Unsere Wirtschaft

Unsere Wirtschaft / Iqtisaduna

Muhammad Baqir al-Sadr

Bedeutung der Neukultivierung für restlichen Status des Ödlandes

Das Ödland und das Kulturland unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Form des Eigentums, das darauf angewandt wird, als auch hinsichtlich der Rechte, die Einzelne am Land erwerben können. So gewährt das islamische Recht [scharia] keiner Einzelperson besondere Verfügungsrechte über solches Land, das in kultiviertem Zustand erobert wurde, selbst wenn der Betreffende es von neuem urbar macht, nachdem es verwahrlost war, wie wir es bereits erwähnt haben. Was aber das zur Zeit der Eroberung unkultivierte Land betrifft so gestattet es das islamische Recht [scharia] einzelnen Personen, dessen Erschließung und Kultivierung zu übernehmen, und gewährt ihnen ein persönliches Recht auf der Grundlage der für die Erschließung und Kultivierung aufgewendeten Mühen. In den Überlieferungen finden sich Belege, die diese Tatsache bestätigen. So heißt es in überlieferten Aussprüchen der Ahl-ul-Bait (a.):

Wer Land neu kultiviert, dem steht es zu, und er hat das größte Anrecht darauf.“

Und in dem “Sahih“ des al-Buchari wird der von Aischa überlieferte Ausspruch des Propheten (s.) angeführt:

Wenn einer Land kultiviert, dann hat kein anderer ein Anrecht darauf, sondern er selbst ist am meisten berechtigt.“

Demnach wissen wir also: Im Islamischen Recht [scharia] lässt sich das “Eigentum der Gemeinschaft“ am Land nicht mit dem “besonderen Anrecht“ einer Person darauf vereinbaren, und ein Einzelner kann keinerlei persönliches Anrecht auf Land aus dem “Eigentum der Gemeinschaft“ erwerben, mag er noch so viele Arbeiten daran verrichten oder es, nachdem es verwahrlost war, neu kultivieren, während (wir bemerken, dass) sich der rechtliche Status des staatlichen Eigentums mit einem persönlichen Recht, das ein Einzelner daran erwerben kann, vereinbaren lässt.

Die grundsätzliche Bedingung für persönliche Rechte an staatlichen Ländereien ist deren Erschließung und Kultivierung. Die Ausführung solcher Arbeiten, oder auch schon der Beginn mit den entsprechenden Vorarbeiten, gibt dem Betreffenden ein persönliches Anrecht auf das Land, während das islamische Recht [scharia] ohne diese Voraussetzung keinerlei persönliches Recht anerkennt, d.h. als unabhängige Angelegenheit ohne Bezug zur Kultivierung bewirkt die Arbeit keinerlei persönliches Anrecht am Boden. So heißt es in einem überlieferten Ausspruch des Kalifen Umar: „Niemand hat das Recht, sich auf einem Stück Land zu etablieren, ohne Kultivierungsarbeiten zu verrichten.“[1] Hierbei steht die für den islamischen Rechtsgelehrten wichtige Frage im Zusammenhang mit der Natur des Anrechts, das der Einzelne aus seiner Kultivierungsarbeit herleitet.

Worin besteht nun das Recht, das der Einzelne durch seine Arbeit am Ödland und dessen Urbarmachung erwirbt? Dies ist die Frage, die wir im Lichte sämtlicher für das islamische Recht relevanten Texte, die sich mit der Tätigkeit der Neukultivierung befassen und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen darlegen, beantworten müssen. Viele Rechtsgelehrte beantworten diese Frage dahingehend, dass das persönliche Anrecht, das der Einzelne aus der Urbarmachung des Landes herleitet, auf dessen Aneignung als sein privates Eigentum hinausläuft, so dass das Land durch die Urbarmachung dem Bereich des staatlichen Eigentums entzogen und in den Bereich des Privateigentums überführt würde, und dem Einzelnen das Land, das er erschlossen und durch seine aufgewendete Arbeit zum Leben erweckt hat, gehören sollte.

