Deutschland-Iran
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Persien

Aussprache: muʿaahadat aß-ßadaaqa wa-t-tidschaaa wa-l-milaaha bayna almaaniyaa wa-faaris
arabisch:
معاهدة الصداقة والتجارة والملاحة بين ألمانيا وفارس
persisch:
معاهدهٔ دوستی، تجارت و کشتیرانی میان آلمان و ایران
englisch:
Treaty of Friendship, Commerce and Navigation between Germany and Persia

17. Februar 1929

Mehr zum Thema siehe: Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Persien

Deutsche Übersetzung des französischen Originals.

(Nr. 966.) Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen Deutschland und Persien. Vom 11. Juni 1873.

Im Namen des Allgütigen und Allbarmherzigen Gottes!

Seine Majestät der Deutsche Kaiser einerseits, und Seine Majestät, dessen Banner die Sonne ist, der heilige, er­habene und große Monarch, der unumschränkte Herrscher und Kaiser der Kaiser aller Staaten von Persien andererseits,
Beide gleichmäßig und aufrichtig von dem Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Persischen Reiche fester zu knüpfen, sind übereingekommen, die bestehenden Verträge zu revidiren und durch einen neuen, gegenseitig vortheilhaften und den Unterthanen der hohen vertragenden Mächte nützlichen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zu ersetzen.
Zu dem Ende haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser:
Seine Durchlaucht den Prinz Heinrich VII. Reuß, Allerhöchstihren Generallieutenant und Generaladjutanten, außerordent­lichen und bevollmächtigten Botschafter u. s. w. und
Seine Majestät der Schah von Persien:
Seine Excellenz Mirza Abdulrahim Khan saïd oul Moulk, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister u. s. w.,
welche beide Bevollmächtigte sich in St. Petersburg vereinigt und, nach dem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nach­stehenden Artikel verabredet haben:

Art. 1.

Wie bisher, soll auch in Zukunft aufrichtige Freundschaft und gutes Ein­vernehmen zwischen den Staaten und Unterthanen der hohen vertragenden Theile bestehen.

Art. 2.

Die beiderseitigen Botschafter, bevollmächtigten Minister oder anderen diplo­matischen Agenten sollen, sie selbst und das ganze Personal ihrer Mission, gegen­seitig ebenso aufgenommen und behandelt werden, wie in den beiderseitigen Ländern die Botschafter, bevollmächtigten Minister oder anderen diplomatischen Agenten der meistbegünstigten Nationen aufgenommen werden, und sie sollen daselbst in allen Beziehungen dieselben Ehrenrechte, Vor­rechte und Freiheiten genießen.

Art. 3.

Zum Schutze ihrer beiderseitigen Unterthanen und ihres Handels, und zur Erleichterung guter und billiger Beziehungen zwischen ihren Unterthanen, be­halten die hohen vertragenden Theile sich die Befugniß vor, ein jeder drei Konsuln in den Staaten des anderen Theils zu ernennen. Die deutschen Konsuln werden in Teheran, Tauris und Bender-Bouchir residiren.
 
Die persischen Konsuln werden in Deutschland an solchen Orten residiren, an welchen Konsuln einer fremden Macht sich befinden.
Diese Konsuln der hohen vertragen­den Mächte sollen sowohl für ihre Person und für die Uebung ihrer Amtspflichten, als auch für ihre Häuser, für die Beamten ihrer Konsulate und die zu ihnen in Dienstverhältniß stehenden Personen gegenseitig dieselben Ehrenrechte und Privilegien genießen, welche die konsularischen Beamten der meistbegünstigten Nation genießen und in Zukunft genießen werden.
Im Falle öffentlicher Ruhestörungen soll den Konsuln auf ihren Wunsch eine Sicherheitswache bewilligt werden, um die Unverletzlichkeit der konsularischen Wohnung sicher zu stellen.
Die diplomatischen Agenten und Konsuln Deutschlands und ebenso die diplomatischen Agenten und Konsuln des Persischen Reichs dürfen weder insgeheim noch öffentlich einen persischen Unterthan, beziehungsweise einen deutschen Angehörigen in Schutz nehmen, wenn derselbe bei den respektive Missionen, oder bei den Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder konsularischen Agenten nicht wirklich bedienstet ist.
Es versteht sich jedoch, daß ein konsularischer Beamter des einen der hohen vertragenden Theile, welcher auf dem Gebiete der anderen Macht sich in Handelsgeschäfte einlassen sollte, in dieser Beziehung denselben Gesetzen und Gebräuchen unterworfen ist, welchen seine Landsleute, die den gleichen Handel treiben, unterliegen.

