Bedeutung der Neukultivierung für restlichen Status des
Ödlandes
Das Ödland und
das Kulturland unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Form
des Eigentums, das darauf angewandt wird, als auch
hinsichtlich der Rechte, die Einzelne am Land erwerben können.
So gewährt das islamische Recht [scharia] keiner
Einzelperson besondere Verfügungsrechte über solches Land, das
in kultiviertem Zustand erobert wurde, selbst wenn der
Betreffende es von neuem urbar macht, nachdem es verwahrlost
war, wie wir es bereits erwähnt haben. Was aber das zur Zeit
der Eroberung unkultivierte Land betrifft so gestattet es das
islamische Recht [scharia] einzelnen Personen, dessen
Erschließung und Kultivierung zu übernehmen, und gewährt ihnen
ein persönliches Recht auf der Grundlage der für die
Erschließung und Kultivierung aufgewendeten Mühen. In den
Überlieferungen finden sich Belege, die diese Tatsache
bestätigen. So heißt es in überlieferten Aussprüchen der
Ahl-ul-Bait (a.):
„Wer
Land neu kultiviert, dem steht es zu, und er hat das größte
Anrecht darauf.“
Und in dem
“Sahih“ des al-Buchari wird der von Aischa überlieferte
Ausspruch des Propheten (s.) angeführt:
„Wenn
einer Land kultiviert, dann hat kein anderer ein Anrecht
darauf, sondern er selbst ist am meisten berechtigt.“
Demnach wissen
wir also: Im Islamischen Recht [scharia] lässt sich das
“Eigentum der Gemeinschaft“ am Land nicht mit dem “besonderen
Anrecht“ einer Person darauf vereinbaren, und ein Einzelner
kann keinerlei persönliches Anrecht auf Land aus dem “Eigentum
der Gemeinschaft“ erwerben, mag er noch so viele Arbeiten
daran verrichten oder es, nachdem es verwahrlost war, neu
kultivieren, während (wir bemerken, dass) sich der rechtliche
Status des staatlichen Eigentums mit einem persönlichen Recht,
das ein Einzelner daran erwerben kann, vereinbaren lässt.
Die
grundsätzliche Bedingung für persönliche Rechte an staatlichen
Ländereien ist deren Erschließung und Kultivierung. Die
Ausführung solcher Arbeiten, oder auch schon der Beginn mit
den entsprechenden Vorarbeiten, gibt dem Betreffenden ein
persönliches Anrecht auf das Land, während das islamische
Recht [scharia] ohne diese Voraussetzung keinerlei
persönliches Recht anerkennt, d.h. als unabhängige
Angelegenheit ohne Bezug zur Kultivierung bewirkt die Arbeit
keinerlei persönliches Anrecht am Boden. So heißt es in einem
überlieferten Ausspruch des Kalifen Umar: „Niemand hat das
Recht, sich auf einem Stück Land zu etablieren, ohne
Kultivierungsarbeiten zu verrichten.“
Hierbei steht die für den islamischen Rechtsgelehrten wichtige
Frage im Zusammenhang mit der Natur des Anrechts, das der
Einzelne aus seiner Kultivierungsarbeit herleitet.
Worin besteht
nun das Recht, das der Einzelne durch seine Arbeit am Ödland
und dessen Urbarmachung erwirbt? Dies ist die Frage, die wir
im Lichte sämtlicher für das islamische Recht relevanten
Texte, die sich mit der Tätigkeit der Neukultivierung befassen
und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen darlegen,
beantworten müssen. Viele Rechtsgelehrte beantworten diese
Frage dahingehend, dass das persönliche Anrecht, das der
Einzelne aus der Urbarmachung des Landes herleitet, auf dessen
Aneignung als sein privates Eigentum hinausläuft, so dass das
Land durch die Urbarmachung dem Bereich des staatlichen
Eigentums entzogen und in den Bereich des Privateigentums
überführt würde, und dem Einzelnen das Land, das er
erschlossen und durch seine aufgewendete Arbeit zum Leben
erweckt hat, gehören sollte.