Es gibt aber in der Rechtswissenschaft [fiqh] noch eine andere Ansicht, die mit den Aussagen der gesetzgeberischen Textquellen mehr im Einklang zu stehen scheint, nämlich dass die Tätigkeit der Neukultivierung den eigentumsrechtlichen Status des Landes nicht verändert, sondern dass das Land auf jeden Fall Eigentum des Imam, bzw. der dem Imam entsprechenden Autorität bleibt. Dem Einzelnen ist es demnach nicht erlaubt, sich die Kontrolle darüber anzueignen, auch wenn er es urbar macht, sondern durch die Urbarmachung erlangt er lediglich ein Anrecht auf das Land unterhalb der Ebene des Eigentums. Dieses Anrecht autorisiert ihn, das Land zu nutzen und davon zu profitieren, sowie andere, die an seiner Mühe und Arbeit keinen Anteil hatten, daran zu hindern, ihn zu stören oder ihm das Land wegzunehmen, solange er selbst seine Pflicht tut. Dieser Grad von Anrecht entbindet ihn nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber der staatlichen Autorität in deren Eigenschaft als rechtmäßiger Eigentümer der Kontrolle über das Land. Der Imam hat also das Recht, ihm eine Gebühr oder Steuer aufzuerlegen – wie das in den Überlieferungen bestätigt wird – deren Höhe je nach dem Profit, den der Betreffende aus dem von ihm erschlossenen Land zieht, bemessen wird. Diese Auffassung macht sich der große Rechtsgelehrte Scheich Muhammad ibn al-Hasan Tusi in den Kapiteln über die Anstrengung [dschihad] seines Buches “al-Mabzut fi al-Fiqh“ zu eigen, wo er anführt, dass der Einzelne nicht die Kontrolle über das Land erlangt sondern nur das Nießbrauchrecht, unter der Voraussetzung, dass er dem Imam zahlt, was dieser ihm auferlegt...Wir geben hier seine eigenen Worte wieder: „Das Ödland wird nicht wie die sonstige Beute behandelt, sondern ist speziell für den Imam bestimmt; und wenn ein Muslim es urbar macht, dann hat er am meisten Anrecht auf dessen Nießbrauch, während dem Imam die darauf erhobene Steuer zusteht.[2]

Die gleiche Auffassung finden wir in der “Bulga“ des Rechtsgelehrten Sayyid Muhammad Bahr al-Ulum, der zu der Ansicht tendiert, dass die Urbarmachung nicht zur kostenlosen Aneignung des Landes durch den, der sie vornimmt, führt, ohne dass der Staat das Recht auf eine Abgabe hätte. Der Imam bekommt also den üblichen Steueranteil an der Ernte, wenn seine Beamten anwesend sind und ihn einziehen können, und wenn das nicht möglich ist, dann eine angemessene Gebühr. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass in gewissen Überlieferungen zur Frage der Urbarmachung demjenigen, der Neuland erschließt, das Eigentum an diesem Land zugeschrieben wird – etwa in den Aussprüchen der Imame (a.): „Wer Land urbar macht, dem steht es zu.“ – denn dies ist im gleichen Sinne gemeint, wie wenn Landbesitzer in üblicher Weise die abhängigen Bauern ansprechen, um sie zur Kultivierung ihres Eigentums zu motivieren, indem sie sagen: „Wer es kultiviert, Bewässerungsgräben baut und Brunnen gräbt, für den ist es bestimmt.“ Damit ist gemeint, dass der betreffende abhängige Bauer ein höheres Anrecht als die anderen, bzw. vor seinesgleichen bevorzugt wird, und nicht, dass sich der Landbesitzer das Eigentumsrecht selbst aberkennen und von seiner Person trennen würde. Der dem Landbesitzer zustehende Anteil ... ist und bleibt also sein Recht, das ihm nicht aberkannt wird, auch wenn diesem Recht das Anrecht der Bauern hinzugefügt wird, das sie durch Kultivierungsarbeiten im Rahmen des allgemein Erlaubten erwerben können.[3] Diese Rechtsmeinung, die von dem Scheich Tusi und dem Rechtsgelehrten Bahr al-Ulum bekräftigt wird, stützt sich auf eine Anzahl einwandfreier und authentisch überlieferter Aussprüche von den Imamen der Ahl-ul-Bait (a.). So lautet einer dieser Aussprüche:

Wer von den Gläubigen Land urbar macht, dem steht es zu, wobei ihm dessen Steuer obliegt.“[4]

Und ein anderer Ausspruch lautet:

Wer von den Muslimen ein Stück Land urbar macht, der soll es weiter kultivieren und dessen Steuer (Grundbesitzersatzabgabe [charadsch]) an den Imam zahlen, während ihm das gehört, was er selbst von dessen Ertrag verbraucht.[5]

