [musaqat] ist ein anderer Vertrag, der dem Pachtvertrag [mudhara'a] ähnelt, nämlich eine Art Vereinbarung zwischen zwei Personen, wobei der einen Bäume oder junge Sprösslinge gehören, während die andere in der Lage ist, deren Bewässerung vorzunehmen, damit sie Früchte tragen. In so einem Vertrag verpflichtet sich der Arbeiter, diese Bäume und Schösslinge zu bewässern, bis sie Früchte tragen, und wird dafür mit dem Eigentümer in einem Prozentverhältnis, welches im Vertrag festgelegt wird, an dem Ertrag beteiligt. Der Islam gestattet solch einen Vertrag, was aus zahlreichen Rechtstexten hervorgeht.

5) Die Verantwortlichkeit des Landbesitzers beschränkt sich nicht darauf, dass er den Boden zur Verfügung stellt, sondern er muss auch die Kosten für die Düngung tragen, wenn diese erforderlich ist. So schreibt Allama al-Hilli in den “Qawas´id“: „Wenn der Boden einer Düngung bedarf, dann muss der Eigentümer den Dünger kaufen und der Arbeiter ihn verteilen.“ Dies wird von einer Anzahl von Werken der Rechtswissenschaft [fiqh], wie “al-Tahrir“, “al-Tadhkira“ und “Dschami´al-Maqasid“ bestätigt.[3]

6) Der Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba] ist ein im Islam legitimer Vertrag, bei dem ein Agent mit dem Besitzer von Kapital übereinkommt, dass er mit dessen Kapital Handel treibt und prozentual an seinen Gewinnen beteiligt wird. Wenn also der Agent bei seinen Geschäften Gewinn machen kann, so wird dieser zwischen ihm und dem Kapitalgeber entsprechend der Vereinbarung des Vertrages aufgeteilt. Wenn er aber Verluste erleidet, dann trägt der Kapitaleigner sie allein, während sich die Haftung des Agenten darauf beschränkt, seine Mühe und Arbeit umsonst geleistet zu haben, und der Eigentümer nicht das Recht hat, dem Agenten diesen Verlust aufzubürden. Sollte aber der Agent unter bestimmten Umständen für den Verlust haften, dann steht dem Kapitalgeber nichts von dem Gewinn zu, was aus einer von Imam Ali (a.) überlieferten Überlieferung hervorgeht, wonach dieser gesagt hat: „Wer einen Handelsagenten für Verlust haftbar macht, dem steht nur sein Kapital zu, und von dem Gewinn bekommt er nichts.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: „Wer sich einen Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba] versichern lässt – d.h. den Vertragspartner für das Kapital haftbar macht – dem steht nur die Rückerstattung seines Kapitals, aber nichts vom Gewinn zu.“ Eine Grundvoraussetzung für die Gültigkeit des Kapitalbeteiligungsvertrages [mudaraba] ist also, dass der Kapitaleigner ein Element des Risikos trägt, und dass der Agent nicht für sein Kapital haftet, andernfalls handelt es sich bei dem Vorgang um einen Kredit [qard] und nicht um Kapitalbeteiligung [mudaraba], womit der ganze Gewinn dem Agenten zufällt.

7) Es ist dem Agenten nicht gestattet, dass er, nachdem er mit dem Kapitalgeber ein Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba] geschlossen hat, einen anderen Agenten ausfindig macht, der sich mit einem geringeren Prozentanteil am Gewinn begnügt, und diesem das Kapital für Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, um schließlich ohne eigene Arbeit die Differenz zwischen den beiden Prozentanteilen zu erhalten, etwa indem er mit dem Kapitaleigner eine Halbierung des Gewinnes vereinbart, während sich der andere Agent mit einem Viertel zufrieden gibt, denn auf diese Weise würde er, ohne sich irgendwelche Mühe zu machen, zu einem Viertel des Gewinnes kommen. Der Muhaqqiq al-Hilli spricht in dem Kapitel über die Kapitalbeteiligung [mudaraba] seines Buches “al-Schara´i“ ein Verbot dieser Praxis aus, indem er schreibt: „Wenn der Agent das ihm anvertraute Kapital an einen anderen weiterverleiht – d.h. mit einem anderen einen Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba] abschließt – dann ist das zulässig, falls es mit Einverständnis des Kapitaleigners geschieht, und wenn über die Aufteilung des Gewinnes eine Vereinbarung direkt zwischen dem Eigentümer und dem zweiten Agenten getroffen wird. Wenn er aber etwas von dem Gewinn aus den Geschäften des zweiten Agenten für sich bestimmt, dann ist das unzulässig, da er keine Arbeit dafür leistet.“[4] Und in einer Überlieferung heißt es, dass der Imam (a.) befragt wurde, ob ein Mann, dem in einer Kapitalbeteiligungstransaktion [mudaraba] Kapital anvertraut wird, dieses gegen eine geringere Gewinnbeteiligung des Betreffenden einem anderen für Geschäfte überlassen dürfe, worauf dieser gesagt habe: „Nein!“[5] In dem Buch “al-Mugni“ des Ibn Qudama steht zu diesem Thema folgendes: „Wenn der Kapitaleigner die Weitergabe des Mudaraba-Kapitals erlaubt hat, dann ist sie zulässig ... Wenn also der Agent es an andere weitergibt, ohne für sich selbst etwas von dem Gewinn der Geschäfte des zweiten Agenten zu beanspruchen, so ist das zulässig, aber nicht, wenn er für sich selbst irgendwelche Gewinnbeteiligung vereinbart, denn er hätte weder eigenes Kapital zur Verfügung gestellt, noch Arbeit geleistet, während ein Anrecht auf den Gewinn sich nur durch eines von beiden ergibt.“[6]