Art. 4.

Die Unterthanen jedes der beiden vertragenden Theile sollen auf dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten und Exemtionen genießen, welche die Unterthanen der meistbegünstigten Nation hinsichtlich des Handels und der Schifffahrt gegenwärtig genießen oder in Zukunft genießen werden.

Art. 5.

Die Unterthanen der beiden hohen vertragenden Theile dürfen in voller Freiheit in den beiderseitigen Gebieten umherreisen und durch dieselben hindurchreisen, um sich in benachbarte Länder zu begeben, ohne daß sie hierin durch die Ortsbehörden gehindert werden. Die letzteren werden ihrerseits die lebhafteste Sorge tragen, sie vor allem Mißgeschick zu bewahren, insbesondere unausgesetzt über ihre persönliche Sicherheit wachen, sie mit jeder möglichen Rücksicht behandeln, damit sie nicht irgendwie Schaden, Schwierigkeiten oder Kränkungen auf ihrer Reise erfahren, und sie zu dem Ende mit Geleitbriefen, Pässen oder anderen Dokumenten versehen.

Art. 6.

Die Unterthanen der hohen vertragenden Theile, welche in ihrer Eigenschaft als Kaufleute, Handeltreibende oder Reisende sich in ihren Geschäften in die beiderseitigen Gebiete begeben, sollen dort von ihrem Eintritt bis zu ihrem Austritt mit denselben Rücksichten und auf demselben Fuße aufgenommen und behandelt werden, wie die Unterthanen der meist­begünstigten Nationen.
Folgeweise sollen die Unterthanen der hohen vertragenden Theile befugt sein, zu Lande und zur See Waaren in die bezüglichen Länder frei einzuführen, von da auszuführen, oder durch dieselben durchzuführen, in dem ganzen Bereiche ihrer Staaten nach Maßgabe der in dem betreffenden Lande geltenden Bestimmun­gen und Gesetze Handel zu treiben, daselbst Häuser, Magazine und Läden für ihre Geschäfte zu miethen, und sie sollen daselbst unter keinem Namen oder Vorwande irgend einer Auflage unterworfen sein, welcher die Angehörigen der meist­begünstigten Nationen nicht unterworfen sind.
Es ist wohl verstanden, daß wenn der hohe Hof von Iran den Angehörigen einer fremden Nation das Recht einräumen würde, in Persien Grundstücke, Häuser, Magazine oder andere Immobilien zu erwerben oder zu besitzen, dasselbe Recht ebenso den Angehörigen des Deutschen Reichs eingeräumt werden wird.
Die Kaufleute beider Nationen, welche in den beiden Ländern Binnenhandel treiben wollen, sollen rücksichtlich dieses Handels den Gesetzen des Landes, wo derselbe betrieben wird, unterworfen sein.

Art. 7.

Die Angehörigen des Deutschen Reichs, welche Waaren in Persien ein- oder von dort ausführen, sollen hinsichtlich der Zollabgaben auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nationen.
Ebenso sollen die persischen Unterthanen, welche Waaren in Deutschland ein- oder von dort ausführen, hinsichtlich der Zollabgaben und Auflagen auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nationen.

Art. 8.

Den Handelsfahrzeugen der beiden hohen vertragenden Theile soll es erlaubt sein, in den beiderseitigen Staaten alle Buchten und Ströme, sowie alle Häfen, Rheden und Ankerplätze, welche durch die Landesregierung dem Seehandel geöffnet sind, sowohl beladen als auch mit Ballast frei zu besuchen. Diese Freiheit soll für die Schiffe und für die Unterthanen der hohen vertragenden Theile die Befugniß mitenthalten, Einfuhr- und Ausfuhrhandel in demselben Umfange zu treiben, wie die Schiffe und die Angehörigen der meistbegünstigten Nationen, ebenso die Befugniß, alle Handelsgeschäfte zu treiben, deren Betrieb kraft der Gesetze des betreffenden Landes erlaubt ist. Die beiderseitigen Handelsfahrzeuge und Unterthanen sollen in dieser Hinsicht aller Orten auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Schiffe und Unterthanen der meistbegünstigten Nationen.

Art. 9.

Die Fahrzeuge des einen der hohen vertragschließenden Theile, welche mit Ballast oder beladen, aus welchem Lande es auch sei, in den Häfen des anderen Theils ankommen, sollen bei ihrem Ein- und Ausgange auf demselben Fuße, wie die Fahrzeuge der meistbegünstigten Na­tionen behandelt werden rücksichtlich der Hafen-, Tonnen-, Leuchtfeuer- und Lootsengebühren, ebenso rücksichtlich jeder anderen Gebühr oder Auflage, von welcher Art oder Benennung sie auch sei, welche der Krone, den Städten oder irgend welchen Privatinstituten zusteht.

