Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in
Zivil- und Handelssachen
vom 28. Mai 1929
(RGBI. 1930 Il S. 6)
Erster Abschnitt - Rechtsschutz
Art. 1
(1) Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten
genießen im Gebiete des anderen Staates in allem, was den
gesetzlichen und gerichtlichen Schutz ihrer Person und ihres
Vermögens angeht, die gleiche Behandlung wie die eigenen
Staatsangehörigen.
(2) Demgemäß haben sie freien Zutritt zu den Gerichten und
können vor Gericht unter denselben Bedingungen und in
derselben Weise wie die eigenen Staatsangehörigen auftreten.
Art. 2
(1) Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter
welcher Benennung es auch sei, darf den in einem der beiden
Länder ansässigen Angehörigen des einen Staates, die vor den
Gerichten des anderen Staates als Kläger oder Intervenienten
auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder mangels
eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts auferlegt
werden.
(2) Das gleiche gilt für die Vorauszahlung, die von den
Klägern oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten
einzufordern wäre.
Art. 3
(1) Ergeht im Gebiete des einen Staates eine Verurteilung
in die Prozeßkosten gegen einen Kläger oder Intervenienten,
der von Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung
auf Grund des Artikel 2 oder der im Lande der Klageerhebung
gel-tenden Gesetze befreit ist, so ist diese Entscheidung
durch die zuständige Behörde des anderen Staates kostenfrei
für vollstreckbar zu erklären.
(2) Der Antrag kann im diplomatischen Wege oder unmittelbar
bei der zuständigen Behörde durch die beteiligte Partei
gestellt werden.
(3) Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen, durch
die der Betrag der Prozeßkosten später festgesetzt wird.
Art. 4
(1) Die im Artikel 3 erwähnten Kostenentscheidungen werden
unbeschadet eines späteren Rekurses der verurteilten Partei
gemäß der Gesetzgebung des Landes, wo die Vollstreckung
betrieben wird, ohne Anhörung der Parteien für vollstreckbar
erklärt.
(2) Die für die Entscheidung über den Antrag auf
Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung
darauf zu beschränken:
a) ob nach dem Gesetze des Staates, wo die Verurteilung
ausgesprochen worden ist, die Entscheidung die Rechtskraft
erlangt hat;
b) ob der verfügende Teil der Entscheidung von einer
Übersetzung begleitet wird, die in der Sprache des ersuchten
Staates abgefaßt und durch einen diplomatischen oder
konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch
einen beeidigten Dolmetscher des ersuchenden oder ersuchten
Staates beglaubigt ist.
(3) Dem Erfordernis des Abs. 2 a) wird genügt durch eine
Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, daß
die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat. Die
Zuständigkeit dieser Behörde ist durch den höchsten
Justizverwaltungs-beamten dieses Staates zu bescheinigen. Die
Erklärung und die Bescheinigung, die soeben erwähnt sind,
müssen nach Maßgabe des Abs. 2 b) übersetzt sein.
(4) Die für die Entscheidung über den Antrag auf
Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat auf
gleichzeitigen Antrag der Partei den Betrag der Kosten für die
in Abs. 2 b) vorgesehene Übersetzung und Beglaubigung
festzusetzen. Diese Kosten sind als Kosten des Prozesses zu
betrachten.
Art. 5
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten
werden im Gebiete des anderen Staates zur Wohltat des
Armenrechts unter denselben Bedingungen wie die eigenen
Staatsangehörigen zugelassen.
Art. 6
(1) Die Bescheinigung des Unvermögens ist von der Behörde
des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Antragstellers und in
Ermangelung eines solchen von den Behörden seines derzeitigen
Aufenthaltsortes auszustellen.
(2) Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande auf, wo
das Armenrecht nachgesucht wird, so ist die Bescheinigung des
Unvermögens kostenfrei von einem diplomatischen oder
konsularischen Vertreter des Landes, wo die Urkunde vorgelegt
werden soll, zu beglaubigen.
(3) Hält sich der Antragsteller nicht im Gebiete eines der
beiden Staaten auf, so ist die Bescheinigung des für den
Antragsteller zuständigen diplomatischen oder konsularischen
Vertreters seines Staates ausreichend.
Art. 7
(1) Hält sich der Antragsteller in dem Lande auf, wo das
Armenrecht nachgesucht wird, so kann die zur Ausstellung der
Bescheinigung über das Unvermögen zuständige Behörde bei den
Behörden des Landes, dem er angehört, Auskünfte über seine
Vermögenslage einziehen.
(2) Die Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des
Armenrechts zu entscheiden hat, behält in den Grenzen ihrer
Amtsbefugnisse das Recht, die ihr vorgelegten Bescheinigungen
und Auskünfte einer Nachprüfung zu unterziehen und sich zum
Zwecke genügender Aufklärung ergänzende Mitteilungen geben zu
lassen.
Art. 8
Ist einem Angehörigen des einen Staates von der zuständigen
Behörde das Armenrecht bewilligt, so soll ihm dieses Recht
auch in allen Prozeßhandlungen zustehen, die sich auf
denselben Rechtsstreit beziehen und vor den Gerichten des
anderen Staates auf Grund dieses Vertrages vorgenommen werden.
