Privateigentum
Wenn der Islam festsetzt, die Arbeit ist
eine Bedingung für Eigentum, entsprechend dem natürlichen
Wunsch im Menschen, das Produkt seiner Arbeit zu besitzen, und
nach diesem Prinzip die Arbeit zu einem wesentlichen Kriterium
der Güterverteilung macht, dann hat das zweierlei
Konsequenzen: Einerseits wird das Auftreten von Privateigentum
auf der wirtschaftlichen Ebene gestattet, denn wenn die Arbeit
eine Voraussetzung für Eigentum ist, dann ist es natürlich,
dass dem Arbeitenden das private Eigentum an den Waren
zufällt, an deren Herstellung und Umwandlung in Güter er
beteiligt war, wie z.B. Agrarprodukte oder Textilien oder
dergleichen. Und wenn wir feststellen, es ist Ausdruck eines
natürlichen Wunsches in ihm, wenn der Arbeitende sich das
Produkt seiner Arbeit aneignet, meinen wir damit: Der Mensch
hat eine natürliche Neigung, das Ergebnis seiner Arbeit
ausschließlich für sich selbst zu beanspruchen, was – in die
gesellschaftliche Bedeutung übersetzt – “Aneignung“ genannt
wird, aber die Art der Rechte, die mit dieser Beanspruchung
verbunden sind, werden nicht durch natürliche Neigung
bestimmt, sondern die Gesellschaftsordnung setzt sie im
Einklang mit den Ideen und Zielen, die sie sich zu eigen
macht, fest.
Die Frage ist beispielsweise: Hat
derjenige, der durch eigene Arbeit in den Besitz einer Ware
gekommen ist, das Recht, sie zu verschwenden, sofern sie sein
privates Eigentum ist? Oder darf er sie gegen eine andere Ware
eintauschen, oder mit ihr Handel treiben und seinen Reichtum
vermehren, indem er sie zu Handelskapital oder Zinskapital
macht? Die Antworten auf diese oder ähnliche Fragen werden
durch die Gesellschaftsordnung festgesetzt, die das
Privateigentum und seine Einschränkungen definiert, und hängen
nicht von natürlichen Veranlagungen und Impulsen ab. Deshalb
griff der Islam in die Festsetzung dieser Eigentumsrechte ein,
und entsprechend seiner besonderen Ideale und Wertemaßstäbe
verweigerte er einen Teil von ihnen und erkannte einen anderen
Teil an. So verweigert er z.B. dem Eigentümer das Recht, sein
Vermögen verschwenderisch und ungezügelt auszugeben, aber
bestätigt dessen Recht, es ohne Verschwendung und
Zügellosigkeit zu genießen, und er verweigert dem Eigentümer
das Recht, sein Vermögen durch Zinsnahme [riba] zu
vermehren, aber er erlaubt ihm dessen Vermehrung durch Handel,
und zwar im Rahmen besonderer Grenzen und Bedingungen, und im
Einklang mit seinen allgemeinen Theorien über die
Güterverteilung, die wir in einem nachfolgenden Kapitel
untersuchen werden.
Die andere Konsequenz, welche sich aus
dem Prinzip: „Die Arbeit ist eine Bedingung für Eigentum“
ergibt, ist die Eingrenzung der Domäne des Privateigentums
entsprechend den Erfordernissen dieses Prinzips. Denn wenn
Arbeit die wesentliche Vorbedingung für Privateigentum ist,
dann muss sich der Bereich des Privateigentums auf solche
Vermögenswerte beschränken, an deren Schaffung oder
Herstellung die menschliche Arbeit Anteil haben kann, und
solche Werte ausschließen, an deren Entstehung die Arbeit
nicht im Geringsten beteiligt war. Nach dem Prinzip werden die
Besitztümer je nach der Natur ihrer Beschaffenheit oder
Herstellungsweise in private und kollektive Reichtümer
aufgeteilt. Zu den privaten Reichtümern gehören alle Werte,
die entstehen oder nutzbar gemacht werden, indem besondere
menschliche Arbeit dafür verwendet wird, wie etwa Agrar- oder
Textilprodukte, oder solche Werte, die unter Arbeitsaufwand
aus der Erde oder aus dem Meer gewonnen, bzw. aus der Luft
erjagt werden. Die menschliche Arbeit hat daran Anteil, sei es
durch die Herstellung der Güter selbst, wie durch die
Landbestellung die Agrarprodukte geschaffen werden, oder durch
deren Umwandlung und Nutzbarmachung, wie im Falle der Arbeit,
die aufgewendet wird, um aus den in der Natur vorhandenen
Energien elektrischen Strom zu gewinnen, oder Wasser oder Öl
aus der Erde zu fördern. Denn die elektrische Energie oder die
geförderten Mengen von Wasser oder Öl sind zwar nicht durch
menschliche Arbeit geschaffen, aber die Arbeit wandelte sie um
und gab ihnen eine Form, die es ermöglicht, aus ihnen Nutzen
zu ziehen. Solche Reichtümer, die unter Mitwirkung
menschlicher Arbeit entstehen, fallen unter den begrenzten
Bereich des Privateigentums im Islam, d.h. in den Rahmen,
innerhalb dessen der Islam das Auftreten von Privateigentum
erlaubt, denn die Arbeit ist die Grundlage für Eigentum. Und
sofern diese Güter an menschliche Arbeit gebunden sind, steht
es dem Arbeitenden zu, sie sich anzueignen und die damit
verbundenen Rechte, wie den Eigengebrauch, Handel usw.
