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Muhammad Baqir al-Sadr

Belege für das Eigentum des Staates am Ödland

Der für die islamische Gesetzgebung relevante Beleg für das staatliche Eigentum an dem zur Zeit der Eroberung unkultivierten Land ist, dass es zu der “Beute [anfal]“ gehört, wie aus der Überlieferung hervorgeht, wobei die “Beute [anfal]“ eine Kategorie von Reichtümern bezeichnen, für welche das islamische Recht [scharia] das Eigentum des Staates festsetzte, nämlich mit dem Qur´an-Vers:

Sie werden dich über die Beute [anfal] befragen. Sprich: Die Beute gehört Allah und seinem Gesandten; so fürchtet Allah, und einigt euch friedlich über das, was zwischen euch strittig ist. Und gehorcht Allah und seinem Gesandten, wenn ihr gläubig seid.“[1]

Und Scheich Tusi überliefert in seinem Buch “al-Tahdhib“ im Zusammenhang mit der Offenbarung dieses Verses, dass einige Personen Allahs Gesandten (s.) ersuchten, ihnen etwas von dem erbeuteten Ödland zu geben, da wurde der Vers herabgesandt, der das Prinzip des staatlichen Eigentums bekräftigt, und die Verteilung der “Beute [anfal]“ an Einzelpersonen nach dem Prinzip des Privateigentums ablehnt. Die Aneignung der Beute durch den Propheten ist Ausdruck von deren Aneignung durch die göttlich sanktionierte Autorität, und darum bleibt das Eigentum des Staates an der Beute bestehen, ebenso wie nach dem Propheten das Imamat weiterbesteht, wie das aus einer Überlieferung hervorgeht, der den folgenden Ausspruch Imam Alis (a.) wiedergibt:

Demjenigen, der mit den Angelegenheiten der Muslime betraut ist, steht die Beute zu, die laut Qur´an für den Gesandten Allahs bestimmt war, gemäß Allahs Wort 'Sie werden dich über die Beute befragen. Sprich: Die Beute gehört Allah und seinem Gesandten.' Denn was für Allah und seinen Gesandten bestimmt war, das steht auch dem Imam zu.[2]

Wenn also die Beute Eigentum des Staates ist – wie es der edle Qur´an feststellt – und das zur Zeit der Eroberung unkultivierte Land zu der Beute gehört ... dann wird natürlich dieses Land dem Bereich des Staatseigentums zugeordnet. Und im gleichen Sinne wird vom Imam al-Sadiq (a.) überliefert, dass er hinsichtlich der Definierung des staatlichen Eigentums gesagt hat:

Alles Ödland gehört dazu, und dies geht aus folgendem Wort Allahs hervor: 'Sie werden dich über die Beute befragen (damit du ihnen etwas davon gibst). Sprich; Die Beute gehört Allah und dem Gesandten.'“

Und in den Überlieferungen findet sich ein Ausspruch des Propheten (s.), der möglicherweise auch auf das Eigentum des Staates am Ödland hinweist:

Jeder bekommt nur das, was ihm sein Imam zu geben geruht.

Aus dieser Überlieferung leitet Abu Hanifa[3] ab, dass man ohne Erlaubnis des Imam Ödland weder urbar machen noch für sich beanspruchen darf[4], und das entspricht genau dem Eigentum des Imam, oder mit anderen Worten, dem Eigentum des Staates am Ödland. Weiterhin findet sich im “Kitab al-Amwal“ des Abu Ubaid der folgende Ausspruch von Allahs Gesandtem (s.), den Ibn Tawus unter Berufung auf seinen Vater überliefert hat:

Das überzählige Land gehört zunächst Allah und seinem Gesandten, danach gehört es euch.“

Dieser Textbeleg bestimmt, das “überzähliges Land“ Eigentum des Propheten (s.) sein soll, während der Nachsatz “danach gehört es euch“ das durch Urbarmachung entstehende Recht feststellt, auf das wir im Folgenden noch zu sprechen kommen. Und im “Kitab al-Amwal“ heißt es, dass unter dem “überzähligen Land“ alles Land zu verstehen ist, das irgendwann einmal besiedelt war, dann aber verlassen wurde, so dass die Verfügungsgewalt darüber dem Imam zufiel; und ebenfalls gehört dazu alles Ödland, das niemand jemals kultiviert, und das weder ein Muslim noch ein mit den Muslimen in Vertragsverhältnis stehender als Eigentum besessen hat. Im “Kitab al-Amwal“ wird weiterhin, unter Berufung auf ibn Abbas, überliefert, dass Allahs Gesandter, als er nach Medina kam, alles Land, das nicht von der Bewässerung erfasst war, zur freien Verfügung gestellt wurde.

Diese Textquelle bekräftigt nicht nur das Prinzip des staatlichen Eigentums an den vom Wasser entfernten Ödländereien, sondern auch die Anwendung dieses Prinzips zur Zeit des Prophetentums Muhammads (s.). Und in anderen Quellen finden sich Belege dafür, dass der Prophet (s.) die Verfügungsgewalt über die unkultivierten Flächen tatsächlich ausgeübt hat, was als praktische Anwendung des Prinzips des staatlichen Eigentums an ihnen anzusehen ist. So heißt es in dem Buch von al-Schafi´i[5]: „Als der Gesandte Allahs nach Medina gekommen war, teilte er den Leuten Ländereien zu, da sagten Mitglieder eines Unterstammes der Banu Zuhra, die Bani Abd ibn Zuhra genannt wurden: 'Entferne von uns den Ibn Umm Abd!' Da sprach Allahs Gesandter (s.): ' Dann hätte Allah mich nicht zum Propheten erwecken brauchen! Allah heiligt keine Gemeinschaft, die das Recht des Schwachen unter ihnen nicht achtet.' (Und al-Schafi´i fügt als Kommentar hinzu:) Dies belegt, dass das Ödland in der Nähe oder inmitten des kultivierten Landes dem entlegenen Ödland insofern gleicht, als es herrenlos ist, also obliegt es der staatlichen Autorität, es denjenigen Muslimen zuzuteilen.[6] Für die beiden Arten von Land – das kultivierte und das unkultivierte eroberte Land – werden also zwei verschiedene Formen des Eigentums gesetzgeberisch festgesetzt, nämlich das “Eigentum der Gemeinschaft“ am kultivierten Land und das staatliche Eigentum am Ödland.

[1] Heiliger Qur´an 8:1

[2] Zitiert nach “al-Was´il“ des Schaich al-Hurr al-Amili Muhammad bin Hassan, Band 6, Seite 370

[3] Abu Hanifas eigentlicher Name ist al-Numan ibn Thabit ibn Zuta (699-767 n.Chr.), aber er ist im Wesentlichen nur bekannt unter seinem Beinamen Abu Hanifa. Nach Abu Hanifa ist die Rechtsschule der Hanefiten, eine der vier sunnitischen Rechtsschulen benannt.

[4] Siehe “al-Muhalla“ des Ibn Hazm, Band 8, Seite 234

[5] Auf Muhammad ibn Idris as-Schafi‘i (767-820 n.Chr.) geht die Rechtsschule der Schafiiten zurück. Ayatollah Sadr zitiert die Gründer unterschiedlicher Rechtsschulen, um die verschiedenen Blickwinkel aufzuzeigen, die in vielen Aspekten übereinstimmen.

[6] Al-Umm“, Band 4, Seite 50

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