Es gibt aber
in der Rechtswissenschaft [fiqh] noch eine andere
Ansicht, die mit den Aussagen der gesetzgeberischen
Textquellen mehr im Einklang zu stehen scheint, nämlich dass
die Tätigkeit der Neukultivierung den eigentumsrechtlichen
Status des Landes nicht verändert, sondern dass das Land auf
jeden Fall Eigentum des Imam, bzw. der dem Imam entsprechenden
Autorität bleibt. Dem Einzelnen ist es demnach nicht erlaubt,
sich die Kontrolle darüber anzueignen, auch wenn er es urbar
macht, sondern durch die Urbarmachung erlangt er lediglich ein
Anrecht auf das Land unterhalb der Ebene des Eigentums. Dieses
Anrecht autorisiert ihn, das Land zu nutzen und davon zu
profitieren, sowie andere, die an seiner Mühe und Arbeit
keinen Anteil hatten, daran zu hindern, ihn zu stören oder ihm
das Land wegzunehmen, solange er selbst seine Pflicht tut.
Dieser Grad von Anrecht entbindet ihn nicht von seinen
Verpflichtungen gegenüber der staatlichen Autorität in deren
Eigenschaft als rechtmäßiger Eigentümer der Kontrolle über das
Land. Der Imam hat also das Recht, ihm eine Gebühr oder Steuer
aufzuerlegen – wie das in den Überlieferungen bestätigt wird –
deren Höhe je nach dem Profit, den der Betreffende aus dem von
ihm erschlossenen Land zieht, bemessen wird. Diese Auffassung
macht sich der große Rechtsgelehrte Scheich Muhammad ibn
al-Hasan Tusi in den Kapiteln über die Anstrengung [dschihad]
seines Buches “al-Mabzut fi al-Fiqh“ zu eigen, wo er anführt,
dass der Einzelne nicht die Kontrolle über das Land erlangt
sondern nur das Nießbrauchrecht, unter der Voraussetzung, dass
er dem Imam zahlt, was dieser ihm auferlegt...Wir geben hier
seine eigenen Worte wieder: „Das Ödland wird nicht wie die
sonstige Beute behandelt, sondern ist speziell für den Imam
bestimmt; und wenn ein Muslim es urbar macht, dann hat er am
meisten Anrecht auf dessen Nießbrauch, während dem Imam die
darauf erhobene Steuer zusteht.“
Die gleiche
Auffassung finden wir in der “Bulga“ des Rechtsgelehrten
Sayyid Muhammad Bahr al-Ulum, der zu der Ansicht tendiert,
dass die Urbarmachung nicht zur kostenlosen Aneignung des
Landes durch den, der sie vornimmt, führt, ohne dass der Staat
das Recht auf eine Abgabe hätte. Der Imam bekommt also den
üblichen Steueranteil an der Ernte, wenn seine Beamten
anwesend sind und ihn einziehen können, und wenn das nicht
möglich ist, dann eine angemessene Gebühr. Dies steht nicht im
Widerspruch zu der Tatsache, dass in gewissen Überlieferungen
zur Frage der Urbarmachung demjenigen, der Neuland erschließt,
das Eigentum an diesem Land zugeschrieben wird – etwa in den
Aussprüchen der Imame (a.): „Wer Land urbar macht, dem
steht es zu.“ – denn dies ist im gleichen Sinne
gemeint, wie wenn Landbesitzer in üblicher Weise die
abhängigen Bauern ansprechen, um sie zur Kultivierung ihres
Eigentums zu motivieren, indem sie sagen: „Wer es
kultiviert, Bewässerungsgräben baut und Brunnen gräbt, für den
ist es bestimmt.“ Damit ist gemeint, dass der betreffende
abhängige Bauer ein höheres Anrecht als die anderen, bzw. vor
seinesgleichen bevorzugt wird, und nicht, dass sich der
Landbesitzer das Eigentumsrecht selbst aberkennen und von
seiner Person trennen würde. Der dem Landbesitzer zustehende
Anteil ... ist und bleibt also sein Recht, das ihm nicht
aberkannt wird, auch wenn diesem Recht das Anrecht der Bauern
hinzugefügt wird, das sie durch Kultivierungsarbeiten im
Rahmen des allgemein Erlaubten erwerben können.