8) Das Nehmen von Zinsen auf Kredite, d.h. einem anderen Kapital für eine bestimmte Frist zu leihen, wobei der Schuldner zum vereinbarten Zeitpunkt das Kapital samt Zinsen zurückzahlen muss, ist im Islam verboten. Ein Kredit ist also frei von Zinsen zulässig, und der Gläubiger darf nur sein ursprüngliches Kapital, ohne noch so geringe Aufschläge, zurückfordern. Diese Bestimmung gehört hinsichtlich der Eindeutigkeit, mit der sie aus den islamischen Quellen zu erschließen ist, zu den meisten Verbindlichen Bestimmungen der islamischen Gesetzgebung. Um das zu belegen genügen die folgenden Qur´an-Verse:

     „Diejenigen, die den Mehrungszins verzehren, sollen nicht anders dastehen als wie derjenige, der vom Satan geschlagen und zum Wahnsinn getrieben wird. Dies weil sie sagen: Der Verkauf ist dasselbe wie der Mehrungszins. Und Allah hat den Verkauf zugelassen und er hat den Mehrungszins untersagt. Doch jenem, bei dem eine Ermahnung von seinem Herrn eingetroffen ist und er dann aufhört, dem soll verbleiben, was bereits geschehen ist. Und sein Gebot ist bei Allah. Wer es aber von neuem tut – denn diese sind die Gefährten des Feuers – sie sind darin Verbleibende.“[7]

     Oh ihr diejenigen, die überzeugt sind, fürchtet Allah und verzichtet auf das, was noch verblieben ist an dem Mehrungszins, falls ihr Überzeugte seid. Denn wenn ihr dies nicht tut, dann ist euch Krieg angesagt von Allah und seinem Gesandten. Und wenn ihr bereut, dann steht euch euer (ausgeliehenes) Grundvermögen zu, so dass weder ihr Unrecht tut, noch euch Unrecht zugefügt wird.[8]

9) Der letzte aus dem Qur´an zitierten Satz, der das Anrecht des Gläubigers auf das von ihm verliehene Kapital begrenzt, und ihm, wenn er vom Zinsnehmen ablässt, lediglich die Rückerstattung seines ursprünglichen Kapitals zubilligt, ist ein deutlicher Beleg dafür, dass die Vergabe von Krediten gegen Zinsen verboten ist, und dass das Verbot für alle Arten von Zinsen gilt, wie unbedeutend und geringfügig sie auch sein mögen, da sie nach dem qur´anischen Verständnis auf jeden Fall als Unrecht des Gläubigers an dem Schuldner anzusehen sind. Darüber herrscht ein einhelliges Urteil sämtlicher zwölfer-schiitischer Rechtsgelehrten, wie sich bei der Untersuchung ihrer sämtlichen Standardwerke der Rechtswissenschaft [fiqh] feststellen lässt. Und al-Dschaziri berichtet von den malikitischen Rechtsgelehrten, dass sie es dem Kreditgeber verbieten, mit dem Kredit irgendeine Auflage zu seinen Gunsten zu verbinden; desgleichen berichtet er von dem Urteil der schafiitischen Rechtsgelehrten, dass ein Kreditvertrag ungültig wird, wenn er eine Auflage zugunsten des Kreditgebers enthält; und weiterhin berichtet er von der Auffassung der Hanbaliten, dass bei einem Kreditvertrag keinerlei Auflage zugunsten des Kreditgebers zulässig ist.[9] Ibn Qudama schreibt: „Wenn bei einem Kredit zur Auflage gemacht wird, dass der Schuldner dem Gläubiger sein Haus vermietet, oder ihm etwas verkauft, oder ihm bei anderer Gelegenheit seinerseits Kredit geben wird, dann ist das unzulässig ... Und al-Buchari überliefert unter Berufung auf Abu Burda, dass Abu Musa gesagt habe: „Ich kam nach Medina und traf Abdullah ibn Salam, der mir eine Überlieferung vom Propheten Muhammad erzählte, worin es hieß: Dann sagte er zu mir (d.h. der Prophet sprach zu ibn Salam): 'Du lebst in einem Land wo die Zinsnahme verbreitet ist. Wenn dir ein Mann etwas schuldet, und dir eine Last Feigen, Gerste oder Gurken zum Geschenk macht, dann sollst du es aber nicht annehmen, denn das wäre Zinsnahme.'“[10]

10) In einem überlieferten Ausspruch des Propheten (s.) heißt es: „Die schlechteste Art von Gewinn ist der Zinsgewinn, und wer diesen verzehrt, dessen Bauch füllt Allah mit soviel Höllenfeuer, wie er verzehrt hat. Wenn er auf diese Weise Vermögen erwirbt, dann erkennt Allah keine seiner Taten an, und Allah und die Engel verfluchen ihn so lange, wie er noch ein Körnchen davon besitzt.“

