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Muhammad Baqir al-Sadr

Gesetzgeberische Tendenz, die das islamische Verständnis von Handel widerspiegelt

Wir können solche Bestimmungen und Gesetzgebungen, die das islamische Verständnis von Handel widerspiegeln, in einer Anzahl von gesetzgeberischen Textquellen und Rechtsmeinungen finden, von denen im Folgenden einige zitiert werden.

1) Nach der Auffassung einer Anzahl von Rechtsgelehrten, wie al-Ammani, al-Sudduq, dem “zweiten Märtyrer“ und al-Schafi´i, ist es einem Händler, der z.B. Weizen gekauft aber noch nicht in Besitz genommen hat, nicht gestattet, durch dessen Verkauf für einen höheren Preis Gewinn zu machen, sondern dies soll ihm nur erlaubt sein, wenn er ihn bereits in Besitz genommen hat, obwohl nach dem islamischen Recht [fiqh] der juristische Vorgang der Eigentumsübertragung mit dem Vertrag selbst abgeschlossen ist, und keinerlei zusätzlichen Handlungen danach bedarf. Nach Vertragsabschluss gehört also der Weizen dem Händler, auch wenn er ihn noch nicht in Besitz genommen hat, aber dennoch darf er damit nicht Handel treiben und Gewinn machen, solange er das Gut nicht in Besitz genommen hat. Damit wird beabsichtigt, die Handelsgewinne von Arbeit abhängig zu machen, und den Handel nicht bloß zu einer gewinnbringenden juristischen Transaktion werden zu lassen. Und in einer Anzahl von gesetzgeberischen Textquellen finden sich Hinweise auf die religiöse Sanktionierung dieser Auffassung. So heißt es in einer Überlieferung des Ali ibn Dschafar, er habe Imam Musa ibn Dschafar (a.) gefragt, ob ein Mann, der Getreide gekauft hat, dieses weiterverkauften dürfe, bevor er es in Besitz genommen hat. Darauf habe der Imam (a.) gesagt: „Wenn er dabei Gewinn erzielt, so ist es nicht zulässig, bevor er es in Besitz genommen hat, und wenn es sich um eine Überantwortung [tawliya][1] handelt – d h. dass er es für den gleichen Preis, für den er es gekauft hat, ohne Gewinn weiterverkauft – dann ist nichts dagegen einzuwenden.[2] Allama al-Hilli schreibt in der “Tadhkira“: „Eine Anzahl von Rechtsgelehrten unserer Rechtsschule [mazhab] verbieten den Weiterverkauf von Gütern, die noch nicht in Besitz genommen wurden.“[3] Al-Schafi´i schreibt: „Daran halten wir uns, wer also irgendeine Sache kauft, der darf sie nicht verkaufen, bevor er sie in Besitz genommen hat.“[4] Dieser Auffassung schließen sich auch die hanafitischen Rechtsgelehrten an.[5]

2) Nach der Auffassung von al-Iskafi, von al-Ammani, von al-Qadi, von ibn Zahra, von al-Halabi, von ibn Hamza, von Malik ibn Anas und vielen anderen Rechtsgelehrten darf ein Händler, der Güter im Voraus kauft und den Preis dafür sofort bezahlt, diese zum Fälligkeitstermin nicht für einen höheren Preis verkaufen, bevor er sie in Besitz genommen hat.[6] Wenn man z.B. von einem Bauern Weizen kauft, und mit ihm vereinbart, dass er die festgesetzte Menge nach einem Monat aushändigt, während man selbst den Preis sofort bezahlt, dann kann man nach Ablauf eines Monats diesen Weizen nicht für einen höheren Preis verkaufen, bevor man ihn in Besitz genommen hat, und damit von der juristischen Eigentumsübertragung profitieren, indem man einen neuen Gewinn erzielt, sondern man darf das Gut in diesem Fall nur für den Preis, zu dem man es gekauft hat, weiterverkaufen. Und ibn Qudama schreibt: „Soweit uns bekannt ist, besteht Einigkeit unter den Rechtsgelehrten über das Verbot, Güter, die einem übergeben wurden, zu verkaufen, bevor man sie in Besitz genommen hat.“[7] Diejenigen, die diese Auffassung vertreten, berufen sich auf eine Anzahl von Überlieferungen. So heißt es in einer Überlieferung, Imam Ali (a.) habe gesagt: „Wer Getreide oder Futterpflanzen im Voraus kauft, und dann die Bedingungen nicht erfüllt findet und sich auszahlen lässt, soll nur sein Kapital zurückbekommen, so dass ihm weder unrecht geschieht, noch er unrecht tut.“[8] In einer weiteren, von Yakub ibn Schuaib überlieferten Überlieferung heißt es, er habe Imam al-Sadiq (a.) über einen Mann befragt, der sich die Weizen- oder Dattelernte im Voraus mit 100 Dirhams bezahlen lässt, bis denn zu der Zeit, wo es ihm zusteht, der Käufer kommt, und der Mann zu ihm sagt: „Bei Allah, ich habe nur die Hälfte dessen, was dir zusteht; nimm also, wenn du willst, die Hälfte der dir zustehenden Menge in Form von Weizen und die andere Hälfte in Form von Papier (d.h. Geld).“ Dazu sagte der Imam (a.): „Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn der Käufe von ihm soviel Geld zurücknimmt, wie er ihm gegeben hat.“[9]