Diese Rechtsmeinung, die von dem Scheich Tusi und dem
Rechtsgelehrten Bahr al-Ulum bekräftigt wird, stützt sich auf
eine Anzahl einwandfreier und authentisch überlieferter
Aussprüche von den Imamen der Ahl-ul-Bait (a.). So lautet
einer dieser Aussprüche:
„Wer von
den Gläubigen Land urbar macht, dem steht es zu, wobei ihm
dessen Steuer obliegt.“
Und ein
anderer Ausspruch lautet:
„Wer von
den Muslimen ein Stück Land urbar macht, der soll es weiter
kultivieren und dessen Steuer (Grundbesitzersatzabgabe
[charadsch]) an den Imam zahlen, während ihm
das gehört, was er selbst von dessen Ertrag verbraucht.“
Im Lichte dieser Textquellen zeigt sich,
dass das Land nicht zum privaten Eigentum dessen, der es urbar
macht, wird, sonst wäre sicherlich nicht authentisch verbürgt,
dass er zur Zahlung einer Gebühr für das Land an den Staat
verpflichtet ist. Vielmehr bleibt die Kontrolle des Landes dem
Imam vorbehalten, während die betreffende Person ein
begrenztes Verfügungsrecht über das Land genießt, das sie in
die Lage versetzt, es zu nutzen, und andere daran zu hindern,
es ihr wegzunehmen. Und dem Imam steht es zu, ihr als
Gegenleistung eine Steuer aufzuerlegen. Diese Rechtsmeinung,
die dem Eigentum des Imam seine wahre Bedeutung verleiht und
ihm erlaubt, auf die Staatsländereien eine Steuer zu erheben,
finden wir nicht nur bei Rechtsgelehrten schiitischer
Rechtsschulen – wie dem Scheich Tusi – sondern sie ist in
vielfältigen Formen in den verschiedenen islamischen
Rechtsschulen verbreitet anzutreffen.
Ahmad ibn Hanbal geht sogar so weit, zu
behaupten, das öde und tote Land im Bereich des Sawad sei
ebenfalls als Grundbesitzersatzabgabe-Land anzusehen, und der
Staat könnte diesem als gemeinschaftlichem Eigentum aller
Muslime die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch]
auferlegen. Dabei beruft er sich auf die Tatsache, dass der
Kalif Umar seinerzeit das Kultur- und Ödland des Sawad
vermessen ließ und allen beiden die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch]
auferlegte. Und mache Rechtsgelehrte betrachten auch das
gewaltsam eroberte Ödland als unbedingtes Eigentum aller
Muslime. Und al-Mawardi führt Rechtsmeinungen von Abu Hanifa
und Abu Yusuf an, die besagen, dass, wenn jemand ein Stück
Ödland urbar macht, und zu diesem Zweck
Grundbesitzersatzabgabe-Wasser dorthin leitet, das Land zum
Grundbesitzersatzabgabe-Land wird, also der Staat die
Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] darauf erheben
kann. Dabei meinen sie mit dem Grundbesitzersatzabgabe-Wasser
die gewaltsam eroberten Flüsse, wie den Tigris, den Euphrat
und den Nil. Alles tote Land, das mit
Grundbesitzersatzabgabe-Wasser belebt wird, soll demnach
Grundbesitzersatzabgabe-Land werden, d.h. der Vormundschaft
des Staates und der Erhebung der Grundbesitzersatzabgabe [charadsch]
unterliegen, auch wenn das Land selbst nicht gewaltsam erobert
wurde. Und im “Kitab al-Amwal“ des Abu Ubaid wird folgende
Aussage von Abu Hanifa zitiert:
„Grundbesitzersatzabgabe-Land ist alles Land, das vom
Grundbesitzersatzabgabe-Wasser bewässert wird.“
Auch Muhammad ibn al-Hasan al-Schaibani
bekennt sich seinerseits zu dem Prinzip, dem ehemaligen
Ödland, das nach der Eroberung urbar gemacht wird, die
Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] aufzuerlegen,
aber er entscheidet sich im Detail anders als Abu Hanifa und
Abu Yusuf in den oben angeführten Rechtsmeinungen, indem er
sagt: „Wenn das Land mit Hilfe von Kanälen, welche die von
den Muslimen unterworfene Bevölkerung angelegt hat,
erschlossen wurde, dann ist es Grundbesitzersatzabgabe-Land,
und wenn dies mit Hilfe der Ströme geschah, die Allah der
Erhabene selbst fließen ließ, dann ist es Zehntel [uschr]-Land.“
Auf jeden Fall findet man den Grundsatz, auch dem erst nach
der muslimischen Eroberung kultivierten Land die
Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] aufzuerlegen, in
der einen oder anderen Form in verschiedenen Lehrmeinungen der
Rechtswissenschaft [fiqh].