Im Lichte dieser Textquellen zeigt sich, dass das Land nicht zum privaten Eigentum dessen, der es urbar macht, wird, sonst wäre sicherlich nicht authentisch verbürgt, dass er zur Zahlung einer Gebühr für das Land an den Staat verpflichtet ist. Vielmehr bleibt die Kontrolle des Landes dem Imam vorbehalten, während die betreffende Person ein begrenztes Verfügungsrecht über das Land genießt, das sie in die Lage versetzt, es zu nutzen, und andere daran zu hindern, es ihr wegzunehmen. Und dem Imam steht es zu, ihr als Gegenleistung eine Steuer aufzuerlegen. Diese Rechtsmeinung, die dem Eigentum des Imam seine wahre Bedeutung verleiht und ihm erlaubt, auf die Staatsländereien eine Steuer zu erheben, finden wir nicht nur bei Rechtsgelehrten schiitischer Rechtsschulen – wie dem Scheich Tusi – sondern sie ist in vielfältigen Formen in den verschiedenen islamischen Rechtsschulen verbreitet anzutreffen.

Ahmad ibn Hanbal geht sogar so weit, zu behaupten, das öde und tote Land im Bereich des Sawad sei ebenfalls als Grundbesitzersatzabgabe-Land anzusehen, und der Staat könnte diesem als gemeinschaftlichem Eigentum aller Muslime die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] auferlegen. Dabei beruft er sich auf die Tatsache, dass der Kalif Umar seinerzeit das Kultur- und Ödland des Sawad vermessen ließ und allen beiden die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] auferlegte. Und mache Rechtsgelehrte betrachten auch das gewaltsam eroberte Ödland als unbedingtes Eigentum aller Muslime. Und al-Mawardi führt Rechtsmeinungen von Abu Hanifa und Abu Yusuf an, die besagen, dass, wenn jemand ein Stück Ödland urbar macht, und zu diesem Zweck Grundbesitzersatzabgabe-Wasser dorthin leitet, das Land zum Grundbesitzersatzabgabe-Land wird, also der Staat die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] darauf erheben kann. Dabei meinen sie mit dem Grundbesitzersatzabgabe-Wasser die gewaltsam eroberten Flüsse, wie den Tigris, den Euphrat und den Nil. Alles tote Land, das mit Grundbesitzersatzabgabe-Wasser belebt wird, soll demnach Grundbesitzersatzabgabe-Land werden, d.h. der Vormundschaft des Staates und der Erhebung der Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] unterliegen, auch wenn das Land selbst nicht gewaltsam erobert wurde. Und im “Kitab al-Amwal“ des Abu Ubaid wird folgende Aussage von Abu Hanifa zitiert: „Grundbesitzersatzabgabe-Land ist alles Land, das vom Grundbesitzersatzabgabe-Wasser bewässert wird.“

Auch Muhammad ibn al-Hasan al-Schaibani[6] bekennt sich seinerseits zu dem Prinzip, dem ehemaligen Ödland, das nach der Eroberung urbar gemacht wird, die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] aufzuerlegen, aber er entscheidet sich im Detail anders als Abu Hanifa und Abu Yusuf in den oben angeführten Rechtsmeinungen, indem er sagt: „Wenn das Land mit Hilfe von Kanälen, welche die von den Muslimen unterworfene Bevölkerung angelegt hat, erschlossen wurde, dann ist es Grundbesitzersatzabgabe-Land, und wenn dies mit Hilfe der Ströme geschah, die Allah der Erhabene selbst fließen ließ, dann ist es Zehntel [uschr]-Land[7].“ Auf jeden Fall findet man den Grundsatz, auch dem erst nach der muslimischen Eroberung kultivierten Land die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] aufzuerlegen, in der einen oder anderen Form in verschiedenen Lehrmeinungen der Rechtswissenschaft [fiqh].