11) Die Entlohnung [dschu´ala] ist eine von der Scharia gebilligte Vereinbarung, nämlich die Selbstverpflichtung einer Person, eine gewünschte legale Arbeit zu belohnen, etwa dass jemand sagt: „Wer mein verlorenes Buch findet, der bekommt einen Dinar“, oder: „Wer mein Gewand näht, bekommt einen Dirham.“ Der Dinar oder der Dirham ist dann das Entgelt, zu dessen Zahlung an denjenigen, der eine bestimmte Arbeit im Zusammenhang mit seinem Eigentum ausführt, sich der Eigentümer des Buches oder des Gewandes verpflichtet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Entgelt genau definiert ist, wie etwa ein Dirham oder ein Dinar, sondern der Betreffende kann ein seiner Natur nach unbestimmtes Entgelt aussetzen, und z.B. sagen: „Wer dieses Land von mir bestellt, der erhält die Hälfte des Ertrages“ oder: „Wer mir mein verlorenes Schreibgerät zurückbringt, der wird an dessen Nutzung zur Hälfte beteiligt“, worauf Allama al-Hilli in der “Tadhkira“ verweist[11], und desgleichen sein Sinn im “Idah“, der “zweite Märtyrer“ in den “Masalik“ und der Muhaqqiq an Nadschafi in den “Dschawahir“. Der Unterschied zwischen der Entlohnung [dschu´ala] und der gewöhnlichen Entlohnung [idschara] in rechtlicher Hinsicht ist der, dass man, wenn man eine Person gegen Lohn damit beauftragt z.B. sein Gewand nähen, Kraft des Lohnvertrages Eigentümer eines bestimmten Dienstes des Lohnarbeiters wird, nämlich des “nützlichen Dienstes“, der in seiner Arbeit, das Gewand zu nähen, besteht, wie auch der Lohnarbeiter auf jeden Fall Eigentümer des Lohnes wird, den der Vertrag festsetzt. Wenn man aber einen Dirham als Entlohnung [dschu´ala] für denjenigen aussetzt, der einem das Gewand näht, dann gehört einem nichts von der Arbeit des Nähens im Voraus, ebensowenig wie der Schneider irgendwelche Ansprüche an den Auftraggeber hat, solange er die Arbeit nicht ausgeführt hat. Erst wenn er die Näharbeit erledigt hat, ist man zur Zahlung des Dirhams, der als Belohnung dafür ausgesetzt wurde, verpflichtet.

12) Die Zulässigkeit der Kapitalbeteiligung [mudaraba], von der bereits im Abschnitt 6) die Rede war, ist in der islamischen Gesetzgebung auf den Bereich der Handelstransaktionen wie Kauf und Verkauf beschränkt. So hat jeder Eigentümer von Ware oder Geld die Möglichkeit, mit einem bestimmten Agenten zu vereinbaren, dass dieser mit seinem Kapital Handel treibt, seine Ware verkauft, oder mit seinem Geld Ware einkauft und dann verkauft, wobei er den Gewinn in einem bestimmten Prozentverhältnis mit dem Agenten teilt, wie wir es im Abschnitt 6) beschrieben haben. Dagegen ist die Kapitalbeteiligung [mudaraba] außerhalb des Bereiches von Handelsgeschäften, der nach der Definition der Rechtswissenschaft [fiqh] auf die Transaktionen des An- und Verkaufs beschränkt ist, nicht zulässig. So darf z.B. ein Eigentümer von Produktionsgeräten diese nicht zum Gegenstand eines Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba] mit einem Arbeiter machen, und wenn er sie einem Arbeiter zur Verwendung überlässt, dann hat er nicht das Recht, für sich selbst einen Anteil an den Gewinnen, die aus der produktiven Tätigkeit entstehen, bzw. einen prozentualen Anteil an den produzierten Gütern, zu verlangen. Daher schreibt der Muhaqqiq al-Hilli in dem “Kitab al-Mudaraba“ aus den “Schara´i“: „Wenn der Eigentümer eines Jagdgerätes dieses einem Arbeiter für den Anteil von einem Drittel der Jagdbeute überlässt, und der Arbeiter etwas erjagt, dann wird nicht nach Maßgabe der Kapitalbeteiligung [mudaraba] geteilt, sondern dem Jäger gehört die ganze Beute, deren er habhaft geworden ist, während dem Besitzer des Gerätes nichts davon zusteht, nur dass der Jäger ihm für den Nutzen, den er aus dem Gerät gezogen hat, eine Gebühr schuldet.“[12] Zu dem gleichen Urteil gelangt der hanafitische Rechtsgelehrte al-Sarachsi, wenn er schreibt: „Wenn jemand einem Mann ein Netz zum Fischfang mit der Auflage übergibt, dass der Fang unter beiden aufgeteilt werden soll, und letzterer viele Fische fängt, dann gehören sie alle demjenigen, der gefischt hat ... Denn der Fänger und nicht das Gerät erwirbt ein Anrecht, also gehört ihm der Fang, wobei er auch das Gerät eines anderen verwenden kann, falls er mit dem Besitzer des Gerätes irgendeine Entschädigung vereinbart. Dann schuldet der Fischer ihm eine angemessene Gebühr.“[13] Somit wissen wir, dass die bloße Beteiligung an einem Produktionsvorgang durch die Bereitstellung irgendeines Gerätes nicht rechtfertigt, dass der Eigentümer des Gerätes einen Anteil von den Gewinnen der Produktion bekommt. Der Eigentümer von Kapital darf nur dann an den Gewinnen des Arbeitenden beteiligt werden, wenn er diesem Geld oder Ware zur Verfügung stellt, und ihn beauftragt, damit durch An- und Verkauf Handel zu treiben, unter der Voraussetzung, dass beide sich den Gewinn teilen. Ebenso wenig wie ein Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba] und eine Gewinnbeteiligung auf der Grundlage der Bereitstellung von Produktionsgeräten abgeschlossen werden darf, ist es auch nicht gestattet, einen Kapitalbeteiligungsvertrag [mudaraba] – das ist der im Abschnitt 3) beschriebene Vertrag – darauf zu begründen. Es ist nicht zulässig, dass eine Person an den Erzeugnissen eines Landarbeiters beteiligt wird, nur weil sie ihm die Produktionsgeräte wie Pflug, Zugvieh und Werkzeuge zur Verfügung stellt, sondern nur wer sowohl das Land als auch das Saatgut beisteuert, hat die Möglichkeit dieser Art der Beteiligung, wie wir es aus dem bereits zitierten Rechtstext des Scheich Tusi erfahren haben.