Wir bemerken, dass die Aussagen der
nicht-schiitischen Rechtsgelehrten nicht soweit gehen, wie das
Rechtsurteil [fatwa] des Scheich Tusi und die Aussagen
einer Anzahl weiterer schiitischer Rechtsgelehrter, denn die
ersteren sind offensichtlich nur unterschiedliche Definitionen
vom Umfang des Grundbesitzersatzabgabe-Landes, die besagen,
dass dieses einen Teil der unkultivierten Ländereien, wie etwa
das Ödland innerhalb des Sawad, oder solches Ödland, das mit
Hilfe des Grundbesitzersatzabgabe-Wassers erschlossen wird,
umfasst. Trotzdem können wir auf jeden Fall den Grundsatz, dem
erst nach der muslimischen Eroberung neu kultiviertem Land die
Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] aufzuerlegen, in
verschiedenen Lehrmeinungen der Rechtswissenschaft [fiqh]
finden, und es existiert kein Gegenbeweis, der es verbieten
würde, diesen Grundsatz als prinzipielle Rechtfertigung des
islamischen Rechts [scharia]
dafür, dass der Imam auf die später erschlossenen Ländereien
die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] erheben kann,
anzusehen.
Zu den Standpunkten innerhalb der
Rechtswissenschaft [fiqh], die der Ansicht des Scheich
Tusi und anderer schiitischer Rechtsgelehrter sehr nahe
kommen, gehören die Auffassungen einiger Rechtsgelehrter der
hanafitischen Rechtsschule, wie Abu Qasim al-Balchi und
anderer, die sich über solches Land äußern, das zunächst von
einer Person urbar gemacht wurde und danach verwahrlost ist,
worauf eine andere Person die Kultivierung wieder aufnimmt.
Sie sagen dazu, dass die zweite Person ein größeres Anrecht
auf das Land hat, weil die erste Person nur das Recht zur
Nutzung aber nicht die vollständige Kontrolle über das Land
besaß, und indem sie es dem Verfall überließ, verlor sie
dieses Recht, und das Recht der zweiten Person überwiegt.
Wenn diese Aussage auch nicht ausdrücklich auf das Eigentum
des Staates am Ödland und dessen Recht, auf die
neukultivierten Flächen die Grundbesitzersatzabgabe [charadsch]
zu erheben, hinweist, stimmt sie doch insofern mit dem
Standpunkt des Scheich Tusi und anderer schiitischer
Rechtsgelehrter überein.
Also ist festgestellt, dass sich niemand
das Ödland privat aneignen darf, und dass die Kontrolle
darüber nicht in den Bereich des Eigentums eines Einzelnen,
der sich des Landes bemächtigt, übergehen kann, auch wenn er
die Arbeiten der Erschließung und Nutzbarmachung ausführt.
Wenn wir aus der Rechtswissenschaft [fiqh] des Scheich
Tusi das Prinzip des Eigentums des Imam herauslesen, in dem
Sinne, dass er auf die nachträglich urbar gemachten, zur Zeit
der Eroberung noch toten Ländereien die
Grundbesitzersatzabgabe [charadsch] erheben darf ...
dann untersuchen wir die Haltung des
islamischen Rechts [scharia] zu dieser Frage nur
in theoretischer Hinsicht, wie wir es bereits bemerkt haben.