Wir bemerken, dass die Aussagen der nicht-schiitischen Rechtsgelehrten nicht soweit gehen, wie das Rechtsurteil [fatwa] des Scheich Tusi und die Aussagen einer Anzahl weiterer schiitischer Rechtsgelehrter, denn die ersteren sind offensichtlich nur unterschiedliche Definitionen vom Umfang des Grundbesitzersatzabgabe-Landes, die besagen, dass dieses einen Teil der unkultivierten Ländereien, wie etwa das Ödland innerhalb des Sawad, oder solches Ödland, das mit Hilfe des Grundbesitzersatzabgabe-Wassers erschlossen wird, umfasst. Trotzdem können wir auf jeden Fall den Grundsatz, dem erst nach der muslimischen Eroberung neu kultiviertem Land die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] aufzuerlegen, in verschiedenen Lehrmeinungen der Rechtswissenschaft [fiqh] finden, und es existiert kein Gegenbeweis, der es verbieten würde, diesen Grundsatz als prinzipielle Rechtfertigung des islamischen Rechts [scharia] dafür, dass der Imam auf die später erschlossenen Ländereien die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] erheben kann, anzusehen.

Zu den Standpunkten innerhalb der Rechtswissenschaft [fiqh], die der Ansicht des Scheich Tusi und anderer schiitischer Rechtsgelehrter sehr nahe kommen, gehören die Auffassungen einiger Rechtsgelehrter der hanafitischen Rechtsschule, wie Abu Qasim al-Balchi und anderer, die sich über solches Land äußern, das zunächst von einer Person urbar gemacht wurde und danach verwahrlost ist, worauf eine andere Person die Kultivierung wieder aufnimmt. Sie sagen dazu, dass die zweite Person ein größeres Anrecht auf das Land hat, weil die erste Person nur das Recht zur Nutzung aber nicht die vollständige Kontrolle über das Land besaß, und indem sie es dem Verfall überließ, verlor sie dieses Recht, und das Recht der zweiten Person überwiegt.[8] Wenn diese Aussage auch nicht ausdrücklich auf das Eigentum des Staates am Ödland und dessen Recht, auf die neukultivierten Flächen die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] zu erheben, hinweist, stimmt sie doch insofern mit dem Standpunkt des Scheich Tusi und anderer schiitischer Rechtsgelehrter überein.

Also ist festgestellt, dass sich niemand das Ödland privat aneignen darf, und dass die Kontrolle darüber nicht in den Bereich des Eigentums eines Einzelnen, der sich des Landes bemächtigt, übergehen kann, auch wenn er die Arbeiten der Erschließung und Nutzbarmachung ausführt. Wenn wir aus der Rechtswissenschaft [fiqh] des Scheich Tusi das Prinzip des Eigentums des Imam herauslesen, in dem Sinne, dass er auf die nachträglich urbar gemachten, zur Zeit der Eroberung noch toten Ländereien die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] erheben darf ... dann untersuchen wir die Haltung des islamischen Rechts [scharia] zu dieser Frage nur in theoretischer Hinsicht, wie wir es bereits bemerkt haben. Es ist gerechtfertigt, dieses Prinzip aus den gesetzgeberischen Texten zu folgern. Was aber die Ebene der historischen Praxis betrifft, so wurde dieses Prinzip im Islam nicht immer in die Tat umgesetzt, sondern blieb im Bereich der praktischen Anwendung vielfach suspendiert, und wurde für gewisse Personen und zu manchen Zeiten ausnahmsweise aufgehoben, worauf bestimmte Überlieferungen, die diese Praxis religiös legitimieren, hinweisen. Und die Nichtanwendung dieses Prinzips zu Lebzeiten des Propheten Muhammad (s.) kann nicht als Beleg dafür gelten, dass es etwa theoretisch nicht einwandfrei aus den rechtlich relevanten Quellen zu erschließen wäre. Denn der Prophet (s.) hatte das Recht, die besagte Steuer den Betreffenden zu erlassen, und die Tatsache, dass er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, bedeutet nicht, dass es nicht später einmal dem Imam erlaubt wäre, nach diesem Prinzip zu handeln und es anzuwenden, wenn die Umstände, die dies verhinderten, nicht mehr gegeben sind. Auch verbieten es die Textquellen nicht, die berichten, dass einige Personen ausnahmsweise von der effektiven Durchsetzung dieses Prinzips nicht betroffen wurden, es dennoch als eine Regel anzusehen, nach der unter anderen als den Ausnahmebedingungen, die in den besagten Überlieferungen dargelegt wurden, verfahren werden konnte. Und da wir uns in dieser Untersuchung bemühen, die Wirtschaftstheorie im Islam herauszufinden, dürfen wir dieses Prinzip in unsere Untersuchung einbeziehen, denn in theoretischer Hinsicht entbehrt es nicht einer islamischen Grundlage; es ist also Teil des vollständigen Bildes, das die islamische Theorie zu dem Bereich, den wir studieren, widerspiegelt, ob es nun in der Praxis voll ausgeschöpft wurde, oder ob es aus zwingender Notwendigkeit oder aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht beachtet werden konnte.