Art. 10.

Anlangend Fälle von Schiffbruch, so verpflichten sich die hohen vertragenden Theile, die nöthigen Maßnahmen zu tref­fen, damit der Rettung ihrer an der Küste des einen oder anderen Theiles gestrandeten Schiffe, ingleichen der an Bord befindlichen Personen und Sachen aller Art, dieselbe Sorgfalt gewidmet werde, welche in gleichartiger Lage auf die Rettung der Fahrzeuge der meistbegünstigten Nation verwendet werden würde. Gleicherweise verpflichten sie sich, darüber zu wachen, daß die Trümmer des gescheiterten Schiffes, die Schiffspapiere, die Gelder, Effekten, Geräthschaften und andere Werthgegenstände unter gute Aufsicht ebenso gestellt werden, wie dies bei den gescheiterten Schiffen der meistbegünstigten Mächte geschieht, daß ferner der betheiligten Regierung durch Vermittelung ihres nächsten Konsuls oder Handelsagenten oder auf irgend einem anderen Wege von dem Vorgange Kenntniß gegeben und zugleich alles Vorhandene auf die zweckmäßigste Weise zur Verfügung gestellt wird, und daß endlich alle geretteten Güter, oder aber der Erlös aus ihrem Verkauf, falls letzterer erfolgen mußte, den Eigenthümern oder deren Bevollmächtigten, oder in Ermangelung beider dem Konsul oder Agenten der betheiligten Regierung getreulich überliefert werden.

Art. 11.

Die Offiziere, Beamten oder Unterthanen des hohen Hofes von Iran dürfen nicht mit Gewalt in die Wohnung eines Deutschen eindringen, auch nicht in seine Magazine oder Läden. In Nothfällen muß der diplomatische Agent oder der Konsul, welchem das betreffende Individuum untersteht, davon benachrichtigt werden, und keine Haussuchung darf anders als in Gegenwart der von dem genannten Agenten oder Konsul abgeordneten Beauftragten vorgenommen werden. An den Orten, an welchen kein Agent oder Konsul sich befindet, sollen die Angehörigen des Deutschen Reichs in dieser Beziehung auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nationen an den Orten, an welchen Agenten oder Konsuln ihrer Regierung sich nicht befinden.

Art. 12.

Alle auf Handelsgeschäfte bezüglichen Verträge und anderen Verpflichtungen der Unterthanen der hohen vertragenden Theile sollen durch die betreffende Regierung getreulich aufrecht erhalten und mit der größten Sorgfalt geschützt werden.
Zu mehrerer Sicherstellung der Angehörigen der Staaten des Deutschen Reichs in Persien sollen die Schuldverschreibungen, Wechsel und Bürgschaftsurkunden, sowie alle von Unterthanen der hohen vertragenden Theile geschlossenen Verträge über Handelsgeschäfte vom Divan-Khané und in Ermangelung eines solchen von der zuständigen Ortsbehörde und an Orten, wo ein deutscher Konsul sich befindet, auch von diesem Letzteren gezeichnet werden, damit im Falle einer Streitigkeit die erforderlichen Erhebungen gepflogen und die streitigen Punkte der Gerechtigkeit gemäß entschieden werden können.
Demgemäß soll derjenige, welcher, ohne im Besitz derartig beglaubigter Dokumente zu sein, gegen einen Angehörigen des Deutschen Reichs einen Rechtsstreit anhängig machen wollte, und hierbei keine anderen Beweise als die Aussagen eines Zeugen beizubringen vermöchte, mit seiner Klage nicht gehört werden, es sei denn, daß diese von dem besagten Deutschen als begründet anerkannt würde.
Das Deutsche Reich wird seinerseits nach Maßgabe der Gesetze und bestehenden Gebräuche über die Sicherheit der persischen Unterthanen in Deutschland wachen und dieselben in dieser Hinsicht auf dem Fuße der meistbegünstigten Nationen behandeln.

Art. 13.