Es ist gerechtfertigt, dieses Prinzip aus den
gesetzgeberischen Texten zu folgern. Was aber die Ebene der
historischen Praxis betrifft, so wurde dieses Prinzip im Islam
nicht immer in die Tat umgesetzt, sondern blieb im Bereich der
praktischen Anwendung vielfach suspendiert, und wurde für
gewisse Personen und zu manchen Zeiten ausnahmsweise
aufgehoben, worauf bestimmte Überlieferungen, die diese Praxis
religiös legitimieren, hinweisen. Und die Nichtanwendung
dieses Prinzips zu Lebzeiten des Propheten Muhammad (s.) kann
nicht als Beleg dafür gelten, dass es etwa theoretisch nicht
einwandfrei aus den rechtlich relevanten Quellen zu
erschließen wäre. Denn der Prophet (s.) hatte das Recht, die
besagte Steuer den Betreffenden zu erlassen, und die Tatsache,
dass er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, bedeutet nicht,
dass es nicht später einmal dem Imam erlaubt wäre, nach diesem
Prinzip zu handeln und es anzuwenden, wenn die Umstände, die
dies verhinderten, nicht mehr gegeben sind. Auch verbieten es
die Textquellen nicht, die berichten, dass einige Personen
ausnahmsweise von der effektiven Durchsetzung dieses Prinzips
nicht betroffen wurden, es dennoch als eine Regel anzusehen,
nach der unter anderen als den Ausnahmebedingungen, die in den
besagten Überlieferungen dargelegt wurden, verfahren werden
konnte. Und da wir uns in dieser Untersuchung bemühen, die
Wirtschaftstheorie im Islam herauszufinden, dürfen wir dieses
Prinzip in unsere Untersuchung einbeziehen, denn in
theoretischer Hinsicht entbehrt es nicht einer islamischen
Grundlage; es ist also Teil des vollständigen Bildes, das die
islamische Theorie zu dem Bereich, den wir studieren,
widerspiegelt, ob es nun in der Praxis voll ausgeschöpft
wurde, oder ob es aus zwingender Notwendigkeit oder aus
Zweckmäßigkeitsgründen nicht beachtet werden konnte.
Im Lichte des zuvor Gesagten wird der
Unterschied zwischen dem Ackerbauern, der auf dem zum Sektor
des gemeinschaftlichen Eigentums gehörenden Land arbeitet, und
dem, der auf dem Sektor des staatlichen Eigentums arbeitet,
deutlich. Sie besitzen zwar beide nicht die dem Eigentum
entsprechende Kontrolle über das Land, aber unterscheiden sich
in dem Umfang ihrer Verbundenheit damit. Denn der erstere
Ackerbauer ist lediglich ein Pächter – wie das der
Rechtsgelehrte al-Muhaqqiq al-Isfahani in seinem Kommentar zu
dem Buch “al-Makasib“ versichert. Also hat der Imam das Recht,
ihm das Land wegzunehmen und es einer anderen Person zu geben,
sobald die Pachtfrist abgelaufen ist. Dagegen genießt der
zweite Ackerbau ein Anrecht auf das Land, das ihn autorisiert,
davon zu profitieren, und andere davon abzuhalten, es ihm
streitig zu machen, solange er selbst von seinem Recht
Gebrauch macht das Land zu kultivieren.
Im staatlichen Sektor des Landes ist die
Tätigkeit der Neukultivierung freigegeben, und jedermann kann
von diesem Recht ohne eine besondere Erlaubnis des
verantwortlichen Befehlshabers
[wali-ul-amr] Gebrauch machen, denn die oben erwähnten
Textquellen erlauben allen Individuen, ohne Spezifizierung,
die Erschließung des staatseigenen Ödlandes, und diese
Erlaubnis wird als gültig angesehen, solange der Staat nicht
unter Umständen ein Verbot als zweckmäßig erachtet. Es gibt
aber auch Rechtsgelehrte, die der Meinung sind, dass die
Neukultivierung nicht zulässig ist, und dass kein persönliches
Anrecht gewährt werden kann, wenn keine spezielle Erlaubnis
des verantwortlichen Befehlshabers
[wali-ul-amr] vorliegt, wobei die vom Propheten
Muhammad (s.) mit den Worten: „Wer Land neu kultiviert,
der hat am meisten Anrecht darauf“, ausgesprochene
allgemeine Erlaubnis nicht ausreichen soll, weil der Prophet
(s.) angeblich diese Erlaubnis in seiner Eigenschaft als
Befehlshaber und
Regent des Islamischen
Staates, und nicht in der des Propheten verkündet hat, so dass
sie nicht unbefristet gültig bleibt, sondern mit dem Ende
seiner Regentschaft ebenfalls endete.