13) Niemand darf für eine bestimmte Gebühr Land pachten oder ein Produktionsgerät mieten, und es dann für einen höheren Betrag weitervermieten, sofern er nicht an dem Land oder dem Gerät eine Arbeit verrichtet hat, die es rechtfertigen würde, dass er mehr dafür bekommt. Wenn man z.B. Land für zehn Dinare gepachtet hat, dann kann man es nicht einer anderen Person überlassen und von ihr ein höheres Entgelt als die Pacht, die man selbst dem Besitzer des Landes zahlt, verlangen, solange man nicht für die Verbesserung des Landes und die Vorbereitung des Bodens Mühe aufgewandt hat, die diesen Differenzbetrag, den man erhält, rechtfertigt. Auf diese Bestimmung wird in der einen oder anderen Form von einer Anzahl berühmter Rechtsgelehrter verwiesen, etwa von dem Sayyid al-Murtadha, von al-Halabi, von al-Sudduq, von ibn Barradsch, von dem Scheich al-Mufid und von dem Scheich Tusi[14], die als Beleg zahlreiche Überlieferungen zu diesem Thema anführen, von denen wir im Folgenden einige zitieren wollen:

a) Eine Überlieferung des Suleiman ibn Chalid von Imam al-Sadiq (a.), der gesagt haben soll: Ich missbillige sehr, nur eine Mühle zu mieten, und sie dann für einen höheren Betrag weiterzuvermieten, ohne daran etwas Neues geschaffen zu haben.“[15]

b) In einer Überlieferung von al-Halabi heißt es: Ich fragte Imam al-Sadiq (a.): 'Darf ich Land für ein Drittel oder ein Viertel des Ertrages pachten und für die Hälfte des Ertrages weiterverpachten?' Er sagte: 'Dagegen ist nichts einzuwenden.' Ich fragte: 'Darf ich es für Tausend Dirhams pachten und für Zweitausend Dirhams weiterverpachten?' Er sagte: 'Das ist nicht zulässig.' Ich fragte: 'Warum?' Er sagte: ''Weil das ein garantierter Gewinn ist, und das andere kein garantierter Gewinn.'“[16]

c)Nach einer Überlieferung von Ishaq ibn Ammar soll Imam al-Sadiq (a.) gesagt haben: „Wenn man Land für Gold oder Silber gepachtet hat, dann soll man es nicht für einen höheren Betrag weiterverpachten. Wenn man es aber für die Hälfte oder ein Drittel Ertragsbeteiligung des Verpächters zur Verfügung gestellt bekommt, dann darf man es gegen eine höhere Ertragsbeteiligung weiterverpachten, denn nur das Gold und das Silber garantieren einen Gewinn des Zwischenpächters aus einer derartigen Vereinbarung.“

d) Von Ismail ibn al-Fadl al-Haschimi wird überliefert: „Ich fragte Imam Dschafar ibn Muhammad al-Sadiq (a.): 'Wenn ein Mann vom Herrscher ein Stück vom Grundbesitzersatzabgabe [charadsch]-Land für eine bestimmte Summe von Dirhams oder eine bestimmte Menge von Naturalien verpachtet bekommt, und es dann unter der Bedingung weiterverpachtet, dass derjenige, der es bebaut, ihm die Hälfte oder einen geringeren oder einen höheren Prozentanteil vom Ertrag abführt, so dass er aus der Weiterverpachtung des Landes einen Überschuss erhält, ist ihm das gestattet?' Der Imam (a.) sagte: 'Jawohl, wenn er für sie einen Bewässerungskanal anlegt oder etwas arbeitet, womit er ihnen hilft, dann ist er dazu berechtigt.' [17] Und ich fragte ihn, ob es rechtmäßig sei, wenn ein Mann für eine bestimmte Summe von Dirhams oder eine im Voraus bekannte Menge von Naturalien etwas vom Grundbesitzersatzabgabe-Land pachtet, und es dann stückweise oder Parzelle für Parzelle gegen ein bestimmtes Entgelt weiterverpachtet, so dass er ohne selbst etwas aufzuwenden einen Überschuss gegenüber der Pacht, die er dem Herrscher zahlt, erhält, oder wenn er es stückweise unter der Voraussetzung weiterverpachtet, dass er das Saatgut stellt und sonstige Ausgrabung trägt, und so einen Überschuss gegenüber seiner Pacht erzielt, wobei ihm der Boden des Landes gehört, oder auch nicht. Der Imam (a.) antwortete: „Wenn man Land pachtet und dort etwas investiert oder instand setzt, dann ist gegen das von dir Erwähnte nichts einzuwenden.'“

e) Von Abu Baschir wird folgender Ausspruch des Imam al-Sadiq (a.) überliefert: „Wenn man Land für Gold oder Silber gepachtet hat, dann soll man es nicht für einen höheren als den selbst bezahlten Betrag weiterverpachten, denn Gold und Silber garantieren einen Gewinn.“

f) Nach einer Überlieferung von al-Halabi sagte Imam al-Sadiq (a.) zu dem Fall eines Mannes, der sein Haus mietet und es für einen höheren Betrag weitervermietet: „Das ist nicht zulässig, es sei denn, er hätte etwas Neues daran geschaffen.“

g) In einer Überlieferung von Ishaq ibn Ammar heißt es, Imam Muhammad al-Baqir (a.) habe gesagt: „Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn jemand ein Haus, ein Stück Land oder ein Schiff mietet, und es dann für einen höheren Betrag weitervermietet, falls er irgendwelche Verbesserungen daran vorgenommen hat.“

