Gesetzgeberische Tendenz, die das islamische Verständnis
von Handel widerspiegelt
Wir können solche Bestimmungen und
Gesetzgebungen, die das islamische Verständnis von Handel
widerspiegeln, in einer Anzahl von gesetzgeberischen
Textquellen und Rechtsmeinungen finden, von denen im Folgenden
einige zitiert werden.
1) Nach der Auffassung einer Anzahl von
Rechtsgelehrten, wie al-Ammani, al-Sudduq, dem “zweiten
Märtyrer“ und al-Schafi´i, ist es einem Händler, der z.B.
Weizen gekauft aber noch nicht in Besitz genommen hat, nicht
gestattet, durch dessen Verkauf für einen höheren Preis Gewinn
zu machen, sondern dies soll ihm nur erlaubt sein, wenn er ihn
bereits in Besitz genommen hat, obwohl nach dem islamischen
Recht [fiqh] der juristische Vorgang der
Eigentumsübertragung mit dem Vertrag selbst abgeschlossen ist,
und keinerlei zusätzlichen Handlungen danach bedarf. Nach
Vertragsabschluss gehört also der Weizen dem Händler, auch
wenn er ihn noch nicht in Besitz genommen hat, aber dennoch
darf er damit nicht Handel treiben und Gewinn machen, solange
er das Gut nicht in Besitz genommen hat. Damit wird
beabsichtigt, die Handelsgewinne von Arbeit abhängig zu
machen, und den Handel nicht bloß zu einer gewinnbringenden
juristischen Transaktion werden zu lassen. Und in einer Anzahl
von gesetzgeberischen Textquellen finden sich Hinweise auf die
religiöse Sanktionierung dieser Auffassung. So heißt es in
einer Überlieferung des Ali ibn Dschafar, er habe Imam Musa
ibn Dschafar (a.) gefragt, ob ein Mann, der Getreide gekauft
hat, dieses weiterverkauften dürfe, bevor er es in Besitz
genommen hat. Darauf habe der Imam (a.) gesagt: „Wenn er
dabei Gewinn erzielt, so ist es nicht zulässig, bevor er es in
Besitz genommen hat, und wenn es sich um eine Überantwortung [tawliya]
handelt – d h. dass er es für den gleichen Preis, für den
er es gekauft hat, ohne Gewinn weiterverkauft – dann ist
nichts dagegen einzuwenden.
Allama al-Hilli schreibt in der “Tadhkira“: „Eine Anzahl
von Rechtsgelehrten unserer Rechtsschule [mazhab] verbieten
den Weiterverkauf von Gütern, die noch nicht in Besitz
genommen wurden.“
Al-Schafi´i schreibt: „Daran halten wir uns, wer also
irgendeine Sache kauft, der darf sie nicht verkaufen, bevor er
sie in Besitz genommen hat.“
Dieser Auffassung schließen sich auch die hanafitischen
Rechtsgelehrten an.
2) Nach der Auffassung von al-Iskafi, von
al-Ammani, von al-Qadi, von ibn Zahra, von al-Halabi, von ibn
Hamza, von Malik ibn Anas und vielen anderen Rechtsgelehrten
darf ein Händler, der Güter im Voraus kauft und den Preis
dafür sofort bezahlt, diese zum Fälligkeitstermin nicht für
einen höheren Preis verkaufen, bevor er sie in Besitz genommen
hat.