Im Lichte des zuvor Gesagten wird der Unterschied zwischen dem Ackerbauern, der auf dem zum Sektor des gemeinschaftlichen Eigentums gehörenden Land arbeitet, und dem, der auf dem Sektor des staatlichen Eigentums arbeitet, deutlich. Sie besitzen zwar beide nicht die dem Eigentum entsprechende Kontrolle über das Land, aber unterscheiden sich in dem Umfang ihrer Verbundenheit damit. Denn der erstere Ackerbauer ist lediglich ein Pächter – wie das der Rechtsgelehrte al-Muhaqqiq al-Isfahani in seinem Kommentar zu dem Buch “al-Makasib“ versichert. Also hat der Imam das Recht, ihm das Land wegzunehmen und es einer anderen Person zu geben, sobald die Pachtfrist abgelaufen ist. Dagegen genießt der zweite Ackerbau ein Anrecht auf das Land, das ihn autorisiert, davon zu profitieren, und andere davon abzuhalten, es ihm streitig zu machen, solange er selbst von seinem Recht Gebrauch macht das Land zu kultivieren.

Im staatlichen Sektor des Landes ist die Tätigkeit der Neukultivierung freigegeben, und jedermann kann von diesem Recht ohne eine besondere Erlaubnis des verantwortlichen Befehlshabers [wali-ul-amr] Gebrauch machen, denn die oben erwähnten Textquellen erlauben allen Individuen, ohne Spezifizierung, die Erschließung des staatseigenen Ödlandes, und diese Erlaubnis wird als gültig angesehen, solange der Staat nicht unter Umständen ein Verbot als zweckmäßig erachtet. Es gibt aber auch Rechtsgelehrte, die der Meinung sind, dass die Neukultivierung nicht zulässig ist, und dass kein persönliches Anrecht gewährt werden kann, wenn keine spezielle Erlaubnis des verantwortlichen Befehlshabers [wali-ul-amr] vorliegt, wobei die vom Propheten Muhammad (s.) mit den Worten: „Wer Land neu kultiviert, der hat am meisten Anrecht darauf“, ausgesprochene allgemeine Erlaubnis nicht ausreichen soll, weil der Prophet (s.) angeblich diese Erlaubnis in seiner Eigenschaft als Befehlshaber und Regent des Islamischen Staates, und nicht in der des Propheten verkündet hat, so dass sie nicht unbefristet gültig bleibt, sondern mit dem Ende seiner Regentschaft ebenfalls endete.

Auf jeden Fall besteht kein Zweifel, das der verantwortliche Befehlshaber [wali-ul-amr] die Urbarmachung gewisser Staatsländereien verbieten und die Fläche, die jedem Einzelnen von diesen Ländereien zu erschließen jeweils freisteht, begrenzen kann, wenn das Allgemeinwohl das erfordert. Wir können aus den Bestimmungen über das Ödland die folgenden Punkte zusammenfassen:

·       Erstens: Es gilt als Eigentum des Staates.

·       Zweitens: Seine Urbarmachung durch Einzelpersonen ist prinzipiell zulässig, solange sie nicht vom verantwortlichen Befehlshaber [wali-ul-amr] untersagt wird.

·       Drittens: Wenn jemand staatseigenes Land urbar macht und kultiviert, dann erlangt er ein Anrecht darauf, das ihn zu dessen Nutzung ermächtigt, und anderen verbietet, ihn dabei zu stören, ohne dass das Land zu seinem privaten Eigentum wird.

·       Viertens: Der Imam kann demjenigen, der das Land erschließt, eine Steuer auferlegen, denn die Kontrolle über das Land gehört ihm, und er erhebt diese Steuer im Sinne des Allgemeinwohls und des sozialen Gleichgewichts. Ebenso kann der Imam unter bestimmten Umständen und aufgrund ausnahmsweiser Erwägungen, wie wir sie in der Biographie des Propheten (s.) dokumentiert finden, gewissen Personen die Steuer erlassen.