h) Sama´a überliefert: „Ich fragte den Imam über den Fall eines Mannes, der Weideland pachtet, um dort für fünfzig Dirhams oder weniger oder auch mehr sein Vieh weiden zu lassen, und dann, bevor er bezahlt hat, einen anderen miteinbeziehen will, der es mit ihm zusammen beweiden soll. Der Imam (a.) sagte: 'Er soll einbeziehen, wen er will, und darf von dem anderen einen Teil dessen verlangen, was er selbst bezahlt. Selbst wenn er ihn gegen die Zahlung von Neunundvierzig Dirhams beteiligt und sein eigenes Vieh für einen Dirham dort weiden kann, ist nichts dagegen einzuwenden, auch nicht, wenn er es schon ein, zwei oder mehr Monate bevor er andere beteiligt beweidet, nachdem er sie davon in Kenntnis gesetzt hat. Er darf sein Weiderecht aber nicht für die vollen Fünfzig Dirhams weiterveräußern und trotzdem das Land zusammen mit den anderen beweiden, und er darf es nicht für mehr als Fünfzig Dirhams verkaufen, auch wenn er sich nicht an der Beweidung beteiligt, es sei denn, er hätte an dem Weideland eine Arbeit vorgenommen, etwa einen Brunnen gegraben oder einen Kanal angelegt, und sich mit Einverständnis seiner Besitzer um dessen Verbesserung bemüht. In letzteren Fall wäre nichts dagegen einzuwenden, wenn er es für einen höheren Betrag weiterveräußert, denn er hätte daran gearbeitet, womit er dazu berechtigt wird.'“[18]

     Und al-Dschaziri berichtet von der Auffassung der hanafitischen Rechtsgelehrten, dass es einer Person, die ein Haus oder einen Laden für einen bestimmten Betrag, wie etwa ein Pfund pro Monat, mietet, nicht gestattet sei, dieses mit Aufschlag an andere weiterzuvermieten[19], was genau dem Standpunkt entspricht, den wir bei den zwölfer-schiitischen Rechtsgelehrten gesehen haben. Der hanafitische Rechtsgelehrte al-Sarachsi zitiert in seinem “Mabsut“ die Auffassung des al-Scha´bi, wonach nichts dagegen einzuwenden sei, dass jemand ein Haus mietet und für einen höheren Betrag weitervermietet, wenn er dessen Tür geöffnet und geschlossen und etwas vom Hausrat herausgeholt hat, der Aufschlag sei dann vertretbar. Und al-Sarachsi merkt dazu an: „Es wird deutlich, dass man nur dann einen Aufschlag erheben darf, wenn man eine Arbeit daran verrichtet hat, wie das Öffnen der Tür und das Herausholen von Hausrat. Der Aufschlag wird also durch die geleistete Arbeit gerechtfertigt, allerdings sind die Altvorderen unserer Rechtsschule [al-salaf] darüber verschiedener Meinung ... so missbilligt Ibrahim die Gewinnspanne zwischen der selbst bezahlten und der von anderen verlangten Miete, es sei denn, man hätte den Wert des Mietobjektes vermehrt. Wenn jemand diesen vermehrt, dann erscheint ihm die Gewinnspanne gerechtfertigt, und wir schließen uns der Auffassung des Ibrahim an.“[20] Ebenso wie es jemandem, der Land gepachtet oder ein Produktionsgerät gemietet hat, nicht gestattet ist, dieses gegen eine höhere Gebühr weiterzuvermieten, darf auch niemand mit einer Person vereinbaren, dass er eine Arbeit für einen bestimmten Lohn ausführt, und dann für die Ausführung dieser Arbeit einen anderen engagiert, der eine geringere Bezahlung erhält, als die mit dem ersten Auftraggeber vereinbart, um die Differenz zwischen den beiden Lohnbeträgen für sich zu behalten. In einer Überlieferung berichtet Muhammad ibn al-Muslim, er habe Imam al-Sadiq (a.) gefragt, ob es zulässig sei, wenn ein Mann sich mit einer Arbeit beauftragen lässt, diese aber nicht selbst ausführt, sondern sie einem anderen übergibt, und auf diese Weise Gewinn macht. Darauf habe der Imam (a.) gesagt: „Nein, es sei denn, er hätte etwas von der Arbeit selbst getan.“ In einer anderen Überlieferung heißt es, Abu Hamza habe Imam al-Baqir (a.) gefragt, ob es zulässig sei, wenn ein Mann eine Arbeit übernimmt, diese aber nicht selbst ausführt, sondern einem anderen übergibt, und so daran verdient, was der Imam (a.) verneint habe. In einem dritten Überlieferungstext heißt es, der Imam (a.) wurde über den Fall eines Schneiders befragt, der einen Auftrag übernimmt, und dann den Stoff zuschneidet und einem anderen zum Nähen übergibt, und so eine Gewinnspanne erzielt, worauf der Imam (a.) gesagt habe: „Dagegen ist nichts einzuwenden, denn er hat selbst daran gearbeitet.“ Und Mudschammi´ überliefert die folgende Überlieferung: „Ich fragte Imam Abu Abdullah al-Sadiq: 'Darf ich den Auftrag, ein Gewand zu schneidern, übernehmen, und dann einem Gehilfen gegen zwei Drittel der mir angebotenen Bezahlung die Arbeit überlassen?' Er fragte: 'Arbeitest du selbst nichts daran?' Ich sagte: 'Ich schneide es zu und kaufe das Nähgarn.' Der Imam (a.) sagte: 'Dann ist nichts dagegen einzuwenden.'“ Und in einer weiteren Überlieferung heißt es, ein Goldschmied habe Imam Abu Abdullah al-Sadiq (a.) gefragt, ob er einen Auftrag übernehmen und dann Gehilfen damit beschäftigen dürfe, die für eine Beteiligung von zwei Drittel an der vereinbarten Auftragsprämie mit ihm zusammenarbeiten, worauf der Imam (a.) antwortete: „Das ist nur zulässig, wenn du dich an der Arbeit beteiligst.“[21]

[1] Der “Mutaqabbil“ ist derjenige, der das Land eines anderen nutzt. Der Begriff beinhaltet die arabische Wortwurzel zu “Einverständnis“, womit das gegenseitige Einverständnis zwischen Landbesitzer und Pächter zum Ausdruck kommt.