Wenn man z.B. von einem Bauern Weizen kauft, und mit ihm
vereinbart, dass er die festgesetzte Menge nach einem Monat
aushändigt, während man selbst den Preis sofort bezahlt, dann
kann man nach Ablauf eines Monats diesen Weizen nicht für
einen höheren Preis verkaufen, bevor man ihn in Besitz
genommen hat, und damit von der juristischen
Eigentumsübertragung profitieren, indem man einen neuen Gewinn
erzielt, sondern man darf das Gut in diesem Fall nur für den
Preis, zu dem man es gekauft hat, weiterverkaufen. Und ibn
Qudama schreibt: „Soweit uns bekannt ist, besteht Einigkeit
unter den Rechtsgelehrten über das Verbot, Güter, die einem
übergeben wurden, zu verkaufen, bevor man sie in Besitz
genommen hat.“
Diejenigen, die diese Auffassung vertreten, berufen sich auf
eine Anzahl von Überlieferungen. So heißt es in einer
Überlieferung, Imam Ali (a.) habe gesagt: „Wer Getreide
oder Futterpflanzen im Voraus kauft, und dann die Bedingungen
nicht erfüllt findet und sich auszahlen lässt, soll nur sein
Kapital zurückbekommen, so dass ihm weder unrecht geschieht,
noch er unrecht tut.“
In einer weiteren, von Yakub ibn Schuaib überlieferten
Überlieferung heißt es, er habe Imam al-Sadiq (a.) über einen
Mann befragt, der sich die Weizen- oder Dattelernte im Voraus
mit 100 Dirhams bezahlen lässt, bis denn zu der Zeit, wo es
ihm zusteht, der Käufer kommt, und der Mann zu ihm sagt: „Bei
Allah, ich habe nur die Hälfte dessen, was dir zusteht; nimm
also, wenn du willst, die Hälfte der dir zustehenden Menge in
Form von Weizen und die andere Hälfte in Form von Papier (d.h.
Geld).“ Dazu sagte der Imam (a.): „Dagegen ist nichts
einzuwenden, wenn der Käufe von ihm soviel Geld zurücknimmt,
wie er ihm gegeben hat.“
3) Aus vielen Aussprüchen des Propheten
Muhammad (s.) geht ein Verbot der Praktiken des “Zusammentreffens
mit der Karawane“ und des “Verkaufs des Stadtbewohners
anstelle des Dorfbewohners“ hervor. So heißt es in der
Überlieferung, Allahs Gesandter (s.) habe gesagt: „Niemand
von euch soll mit einem Kaufmann außerhalb der Stadt
zusammentreffen, und kein Stadtbewohner soll stellvertretend
für einen Dorfbewohner verkaufen.“
Und al-Schafi´i überliefert unter Berufung auf Dschabir den
Ausspruch von Allahs Gesandtem (s.): „Kein Stadtbewohner
soll stellvertretend für einen Dorfbewohner verkaufen, lasst
die Leute sich selbst gegenseitig mit ihrem Bedarf versorgen.“
Und er überliefert unter Berufung auf Abu Huraira den
Ausspruch von Allahs Gesandtem (s.): „Nehmt nicht die Waren
außerhalb der Stadt in Empfang.“
“Zusammentreffen mit der Karawane“ bedeutet, dass sich
der Händler vor die Tore der Stadt begibt, um die Besitzer von
Waren in Empfang zu nehmen, und ihnen diese abzukaufen, bevor
sie die Stadt betreten, und dann in die Stadt zurückkehrt, um
sie selbst den Leuten zu verkaufen. Und “Verkauf des
Städters anstelle des Dorfbewohners“ bedeutet, dass sich
ein Händler der Dorfbewohner annimmt, die mit ihren
Erzeugnissen, etwa Früchte oder Milchprodukten, in die Stadt
kommen, und ihnen diese abkauft, um sie dann zu verkaufen und
damit zu handeln. Es leuchtet ein, dass sich in dem Verbot
dieser beiden Praktiken die islamische Tendenz manifestiert,
die wir nachzuweisen versuchen, denn das Verbot beabsichtigt,
den Vermittler und seine Schmarotzerrolle überflüssig zu
machen, mit der er verhindert, dass der Besitzer der Ware und
der Verbraucher direkt zusammentreffen, und zwar aus keinem
anderen Grund, als um Gewinn zu erzielen, indem er sich
zwischen beiden drängt. Der Islam billigt die Mittlerfunktion
nicht, weil es sich um eine unnötige Mittlerfunktion handelt,
die nicht mehr Ausdruck irgendeines produktiven Gehaltes der
Handelstransaktion ist, sondern die den Besitzerwechsel nur
noch im Interesse des Gewinns bezweckt.