Zweiter Abschnitt - Rechtshilfe
Art. 9
(1) In Zivil- oder Handelssachen erfolgen die Zustellungen
von Schriftstücken, die von den Behörden des einen Staates
ausgehen und für eine im Gebiete des anderen Staates
befindliche Person bestimmt sind, auf einen Antrag, der vom
Konsul des ersuchenden Staates an die vom ersuchten Staat zu
bezeichnende Behörde gerichtet wird. Der Antrag hat die
Behörde, von der das übermittelte Schriftstück ausgeht, den
Namen sowie die Stellung der Parteien, die Anschrift des
Empfängers und die Art des in Rede stehenden Schriftstücks
anzugeben und ist in der Sprache des ersuchten Staates
abzufassen. Eine nach Maßgabe des Artikel 4 Abs. 2 b)
beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks ist
dem Antrag beizufügen.
(2) Die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, hat dem
Konsul die Urkunde zu übersenden, die die Zustellung nachweist
oder die den die Zustellung hindernden Umstand angibt. Im
Falle ihrer örtlichen Unzuständigkeit hat sie den Antrag von
Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und den Konsul
hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 10
(1) Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des
ersuchten Staates Sorge zu tragen. Diese Behörde kann sich,
abgesehen von den in Abs. 2 vorgesehenen Fällen, darauf
beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks
an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit
ist.
(2) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte
Behörde das zuzustellende Schriftstück in der durch ihre
innere Gesetzgebung für die Bewirkung gleichartiger
Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen
Form zuzustellen, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht
zuwiderläuft.
Art. 11
Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch eine mit
Datum versehene und beglaubigte Empfangsbestätigung des
Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten
Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der
Zustellung ergibt.
Art. 12
(1) In Zivil- oder Handelssachen kann sich die
Gerichtsbehörde des einen Staates gemäß den Vorschriften ihrer
Gesetzgebung mittels Rechtshilfeersuchens an die zuständige
Behörde des anderen Staates wenden, um die Vornahme einer
Prozeßhandlung oder anderer gerichtlicher Handlungen innerhalb
ihres Geschäftskreises nachzusuchen.
(2) Das Rechtshilfeersuchen wird durch den Konsul des
ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate zu
bezeichnenden Behörde übermittelt. Eine Übersetzung in die
Sprache des ersuchten Staates ist beizufügen; diese ist durch
einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des
ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher
des ersuchenden oder ersuchten Staates zu beglaubigen.
(3) Die Behörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet
ist, hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, aus der sich
die Erledigung des Ersuchens oder die die Erledigung
hindernden Umstände ergeben. Im Falle ihrer örtlichen
Unzuständigkeit hat sie das Ersuchen von Amts wegen an die
zuständige Behörde abzugeben und den Konsul hiervon
unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 13
(1) Die Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen
gerichtet ist, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen, und hat
dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung
eines Ersuchens der Landesbehörden. Zwangsmittel brauchen
nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche
Erscheinen der streitenden Parteien handelt.
(2) Die ersuchte Behörde hat bei Erledigung des
Rechtshilfeersuchens in Ansehung der zu beobachtenden Form die
Gesetze ihres Landes anzuwenden. Indessen ist dem Antrag der
ersuchenden Behörde, nach einer besonderen Form zu verfahren,
zu entsprechen, wenn diese Form der Gesetzgebung des ersuchten
Staates nicht zuwiderläuft.
(3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von Zeit
und Ort der Erledigung des Ersuchens zu benachrichtigen, damit
die interessierte Partei in die Lage versetzt wird, dabei
zugegen zu sein.
Art. 14
Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß eines
Zustellungsantrags des Konsuls oder eines durch ihn
übermittelten Rechtshilfeersuchens entstehen, werden auf
diplomatischem Wege geregelt.
Art. 15
Die Erledigung eines Zustellungsantrages oder eines
Rechtshilfeersuchens kann abgelehnt werden, wenn der Staat, in
dessen Gebiet die Erledigung stattfinden soll, sie für
geeignet hält, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung zu gefährden. Die Erledigung von Ersuchen
kann ferner abgelehnt werden, wenn die Echtheit der Urkunde
nicht festgestellt ist oder wenn im Gebiete des ersuchten
Staates die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der
Gerichtsgewalt fällt.
Art. 16
(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von
Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher
Art nicht erhoben werden.
(2) Indessen kann der ersuchte Staat von dem ersuchenden
die Erstattung von Zeugen- und Sachverständigengebühren
verlangen sowie derjenigen Auslagen, die durch die Mitwirkung
eines Vollziehungsbeamten entstehen, wenn eine solche dadurch
notwendig wird, daß Zeugen freiwillig nicht erscheinen;
endlich derjenigen Auslagen, die gegebenenfalls infolge
Anwendung einer besonderen Form bei Erledigung der
Zustellungen oder Rechtshilfeersuchen erforderlich werden.
Art. 17
(1) Jeder der beiden Staaten hat die Befugnis, Zustellungen
an eigene Staatsangehörige, die sich in dem Gebiete des
anderen Staates befinden, durch seine diplomatischen oder
konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang bewirken zu
lassen.
(2) Das gleiche gilt für die Erledigung von
Rechtshilfeersuchen.
(3) Ergeben sich bei Anwendung dieses Artikels
Schwierigkeiten, so wird gemäß Artikel 9 und 12 verfahren.
Art. 18
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin
ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt 3 Monate nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft. Es kann von jedem der
vertragschließenden Staaten gekündigt werden, bleibt jedoch
nach der Kündigung noch 6 Monate in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in doppelter Urschrift in Ankara am 28. Mai 1929.