Im Lichte des zuvor Dargelegten können wir klar zwischen dem persönlichen Anrecht, das der Einzelne durch die Urbarmachung erwirbt, und dem privaten Eigentum an der Kontrolle über das Land, von dem wir abstreiten, dass es durch die Urbarmachung erworben wird, unterscheiden. Wir können die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale zwischen diesem Recht und dem Eigentum der Kontrolle über das Land wir folgt zusammenfassen:

1)    Dieses Recht schließt nicht aus, dass der Staat von dem Rechtseigner eine Gebühr für die Nutzung des Landes einzieht, denn dessen Kontrolle steht weiterhin dem Staat zu, während es keine Rechtfertigung für diese Gebühr gibt, wenn privates Eigentum an der Kontrolle über das Land vorliegt.

2)    Dieses Anrecht ist ein Präzedenzrecht vor den anderen, in dem Sinne, dass derjenige, der das Land urbar gemacht hat, demjenigen vorgezogen wird, der das nicht getan hat. Das bedeutet nicht, dass er ein größeres Anrecht als der Imam selbst, d.h. der rechtmäßige Eigentümer des Landes, hätte, sondern es ist ein relatives Recht, das der Kultivierende vor den anderen, und nicht vor dem Eigentümer selbst, genießt. Daher ist der Imam befugt, es ihm wegzunehmen, falls er das im Interesse der Allgemeinheit für richtig erachtet, worauf die Überlieferung des al-Kabuli hinweist.

3)    Man könnte sagen, dass sich dieses Recht vom Eigentum hinsichtlich seines Objektes unterscheidet, denn Gegenstand des privaten Eigentums an der Kontrolle über das Land ist das Land selbst, aber bei dem besagten Anrecht handelt es sich auf ein durch “Belebung“ erworbenes Recht, und in diesem Sinne ist es ein Recht an dem Leben, das der Kultivierende dort entstehen lässt, und nicht an dem Land selbst. Man kann hinzufügen, dass dieses Recht naturgemäß verfällt, wenn dieses Leben aufhört und das Land wieder verödet, da es gegenstandslos wird. Sollte aber das mit der Kontrolle über das Land verbundene Eigentum verfallen, so bedarf es eines besonderen Grundes, dass sein Objekt bestehen bleibt.

[1] Zitiert nach “al-Umm“ von al-Schafi´i, Band 4, Seite 46

[2] “Al-Mabzut“ des Scheich al-Tusi, Band 2, Seite 29 der neuen Auflage

[3] “Bulgat al-Faqih“ des Sayyid Muhammad Bahr al-Ulum, Seite 98.

[4] “Wasail al-Schia“ des al-Hurr al-Amili, Band 6, Seite 383

[5] “Tahdhib al-Ahkam“ des Scheich al-Tusi, Band 7, Seite 152 und “al-Furu´“ des “al-Kafi“ von al-Kulaini, Band 5, Seite 279

[6] Muhammad ibn al-Hasan al-Schaibani (132-189 n.d.H. / 750 - 805 n.Chr.) war ein Schüler von Abu Hanifa und gilt zusammen mit ihm und Abu-Yusuf Kufi als Begründer der hanefitischen Rechtsschule. Hier aber widerspricht er seinem Lehrer.

[7] Der Zehntel [uschr] war eine erst später eingeführte religionsrechtliche Abgabe. Entgegen der Zakat und der Fünftelabgabe [chums] wird der Zehntel (im Arabischen "uschr") im Heiligen Qur'an nicht explizit erwähnt. Manche haben diejenigen Abgaben, die bei der Zakat 10% betragen, als Zehntel [uschr] bezeichnet. Andere haben es als gesonderte religionsrechtliche Abgabe behandelt. Die Notwendigkeit zu der gesonderten Abgabe entstand dadurch, dass die Fünftelabgabe [chums] von Gewaltherrschern abgeschafft wurde, die verhindern wollten, dass weiterhin Gelder an die Nachkommen der Ahl-ul-Bait fließen.

[8]              Siehe “Takmilat Scharh Fath al-Qadir“, Band 8, Seite 137, und “Scharh al-Inaya ala al-Hidaya“ am Rand der selben Seite. In der späteren Fiqh-Literatur wurden oft ganze Bücher als Kommentar auf den Rand anderer Werke geschrieben.

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