[2] “Al-Chilafa fi´l-Fiqh“ des Scheich al-Tusi Muhammad ibn al-Hasan, Band 1, Seite 705

[3] Vgl. “Miftah al-Karama fi Scharh Qawa´id al-Allama“ des Sayyid al-Amili, Band 7, Seite 360

[4] “Schara´i al-Islam“, Band 2, Seite 143 der neuen Auflage

[5] “Wasa´il al-Schia“ des Scheich al-Hurr al-Amili, Band 13, Seite 101 der neuen Auflage; Kapitel 14 des “Kitab al-Mudarba“

[6] “Al-Mugni“, Band 5, Seite 46

[7] Heiliger Qur´an 2:275

[8] Heiliger Qur´an 2:278-279

[9] “Al-Fiqh ´ala al-Madhahib al-Arba´a“, Band 2, Seite 342-345

[10] “Al-Mugni“ des Ibn Qudama, Band 4, Seite 286-287

[11] Tadhkirt al-Fuqaha“ des Allama al-Hilli, “Kitab al-Dschu´ala“, 4. Abschnitt, 1. Thema, und “Qawa´id al-Ahkam“, Steindruck-Auflage, Seite 200; siehe auch die anderen Quellen

[12] “Schara´i al-Islam“ des Muhaqqiq al-Hilli, Band 2, Seite 139 der neuen Auflage

[13] “Al-Mabsut“ des Sarakhsi, Band 22, Seite 35

[14] vgl. “al-Mabsut“ des Scheich al-Tusi, Band 3, Seite 226

[15] “Al-Wasa´il“ des al-Hurr al-Amili, Band 13, Seite 259. Siehe auch die anderen Überlieferungen zu diesem Thema auf den folgenden Seiten dieser Quellen.

[16] Die Kernaussage dieser und folgender Überlieferungs-Texte ist die Differenzierung zwischen gewöhnlicher Verpachtung und dem Pachtvertrag [mudhara'a]: Im Falle gewöhnlicher Verpachtung, wenn jemand z.B. ein Stück Land für 100 Dinare pachtet, darf er es nicht für mehr als 100 Dinare weiterverpachten, sofern er an dem Land keine Arbeit verrichtet hat. Und im Falle des Pachtvertrages [mudhara'a], wenn ein Arbeiter mit dem Besitzer des Landes und des Saatgutes übereingekommen ist, dessen Land zu bestellen und ihn mit z.B. 50% am Ertrag zu beteiligen, darf der Arbeiter nachträglich das Land einem anderen Arbeiter überlassen, der es unter der Voraussetzung bestellt, dass er z.B. 30% des Ertrages bekommt, so dass der erstere letztlich 20% für sich behält. Der Überlieferungs-Text versucht diesen Unterschied zwischen gewöhnlicher Verpachtung und dem Pachtvertrag [mudhara'a] zu erklären, und führt als Rechtfertigung an, dass das eine garantierter Gewinn ist und das andere nicht. Mit diesem Argument will der Text sagen: Der Unterpächter, der Land von jemanden pachtet, der es vorher selbst gepachtet hat, garantiert mit dem Pachtvertrag dem ersten Pächter die vereinbarte Pacht, sie ist also bereits durch den Vertrag selbst gesichert. Dagegen garantiert der Vertragspartner, dem das Land von dem ersten Pächter aufgrund eines Pachtvertrages [mudhara'a] übergeben wird, damit er darauf arbeitet, mit dem Pachtvertrag [mudhara'a] dem ersten Pächter nichts, der Gewinn, den der erstere Pächter als Folge des Pachtvertrages [mudhara'a] erhält, ist ihm also nicht bereits durch den Vertrag selbst garantiert. Offenbar will der Text sagen, dass der Differenzbetrag, den der erstere Pächter erhält, wenn er das Land gegen eine höhere als die von ihm selbst bezahlte Pacht weitergibt, ihm bereits durch den Pachtvertrag garantiert wird, daher müssen einem solchen Vertrag eine Arbeit vorausgehen, die diesen garantierten Gewinn rechtfertigt, denn das islamische Recht [scharia] lässt garantierten Gewinn nur als Vergütung von Arbeit zu. Dagegen ist der Differenzbetrag, den ein Pächter erhält, wenn er das Land gegen eine Ertragsbeteiligung von z.B. 50% als Pacht [mudhara'a] weitergibt, ihm nicht bereits mit dem Pachtvertrag [mudhara'a] selbst garantiert, so dass dem Pachtvertrag [mudhara'a] keine Arbeit des ersteren Pächter an dem Land vorausgehen muss, um diesen Gewinn zu rechtfertigen. (Fußnote des Autors)