Auf jeden Fall besteht kein Zweifel, das
der verantwortliche Befehlshaber
[wali-ul-amr] die Urbarmachung gewisser
Staatsländereien verbieten und die Fläche, die jedem Einzelnen
von diesen Ländereien zu erschließen jeweils freisteht,
begrenzen kann, wenn das Allgemeinwohl das erfordert. Wir
können aus den Bestimmungen über das Ödland die folgenden
Punkte zusammenfassen:
·
Erstens: Es gilt als Eigentum
des Staates.
·
Zweitens: Seine Urbarmachung
durch Einzelpersonen ist prinzipiell zulässig, solange sie
nicht vom verantwortlichen
Befehlshaber [wali-ul-amr] untersagt wird.
·
Drittens: Wenn jemand
staatseigenes Land urbar macht und kultiviert, dann erlangt er
ein Anrecht darauf, das ihn zu dessen Nutzung ermächtigt, und
anderen verbietet, ihn dabei zu stören, ohne dass das Land zu
seinem privaten Eigentum wird.
·
Viertens: Der Imam kann
demjenigen, der das Land erschließt, eine Steuer auferlegen,
denn die Kontrolle über das Land gehört ihm, und er erhebt
diese Steuer im Sinne des Allgemeinwohls und des sozialen
Gleichgewichts. Ebenso kann der Imam unter bestimmten
Umständen und aufgrund ausnahmsweiser Erwägungen, wie wir sie
in der Biographie des Propheten (s.) dokumentiert finden,
gewissen Personen die Steuer erlassen.
Im Lichte des zuvor Dargelegten können
wir klar zwischen dem persönlichen Anrecht, das der Einzelne
durch die Urbarmachung erwirbt, und dem privaten Eigentum an
der Kontrolle über das Land, von dem wir abstreiten, dass es
durch die Urbarmachung erworben wird, unterscheiden. Wir
können die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale zwischen diesem
Recht und dem Eigentum der Kontrolle über das Land wir folgt
zusammenfassen:
1)
Dieses Recht schließt nicht aus, dass
der Staat von dem Rechtseigner eine Gebühr für die Nutzung des
Landes einzieht, denn dessen Kontrolle steht weiterhin dem
Staat zu, während es keine Rechtfertigung für diese Gebühr
gibt, wenn privates Eigentum an der Kontrolle über das Land
vorliegt.
2)
Dieses Anrecht ist ein Präzedenzrecht
vor den anderen, in dem Sinne, dass derjenige, der das Land
urbar gemacht hat, demjenigen vorgezogen wird, der das nicht
getan hat. Das bedeutet nicht, dass er ein größeres Anrecht
als der Imam selbst, d.h. der rechtmäßige Eigentümer des
Landes, hätte, sondern es ist ein relatives Recht, das der
Kultivierende vor den anderen, und nicht vor dem Eigentümer
selbst, genießt. Daher ist der Imam befugt, es ihm
wegzunehmen, falls er das im Interesse der Allgemeinheit für
richtig erachtet, worauf die Überlieferung des al-Kabuli
hinweist.
3)
Man könnte sagen, dass sich dieses
Recht vom Eigentum hinsichtlich seines Objektes unterscheidet,
denn Gegenstand des privaten Eigentums an der Kontrolle über
das Land ist das Land selbst, aber bei dem besagten Anrecht
handelt es sich auf ein durch “Belebung“ erworbenes Recht, und
in diesem Sinne ist es ein Recht an dem Leben, das der
Kultivierende dort entstehen lässt, und nicht an dem Land
selbst. Man kann hinzufügen, dass dieses Recht naturgemäß
verfällt, wenn dieses Leben aufhört und das Land wieder
verödet, da es gegenstandslos wird. Sollte aber das mit der
Kontrolle über das Land verbundene Eigentum verfallen, so
bedarf es eines besonderen Grundes, dass sein Objekt bestehen
bleibt.