3) Aus vielen Aussprüchen des Propheten Muhammad (s.) geht ein Verbot der Praktiken des “Zusammentreffens mit der Karawane“ und des “Verkaufs des Stadtbewohners anstelle des Dorfbewohners“ hervor. So heißt es in der Überlieferung, Allahs Gesandter (s.) habe gesagt: „Niemand von euch soll mit einem Kaufmann außerhalb der Stadt zusammentreffen, und kein Stadtbewohner soll stellvertretend für einen Dorfbewohner verkaufen.[10] Und al-Schafi´i überliefert unter Berufung auf Dschabir den Ausspruch von Allahs Gesandtem (s.): „Kein Stadtbewohner soll stellvertretend für einen Dorfbewohner verkaufen, lasst die Leute sich selbst gegenseitig mit ihrem Bedarf versorgen.“ Und er überliefert unter Berufung auf Abu Huraira den Ausspruch von Allahs Gesandtem (s.): „Nehmt nicht die Waren außerhalb der Stadt in Empfang.“[11]Zusammentreffen mit der Karawane“ bedeutet, dass sich der Händler vor die Tore der Stadt begibt, um die Besitzer von Waren in Empfang zu nehmen, und ihnen diese abzukaufen, bevor sie die Stadt betreten, und dann in die Stadt zurückkehrt, um sie selbst den Leuten zu verkaufen. Und “Verkauf des Städters anstelle des Dorfbewohners“ bedeutet, dass sich ein Händler der Dorfbewohner annimmt, die mit ihren Erzeugnissen, etwa Früchte oder Milchprodukten, in die Stadt kommen, und ihnen diese abkauft, um sie dann zu verkaufen und damit zu handeln. Es leuchtet ein, dass sich in dem Verbot dieser beiden Praktiken die islamische Tendenz manifestiert, die wir nachzuweisen versuchen, denn das Verbot beabsichtigt, den Vermittler und seine Schmarotzerrolle überflüssig zu machen, mit der er verhindert, dass der Besitzer der Ware und der Verbraucher direkt zusammentreffen, und zwar aus keinem anderen Grund, als um Gewinn zu erzielen, indem er sich zwischen beiden drängt. Der Islam billigt die Mittlerfunktion nicht, weil es sich um eine unnötige Mittlerfunktion handelt, die nicht mehr Ausdruck irgendeines produktiven Gehaltes der Handelstransaktion ist, sondern die den Besitzerwechsel nur noch im Interesse des Gewinns bezweckt.

[1]              Überantwortung [tawliya] ist der Terminus im islamischen Recht [scharia] für den Weiterverkauf einer Ware ohne Gewinn.

[2] “Al-Wasa´il“ des al-Hurr al-Amili Muhamad ibn al-Hasan, Band 12, Seite 389

[3] “Tadhkirat al-Fuqaha“, Band 1 der Steindruck-Auflage, “Kitab al-Bay´“, Schlusswort über die Fragen der Inbesitznahme [al-qabd], 1. Frage

[4] “Al-Umm“ des al-Schafi´i, Band 3, Seite 69

[5] “Al-Fiqh ala al-Mazhahin al Arba´a“ von al-Dschaziri, Band 20, Seite 224, und “al-Hidaya fi Scharh Bidayat al-Mubtadi“ des al-Marginani, Band 3, Seite 59

[6] Siehe “Dschawahir al-Kalam fi Sharh Schara´i al Islam“ des Nadschafer Rechtsgelehrten al-Muhaqqiq Scheich Muhammad Hasan, Band 4 der Steindruck-Auflage, “Kitab al-Bay´“, 10. Abschnitt, und zu der Rechtsmeinung des Malik ibn Anas siehe “al-Mugni“ des ibn Qudama.

[7] “Al-Mugni“ des ibn Qudama, Band 4, Seite 270

[8] “Al-Wasa´il“ des Scheich al-Amili, Band 13, Seite 76

[9] Diese beiden Überlieferungs-Texte belegen nur dann die besagte Bestimmung, wenn mit den darin enthaltenen Verboten jeweils das Verbot an den Käufer gemeint sein sollte, die von ihm im Voraus bezahlte Ware zum Fälligkeitstermin für einen höheren Preis zu verkaufen, ohne sie zuvor in Besitz genommen zu haben. Wenn die Texte aber lediglich erklären wollen, was der Käufer zu fordern hat, falls der Vertrag nicht erfüllt wird, und seine Entscheidungsfreiheit konstatieren, falls der Verkäufer ihm die Ware nicht zur vereinbarten Zeit aushändigt, dann bedeutet das jeweilige Verbot lediglich, dass der Käufer, wenn ihm die im Voraus bezahlte Ware nicht zur festgesetzten Zeit ausgehändigt und der Vertrag hinfällig wird, nicht mehr als den gleichen Kaufpreis, den er dem Verkäufer zuvor gezahlt hat, zurückverlangen darf. Nach dieser Einschätzung bliebe den Texten keine Beweiskraft für ein Verbot des Verkaufs der noch nicht in Besitz genommenen Ware zu einem höheren Preis (Fußnote des Autors).

[10] “Al-Wasa´il“ des al-Hurr al-Amili, Band 12, Seite 326-327

[11] “Al-Umm“ des al-Schafi´i, Band 3, Seite 92-93

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