[17] Aus diesem Überlieferungs-Text geht deutlich hervor: Wenn eine Person Land für 100 Dirhams gepachtet hat, und es dann einem Landarbeiter unter der Voraussetzung zur Bestellung überlässt, dass er an dem Ertrag mit einen bestimmten Prozentanteil – nehmen wir an, zur Hälfte – beteiligt wird, und wenn der Wert dieser Hälfte mehr als 100 Dirhams beträgt, dann darf der erste Pächter den Mehrbetrag nur annehmen, wenn er für das Land Arbeit aufwendet, wie das Graben eines Kanals oder dergleichen. Viele Rechtsgelehrte kommen zu dem Schluss, dass dieser Text den Unterschied zwischen Pachtvertrag [mudhara'a] und gewöhnlicher Pacht annulliert, denn ebenso wenig wie ein Pächter das Land für einen höheren Betrag weiterverpachten und ohne Arbeit von der Differenz zwischen den beiden Pachtsummen profitieren darf, ist es ihm – gemäß diesem Text – auch nicht gestattet, als Folge eines Pachtvertrages [mudhara'a] diesen Differenzbetrag zu erwerben. Daher widerspricht ihrer Meinung nach dieser Text den beiden vorangegangenen Texten, denn beide bestätigen den Unterschied zwischen dem Pachtvertrag [mudhara'a] und der gewöhnlichen Verpachtung, nämlich dass der Differenzbetrag, der sich aus dem Unterschied der beiden Pachtgebühren ergibt, nicht ohne Arbeit zulässig ist, während der Differenzbetrag, der aus zwei unterschiedlichen Prozentanteilen bei zwei Pacht-[mudhara'a] Vereinbarungen entsteht, zulässig sein soll. In Wahrheit harmonieren aber alle drei Texte miteinander und widersprechen sich nicht gegenseitig. Dies lässt sich mit den Methoden der islamisch-rechtswissenschaftlichen Untersuchung folgendermaßen erklären: Die beiden zuerst angeführten Texte behandeln einen bestimmten Aspekt, nämlich den Unterschied zwischen der Vereinbarung eines Pächters mit dem Eigentümer des Landes und seiner Vereinbarung mit seinem Unterpächter, sowie den Gewinn, welchen der zwischen dem Eigentümer und demjenigen, der die Arbeit tatsächlich ausführt, “vermittelnde“ Pächter als Ergebnis der unterschiedlichen Abmachungen erwirbt. Die beiden Texte sagen zu diesem Aspekt folgendes aus: Der Gewinn, welcher dem “Vermittler“ zwischen dem Eigentümer des Landes und demjenigen, der es tatsächlich bearbeitet, als Ergebnis zweier unterschiedlicher Pacht- Vereinbarungen [mudhara'a] zufällt, ist legitim, selbst wenn der “Vermittler“ keinerlei Arbeit an dem Land vornimmt, bevor er es seinem Unterpächter gegen eine geringere Ertragsbeteiligung auf der Grundlage des Pachtvertrages [mudhara'a] überlässt. Wenn der Gewinn sich aber aus dem Unterschied zwischen zwei Pachtgebühren ergibt, dann ist er ungesetzlich, es sei denn, der Pächter verrichtet eine besondere Arbeit an dem Land, bevor er es teuer weiterverpachtet. Hingegen erachtet der letztgenannte Text aus der Überlieferung von al-Haschimi die Arbeit des “vermittelnden“ Pächters an dem Land – etwa das Graben eines Kanals oder dergleichen – als Voraussetzung für die Gültigkeit der Pacht- Vereinbarung [mudhara'a], die er mit seinem Unterpächter abschließt, und folglich als Vorbedingung dafür, dass sich der “vermittelnde“ Pächter den Mehrbetrag aneignen darf, welcher sich aus der Differenz zwischen dem, was er dem Landbesitzer abführt, und dem, was er von seinem Unterpächter erhält, ergibt. Um nun zu erkennen, dass dies der Aussage der beiden vorangehenden Texte nicht widerspricht, müssen wir Folgendes wissen: Erstens: Bei der Arbeit, welche der Text – in der Überlieferung von al-Haschimi – als Voraussetzung für die Gültigkeit der Pacht-Vereinbarungen [mudhara'a] ansieht, die der “vermittelnde“ Pächter mit seinem Unterpächter abschließt, handelt es sich um eine Arbeit nach Abschluss des Pachtvertrages [mudhara'a] und nicht davor, was sich mit den zitierten Worten des Imam belegen lässt: „Jawohl, wenn er für sie einen Kanal gräbt oder etwas arbeitet, womit er ihnen hilft, dann ist er dazu berechtigt.“ Denn wenn davon die Rede ist, dass er für sie gräbt und arbeitet, und ihnen dabei hilft, dann bedeutet das, dass diese Arbeiten vorgenommen werden, nachdem er mit ihnen ein Pachtvertrag [mudhara'a] vereinbart hat. Wenn aber der erste Pächter an dem Land Grabungen ausführt, bevor er Personen findet, denen er es zur Teilhaberpacht überlässt, dann würde dieses Graben nicht als “Hilfe für sie“ und “Arbeit zu ihren Gunsten“ umschrieben werden, sondern der Ausdruck weist darauf hin, dass es sich bei der Arbeit, die in diesem Text zur Vorbedingung gemacht wird, um eine Arbeit nach Vertragsabschluss handelt. Dagegen ist mit der Arbeit, die in den beiden vorausgehenden Texten zur Vorbedingung für die Rechtmäßigkeit einer Weiterverpachtung gegen eine höhere Gebühr gemacht wird, die Arbeit des ersten Pächters bevor er das Land für eine höhere als die von ihm selbst bezahlte Pacht weitergibt gemeint. Zweitens: Bei diesem Text wird ein