Alle Streitigkeiten oder Zwiste und alle Prozesse, welche sich unter Deutschen in Persien entspinnen möchten, sollen durch die bezüglichen Vertreter bei dem hohen Hofe von Iran oder durch die Konsuln, welchen sie unterstellt sind, oder durch die ihrem Wohnorte nächsten Kon­suln nach den Gesetzen ihrer Heimath untersucht und entschieden werden, ohne daß die Landesbehörde hierbei das geringste Hinderniß oder die geringste Schwierigkeit entgegensetzen darf.
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zwiste, welche in Persien zwischen Deutschen und Angehörigen anderer fremden Nationen sich entspinnen möchten, sollen ausschließlich durch die Vermittelung ihrer Agenten oder Konsuln entschieden werden.
Alle Streitigkeiten oder Zwiste und alle Prozesse, welche in Persien zwischen den Unterthanen der beiden hohen vertragenden Theile sich entspinnen möchten, sollen vor den persischen Gerichten entschieden werden, aber diese Streitigkeiten und Prozesse sollen nicht anders abgeurteilt oder entschieden werden können, als in Gegenwart und mit Dazwischenkunft des deutschen Vertreters oder Konsuls, oder in seinem Namen in Gegenwart des hierzu beauftragten Dolmetschers – alles dies nach den Gesetzen und dem Herkommen des Landes.
Ein Prozeß, welcher durch das Urtel des zuständigen Richters einmal beendet ist, kann nicht ein zweites Mal wieder aufgenommen werden. Sollte aber die Revision des ergangenen Urtels nothwendig werden, so soll sie nur geschehen mit Vorwissen des Vertreters oder des Konsuls, welchem die betheiligten Deut­schen unterstellt sind, oder im Namen dieses Agenten in Gegenwart des bezüglichen Dolmetschers und nur vor einem der obersten Kontrol- und Kassationshöfe, welche zu Teheran, Tauris oder Ispahan ihren Sitz haben.
In Erwiderung dieser Verbindlichkeiten sollen die Unterthanen des hohen Hofes von Iran in den Staaten des Deutschen Reichs für ihre Interessen und ihre erworbenen Rechte im Falle von Streitigkeiten den vollen Schutz der Gesetze und Gerichte dieser Staaten ge­nießen, in gleicher Weise wie die Ein­heimischen und die Unterthanen anderer fremden Mächte, und die Vertreter, Kon­suln und Agenten des hohen Hofes von Iran sollen daselbst bezüglich einer Dazwischenkunft von ihrer Seite zu Gunsten ihrer Landsleute bei den Behörden dieser Staaten die Befugniß genießen, welche dort den diplomatischen Agenten und Konsuln der meistbegünstigten Nationen eingeräumt ist.

Art. 14.

Erklärt sich ein Unterthan eines der beiden hohen vertragenden Theile, welcher in dem Gebiete des anderen sich befindet, für fallit oder macht er bankerott, so soll über alle seine Güter, seine Effekten und seinen Aktiv- und Passivstand das In­ventar aufgenommen werden, um danach die erforderliche Liquidation und gerechte Vertheilung unter seinen Gläubigern vor­zunehmen.
Wenn ein Deutscher, welcher sich in Persien aufhält oder befindet, sich für fallit erklärt, soll das vorerwähnte Verfahren nur mit Vorwissen und unter Dazwischenkunft desjenigen bezüglichen Ver­treters oder Konsuls stattfinden, welcher zunächst dem Aufenthaltsorte des Bankerottirers seinen Sitz hat.
Wenn ein persischer Unterthan in Deutschland fallit wird, so soll in dem Fallimentsverfahren dem persischen Vertreter oder Konsul dasselbe Recht der Dazwischenkunft zustehen, welches in ähnlichem Falle die Vertreter und Konsuln der meistbegünstigten Nation genießen.
Auf den Antrag der Gläubiger sollen die respektiven diplomatischen oder konsu­larischen Agenten der vertragenden Mächte die erforderlichen Ermittelungen veranlassen, um festzustellen, ob der Gemeinschuldner nicht in seiner Heimath Vermögensstücke gelassen hat, welche zur Befriedigung ihrer Ansprüche dienen könnten.

Art. 15.

Im Falle auf dem Gebiete des einen der hohen vertragenden Theile ein Unterthan des anderen stirbt, soll der Nachlaß unverkürzt der Familie oder den Gesellschaftern des Verstorbenen ausgeantwortet werden, wenn solche vorhanden sind. Hatte der Verstorbene weder Verwandte, noch Gesellschafter, so soll sein in den Ländern der hohen vertragenden Theile vorhandener Nachlaß unverkürzt der Obhut der betreffenden Agenten oder Kon­suln übergeben werden, damit diese den Gesetzen und dem Herkommen ihrer Heimath entsprechend darüber verfügen.

Art. 16.