wahrzunehmen.
Zu den kollektiven Reichtümern gehören
solche Werte, die ohne menschliches Zutun bestehen, wie z.B.
Land, denn dieses wurde nicht von Menschenhand gemacht, und
auch wenn der Mensch zeitweise darauf einwirkt, indem er das
Land für den Feldbau oder sonstige Nutzung geeignet macht, ist
doch diese Umwandlung begrenzt, wie umfangreich sie auch sein
mag; denn die Lebensdauer des Landes ist länger als die des
Menschen, und es kann sich immer nur um die Einwirkung während
einer begrenzten Zeitspanne im Lebensalter des Landes handeln.
Das Land ähnelt in dieser Hinsicht den Bodenschätzen und den
in der Erde verborgenen Reichtümern, denn deren Entstehung und
Beschaffenheit ist nicht menschlicher Arbeit zu verdanken,
sondern Arbeit steckt nur in den geförderten Mengen, denn es
wird Mühe aufgewendet, um sie aus der Erde herauszuholen und
von anderen beigemengten Materialien zu trennen. Diese ihrer
Natur nach – oder, wie die islamischen Rechtsgelehrten sagen,
in primärer Bedeutung – kollektiven Reichtümer können nicht
das private Eigentum irgendeines Einzelnen werden, denn die
Bedingung für Privateigentum ist Arbeit, und Vermögenswerte,
die nicht an Arbeit gebunden sind. Sie gehören nicht zum
begrenzten Bereich des privaten Eigentums, sondern stehen
entweder jedermann zur Verfügung oder sind als “Eigentum der
Gemeinschaft“ festgelegt. So kann z.B. Land – als
Vermögenswert, der ohne menschliche Arbeit entstanden ist –
nicht als Privateigentum besessen werden; und was die Arbeit,
die für die Kultivierung und Vorbereitung des Landes zum Anbau
aufgewendet wird, betrifft: Da es sich nur um eine
vorübergehende Verbesserung für eine begrenzte Zeitspanne,
viel kürzer als die Lebensdauer des Erdbodens, handelt,
überführt sie das Land nicht in den Bereich des
Privateigentums, sondern gibt demjenigen, der diese Arbeit
verrichtet, besondere Rechte an dem Land, die ihm erlauben, es
zu nutzen und andere davon abzuhalten, ihn dabei zu stören,
denn er wird wegen der Arbeit, die er auf das Land verwendet
hat, bevorzugt. Es wäre ungerecht, wenn die Hände, die
gearbeitet und sich ermüdet haben, mit denjenigen, die nicht
den Boden bearbeitet und sich dafür verbraucht haben,
gleichgesetzt würden, deshalb wird der Arbeitende durch ein
Nießbrauchsrecht an dem Land ausgezeichnet, ohne das er es
sich aneignen darf, und dieses Recht bleibt bestehen, solange
das Land durch seine Arbeit kultiviert wird, und verfällt,
wenn er das Land vernachlässigt.
So wird als allgemeine Regel deutlich:
Privateigentum kommt nur bei Gütern vor, deren Entstehung bzw.
Ausformung mit menschlicher Arbeit verbunden ist, und schließt
solche Werte und Reichtümer aus, bei denen dies nicht der Fall
ist, denn die Bedingung für Privateigentum ist Arbeit, und
sofern die Werte nicht im Rahmen menschlicher Arbeit
geschaffen sind, können sie nicht in den Bereich des
Privateigentums überführt werden. Allerdings gibt es auch
Ausnahmen von dieser Regel, die im Zusammenhang mit den
Interessen der islamischen Einladung [dawa] stehen, auf
die wir an anderer Stelle hinweisen werden.