Mehrwert als Gewinn für den “Vermittler“ nicht schon im Vertrag vorausgesetzt, sondern dieser Mehrwert kann unter Umständen entstehen, denn der erste Pächter hat vielleicht das Land für eine bestimmte Gebühr gepachtet, und ist dann mit einem Unterpächter übereingekommen, dass dieser es bestellt, wobei beide jeweils die Hälfte des Ertrages bekommen sollen; und die Hälfte ist naturgemäß eine unbestimmte Menge, die möglicherweise geringer als die von dem ersten Pächter bezahlte Pacht sein kann, ebenso wie sie auch genauso hoch oder höher sein kann, ebenso wie sie auch genauso hoch oder höher sein kann. Der Mehrwert von dem im Text die Rede ist, ist also nicht durch die Natur des Vertrages gesichert, denn der Vertrag verpflichtet den Unterpächter seiner Natur nach nicht, dem “vermittelnden“ Pächter eine höhere Gebühr zu zahlen, als dieser dem Landbesitzer schuldet, sondern nur zur Abführung eines bestimmten Prozentanteils vom Ertrag, ohne dessen Menge zu berücksichtigen, deren Wert höher oder geringer sein kann als die Pacht, welche der Eigentümer von dem “vermittelnden“ Pächter erhält. Wenn wir diese beiden Tatsachen berücksichtigen, können wir feststellen, dass die Auflage der Arbeit an den zwischen dem Eigentümer und dem Unterpächter “vermittelnden“ Pächter – in dem Text von al-Haschimi – nicht gemacht wird, um den Mehrwert zu rechtfertigen, den der “vermittelnde“ Pächter als Ergebnis der Differenz zwischen der von ihm selbst an den Landbesitzern gezahlten Pacht und dem Prozentanteil, den sein Unterpächter an ihn abführt, und von dem wir angenommen haben, er entspräche z.B. der Hälfte des Ertrages, erhält. Vielmehr wird dem “vermittelnden“ Pächter die Auflage eigener Arbeit gemacht, um den Pachtvertrag [mudhara'a] gültig zu machen und dessen spezielle rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, ohne Berücksichtigung des Gewinns oder Verlustes, den er damit erzielt. Dies geschieht unter Berufung auf das Postulat der Rechtswissenschaft [fiqh], wonach es bei dem Pachtvertrag [mudhara'a] nicht genügen soll, dass der Landbesitzer sein Land zur Verfügung stellt, sondern dass sie nur gültig ist, wenn er außer dem Land noch etwas anderes beisteuert, wie das aus dem Rechtstext des Scheich al-Tusi hervorgeht, den wir im Abschnitt 3) zitiert haben; denn in diesem Text wird die Bereitstellung des Saatgutes dem Landbesitzer zur Auflage gemacht. Und in dem hypothetischen Fall, den der in der Überlieferung von al-Haschimi angeführte Text behandelt, wird nicht vorausgesetzt, dass der “vermittelnde“ Pächter sich gegenüber seinem Unterpächter, mit dem er einen Pachtvertrag [mudhara'a] vereinbart, zur Bereitstellung des Saatgutes verpflichtet, daher muss ihm die Auflage gemacht werden, sich an der Arbeit des Unterpächters zu beteiligen. Die Schlussfolgerung lautet, dass ein Landbesitzer – ob ihm die Kontrolle oder nur das Nießbrauchrecht gehört –, der einen Arbeiter zur Teilhaberpacht beschäftigt, entweder eigene Arbeit oder das Saatgut oder sonst eine Aufwendung beisteuern muss, und es nicht genügt, wenn er ihm nur das Land zur Verfügung stellt. Die Interpretation des Textes von al-Haschimi in diesem Sinne ist in sich ohne jeden Widerspruch, und bewahrt die Differenzierung zwischen dem Pachtvertrag [mudhara'a] und der gewöhnlichen Verpachtung, die sich aus den beiden vorangehenden Texten ergibt. Denn die Arbeit, die einen Pächter dazu berechtigt, das Land für eine höhere Summe weiterzuverpachten, wird vor Abschluss des Pachtvertrages geleistet, und hat die Funktion, den Unterschied zwischen den beiden Pachtbeträgen zu legitimieren. Dagegen handelt es sich bei der Arbeit, die einen Pächter berechtigt, das Land gegen eine Beteiligung von z.B. der Hälfte des Ertrages weiterzuverpachten, um eine Arbeit, die der “vermittelnde“ Pächter nach Abschluss des Pachtvertrages [mudhara'a] mit einem Unterpächter ausführt, und ihre Funktion besteht in der Legitimierung des Pachtvertrages [mudhara'a] selbst, nicht bloß in der Legitimierung der Pachtdifferenz. (Fußnote des Autors)

[18] Hier ist mit “Verkauf“ nicht die tatsächliche spezielle Bedeutung des Wortes “Verkauf“ gemeint, was sich aus dem Kontext der Worte des Imam ergibt: „Es sei denn, er hätte an dem Weideland eine Arbeit vorgenommen ... mit Einverständnis seiner Besitzer ...“ Dies deutet darauf hin, dass es Besitzer des Weideland gibt, was der Annahme widerspricht, der Hirte habe es tatsächlich gekauft. Wir müssen das Wort “Verkauf“ in allgemeinerer Bedeutung verstehen, die auch für “Vermietung“ stehen kann (Fußnote des Autors).

[19] “Al-Fiqh ´ala al-Madhahib al-arba´a“, Band 3, Seite 117

[20] “Aal-Mabsut“ von al-Sarachsi, Band 15, Seite 78

[21] Siehe diese Überlieferungen in “al-Wasa´il“ des al-Hurr al-Amili, Band 13, Seite 265-266

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