Die Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit, in welche deutsche Unterthanen in Persien oder persische Unterthanen in Deutschland verwickelt werden möchten, sollen in den beiderseitigen Staaten in der Weise behandelt werden, welche hinsichtlich der meistbegünstigten Nation angenommen ist.

Art. 17.

Die Kaiserlich Deutsche Regierung verpflichtet sich, persischen Unterthanen Naturalisations-Urkunden nur unter der ausdrücklichen Bedingung der vorgängigen Zustimmung der persischen Regierung zu ertheilen; ebenso verpflichtet sich die persische Regierung ihrerseits, keinem Angehörigen des Deutschen Reichs ohne vor­rangige Zustimmung der Regierung desselben eine Naturalisations-Urkunde zu ertheilen.

Art. 18.

Im Falle eines Krieges zwischen einer der vertragenden Mächte mit einer anderen Macht soll deshalb allein das gute Einvernehmen und die aufrichtige Freundschaft, welche zwischen den hohen vertragenden Mächten immerdar bestehen soll, keinen Abbruch, Schmälerung oder Aenderung erleiden. Sollte Persien in einen Streit mit einer anderen Macht verwickelt werden, so erklärt die Deutsche Regierung sich bereit, auf den Wunsch der Regierung Seiner Kaiserlichen Majestät des Schah ihre guten Dienste zu leisten, um zur Beilegung des Streites mit beizutragen.

Art. 19.

Der vorliegende Vertrag soll in Kraft bleiben vom Tage seiner Vollziehung bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nach­dem der eine der hohen vertragenden Theile dem anderen die Absicht, ihn außer Wirksamkeit zu setzen, angekündigt haben wird.
Indessen behalten die beiden hohen vertragenden Theile sich die Befugniß vor, unter beiderseitigem Einverständniß in den gegenwärtigen Vertrag alle Aenderungen aufzunehmen, welche dem Geiste und den Grundsätzen desselben nicht widersprechen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung sich zeigen sollte.

Art. 20.

Die Bestimmungen dieses Vertrages finden gleicherweise auf das Großherzogthum Luxemburg so lange Anwendung, als dasselbe zum deutschen Zoll- und Steuersystem gehören wird.

Art. 21.

Die Gouverneure, Kommandanten, Zollbeamten, Offiziere und übrigen Beamten der hohen vertragenden Mächte sollen angewiesen werden, die Bestimmungen dieses Vertrages mit aller möglichen Genauigkeit und ohne den mindesten Abbruch zu erfüllen.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen in St. Petersburg innerhalb drei Monaten oder, wenn thunlich, eher ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten der hohen ver­tragenden Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu St. Petersburg am 11. Juni 1873 in vier Ausfertigungen, davon zwei in französischer und zwei in persischer Sprache.
Am 15. rabi-oul-Sani im Jahre 1290 der Hegira.

H. VII. P. Reuß.

(L. S.)

Abdulrahim.

(L. S.)

(Uebersetzung.)

Zusatzakte zu dem zwischen Deutschland und Persien abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrage. Vom 6. Juni 1873.
Nachdem zu St. Petersburg zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und König von Preußen einerseits, und Seiner Majestät dem Kaiser von Persien andererseits,  ein Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag abgeschlossen ist, dessen Artikel 19 lautet:
Der vorliegende Vertrag soll in Kraft bleiben vom Tage seiner Vollziehung bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nachdem der eine der hohen vertragenden Theile dem anderen die Absicht, ihn außer Wirk­samkeit zu setzen, angekündigt haben wird.
Indessen behalten die beiden hohen vertragenden Theile sich die Befugniß vor, unter beiderseitigem Einverständniß in den gegenwärtigen Vertrag alle Aenderungen aufzunehmen, welche dem Geiste und den Grundsätzen desselben nicht wider­sprechen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung sich zeigen sollte.
und da die hohen vertragenden Theile beabsichtigen, diesem Vertrage eine Dauer von mindestens zehn Jahren zu geben: so sind die Unterzeichneten übereingekom­men, zu erklären, daß ihre beiderseitigen Regierungen sich verpflichten, während der nächsten zehn Jahre, vom Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages an gerechnet, das Recht der Kündigung des vorerwähnten Vertrages nicht auszuüben.
Zu Urkund dessen haben die Unter­zeichneten die gegenwärtige Zusatzakte, deren Ratifikationen gleichzeitig mit den Ratifikationen des vorgenannten Ver­trages ausgetauscht werden sollen, auf­gesetzt und in zwei Ausfertigungen vollzogen.
Geschehen zu Berlin, den sechsten Juni Eintausendachthundertdreiundsiebzig.
v. Bismarck.
Mirza Houssein Khan.

 

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