Belege für das Eigentum des Staates am Ödland
Der für die
islamische Gesetzgebung relevante Beleg für das staatliche
Eigentum an dem zur Zeit der Eroberung unkultivierten Land
ist, dass es zu der “Beute [anfal]“ gehört, wie aus der
Überlieferung hervorgeht, wobei die “Beute [anfal]“
eine Kategorie von Reichtümern bezeichnen, für welche das
islamische Recht [scharia] das Eigentum des Staates
festsetzte, nämlich mit dem Qur´an-Vers:
„Sie
werden dich über die Beute [anfal] befragen. Sprich:
Die Beute gehört Allah und seinem Gesandten; so fürchtet
Allah, und einigt euch friedlich über das, was zwischen euch
strittig ist. Und gehorcht Allah und seinem Gesandten, wenn
ihr gläubig seid.“
Und Scheich
Tusi überliefert in seinem Buch “al-Tahdhib“ im Zusammenhang
mit der Offenbarung dieses Verses, dass einige Personen Allahs
Gesandten (s.) ersuchten, ihnen etwas von dem erbeuteten
Ödland zu geben, da wurde der Vers herabgesandt, der das
Prinzip des staatlichen Eigentums bekräftigt, und die
Verteilung der “Beute [anfal]“ an Einzelpersonen nach
dem Prinzip des Privateigentums ablehnt. Die Aneignung der
Beute durch den Propheten ist Ausdruck von deren Aneignung
durch die göttlich sanktionierte Autorität, und darum bleibt
das Eigentum des Staates an der Beute bestehen, ebenso wie
nach dem Propheten das Imamat weiterbesteht, wie das aus einer
Überlieferung hervorgeht, der den folgenden Ausspruch Imam
Alis (a.) wiedergibt:
„Demjenigen,
der mit den Angelegenheiten der Muslime betraut ist, steht die
Beute zu, die laut Qur´an für den Gesandten Allahs bestimmt
war, gemäß Allahs Wort 'Sie werden dich über die Beute
befragen. Sprich: Die Beute gehört Allah und seinem
Gesandten.' Denn was für Allah und seinen Gesandten bestimmt
war, das steht auch dem Imam zu.“
Wenn also die
Beute Eigentum des Staates ist – wie es der edle Qur´an
feststellt – und das zur Zeit der Eroberung unkultivierte Land
zu der Beute gehört ... dann wird natürlich dieses Land dem
Bereich des Staatseigentums zugeordnet. Und im gleichen Sinne
wird vom Imam al-Sadiq (a.) überliefert, dass er hinsichtlich
der Definierung des staatlichen Eigentums gesagt hat:
„Alles
Ödland gehört dazu, und dies geht aus folgendem Wort Allahs
hervor: 'Sie werden dich über die Beute befragen (damit
du ihnen etwas davon gibst). Sprich; Die Beute gehört Allah
und dem Gesandten.'“
Und in den
Überlieferungen findet sich ein Ausspruch des Propheten (s.),
der möglicherweise auch auf das Eigentum des Staates am Ödland
hinweist:
„Jeder
bekommt nur das, was ihm sein Imam zu geben geruht.“
Aus dieser
Überlieferung leitet Abu Hanifa
ab, dass man ohne Erlaubnis des Imam Ödland weder urbar machen
noch für sich beanspruchen darf,
und das entspricht genau dem Eigentum des Imam, oder mit
anderen Worten, dem Eigentum des Staates am Ödland. Weiterhin
findet sich im “Kitab al-Amwal“ des Abu Ubaid der folgende
Ausspruch von Allahs Gesandtem (s.), den Ibn Tawus unter
Berufung auf seinen Vater überliefert hat:
„Das
überzählige Land gehört zunächst Allah und seinem Gesandten,
danach gehört es euch.“
Dieser
Textbeleg bestimmt, das “überzähliges Land“ Eigentum des
Propheten (s.) sein soll, während der Nachsatz “danach
gehört es euch“ das durch Urbarmachung entstehende Recht
feststellt, auf das wir im Folgenden noch zu sprechen kommen.
Und im “Kitab al-Amwal“ heißt es, dass unter dem “überzähligen
Land“ alles Land zu verstehen ist, das irgendwann einmal
besiedelt war, dann aber verlassen wurde, so dass die
Verfügungsgewalt darüber dem Imam zufiel; und ebenfalls gehört
dazu alles Ödland, das niemand jemals kultiviert, und das
weder ein Muslim noch ein mit den Muslimen in
Vertragsverhältnis stehender als Eigentum besessen hat. Im
“Kitab al-Amwal“ wird weiterhin, unter Berufung auf ibn Abbas,
überliefert, dass Allahs Gesandter, als er nach Medina kam,
alles Land, das nicht von der Bewässerung erfasst war, zur
freien Verfügung gestellt wurde.
Diese
Textquelle bekräftigt nicht nur das Prinzip des staatlichen
Eigentums an den vom Wasser entfernten Ödländereien, sondern
auch die Anwendung dieses Prinzips zur Zeit des Prophetentums
Muhammads (s.). Und in anderen Quellen finden sich Belege
dafür, dass der Prophet (s.) die Verfügungsgewalt über die
unkultivierten Flächen tatsächlich ausgeübt hat, was als
praktische Anwendung des Prinzips des staatlichen Eigentums an
ihnen anzusehen ist. So heißt es in dem Buch von al-Schafi´i:
„Als der Gesandte Allahs nach Medina gekommen war, teilte
er den Leuten Ländereien zu, da sagten Mitglieder eines
Unterstammes der Banu Zuhra, die Bani Abd ibn Zuhra genannt
wurden: 'Entferne von uns den Ibn Umm Abd!' Da sprach Allahs
Gesandter (s.): ' Dann hätte Allah mich nicht zum Propheten
erwecken brauchen! Allah heiligt keine Gemeinschaft, die das
Recht des Schwachen unter ihnen nicht achtet.' (Und
al-Schafi´i fügt als Kommentar hinzu:) Dies belegt, dass
das Ödland in der Nähe oder inmitten des kultivierten Landes
dem entlegenen Ödland insofern gleicht, als es herrenlos ist,
also obliegt es der staatlichen Autorität, es denjenigen
Muslimen zuzuteilen.“
Für die beiden Arten von Land – das kultivierte und das
unkultivierte eroberte Land – werden also zwei verschiedene
Formen des Eigentums gesetzgeberisch festgesetzt, nämlich das
“Eigentum der Gemeinschaft“ am kultivierten Land und das
staatliche Eigentum am Ödland.