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Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen
Deutschland und Persien
Aussprache: muʿaahadat aß-ßadaaqa
wa-t-tidschaaa wa-l-milaaha bayna almaaniyaa wa-faaris
arabisch: معاهدة الصداقة والتجارة والملاحة بين ألمانيا
وفارس
persisch: معاهدهٔ دوستی، تجارت و کشتیرانی میان آلمان و
ایران
englisch: Treaty of Friendship, Commerce
and Navigation between Germany and Persia
17. Februar 1929
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Mehr zum Thema siehe:
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen
Deutschland und Persien Deutsche Übersetzung des
französischen Originals.
| (Nr. 966.) Freundschafts-, Handels-
und Schifffahrts-Vertrag zwischen Deutschland und Persien.
Vom 11. Juni 1873. |
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Im Namen des Allgütigen und Allbarmherzigen Gottes!
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| Seine Majestät der Deutsche Kaiser einerseits, und
Seine Majestät, dessen Banner die Sonne ist, der heilige,
erhabene und große Monarch, der unumschränkte Herrscher
und Kaiser der Kaiser aller Staaten von Persien
andererseits, |
| Beide gleichmäßig und aufrichtig von dem Wunsche
beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem
Deutschen Reiche und dem Persischen Reiche fester zu
knüpfen, sind übereingekommen, die bestehenden Verträge zu
revidiren und durch einen neuen, gegenseitig
vortheilhaften und den Unterthanen der hohen vertragenden
Mächte nützlichen Freundschafts-, Handels- und
Schifffahrtsvertrag zu ersetzen. |
| Zu dem Ende haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
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| Seine Majestät der Deutsche Kaiser: |
- Seine Durchlaucht den Prinz Heinrich VII. Reuß,
Allerhöchstihren Generallieutenant und
Generaladjutanten, außerordentlichen und
bevollmächtigten Botschafter u. s. w. und
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| Seine Majestät der Schah von Persien: |
- Seine Excellenz Mirza Abdulrahim Khan saïd oul
Moulk, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister u. s. w.,
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| welche beide Bevollmächtigte sich in St. Petersburg
vereinigt und, nach dem Austausch ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden
Artikel verabredet haben: |
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Art. 1.
- Wie bisher, soll auch in Zukunft aufrichtige
Freundschaft und gutes Einvernehmen zwischen den
Staaten und Unterthanen der hohen vertragenden Theile
bestehen.
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Art. 2.
- Die beiderseitigen Botschafter, bevollmächtigten
Minister oder anderen diplomatischen Agenten sollen,
sie selbst und das ganze Personal ihrer Mission,
gegenseitig ebenso aufgenommen und behandelt werden,
wie in den beiderseitigen Ländern die Botschafter,
bevollmächtigten Minister oder anderen diplomatischen
Agenten der meistbegünstigten Nationen aufgenommen
werden, und sie sollen daselbst in allen Beziehungen
dieselben Ehrenrechte, Vorrechte und Freiheiten
genießen.
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Art. 3.
- Zum Schutze ihrer beiderseitigen Unterthanen und
ihres Handels, und zur Erleichterung guter und billiger
Beziehungen zwischen ihren Unterthanen, behalten die
hohen vertragenden Theile sich die Befugniß vor, ein
jeder drei Konsuln in den Staaten des anderen Theils zu
ernennen. Die deutschen Konsuln werden in Teheran,
Tauris und Bender-Bouchir residiren.
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- Die persischen Konsuln werden in Deutschland an
solchen Orten residiren, an welchen Konsuln einer
fremden Macht sich befinden.
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- Diese Konsuln der hohen vertragenden Mächte sollen
sowohl für ihre Person und für die Uebung ihrer
Amtspflichten, als auch für ihre Häuser, für die Beamten
ihrer Konsulate und die zu ihnen in Dienstverhältniß
stehenden Personen gegenseitig dieselben Ehrenrechte und
Privilegien genießen, welche die konsularischen Beamten
der meistbegünstigten Nation genießen und in Zukunft
genießen werden.
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- Im Falle öffentlicher Ruhestörungen soll den Konsuln
auf ihren Wunsch eine Sicherheitswache bewilligt werden,
um die Unverletzlichkeit der konsularischen Wohnung
sicher zu stellen.
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- Die diplomatischen Agenten und Konsuln Deutschlands
und ebenso die diplomatischen Agenten und Konsuln des
Persischen Reichs dürfen weder insgeheim noch öffentlich
einen persischen Unterthan, beziehungsweise einen
deutschen Angehörigen in Schutz nehmen, wenn derselbe
bei den respektive Missionen, oder bei den
Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder konsularischen
Agenten nicht wirklich bedienstet ist.
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- Es versteht sich jedoch, daß ein konsularischer
Beamter des einen der hohen vertragenden Theile, welcher
auf dem Gebiete der anderen Macht sich in
Handelsgeschäfte einlassen sollte, in dieser Beziehung
denselben Gesetzen und Gebräuchen unterworfen ist,
welchen seine Landsleute, die den gleichen Handel
treiben, unterliegen.
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Art. 4.
- Die Unterthanen jedes der beiden vertragenden Theile
sollen auf dem Gebiete des anderen Theiles dieselben
Rechte, Privilegien, Freiheiten und Exemtionen genießen,
welche die Unterthanen der meistbegünstigten Nation
hinsichtlich des Handels und der Schifffahrt gegenwärtig
genießen oder in Zukunft genießen werden.
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Art. 5.
- Die Unterthanen der beiden hohen vertragenden Theile
dürfen in voller Freiheit in den beiderseitigen Gebieten
umherreisen und durch dieselben hindurchreisen, um sich
in benachbarte Länder zu begeben, ohne daß sie hierin
durch die Ortsbehörden gehindert werden. Die letzteren
werden ihrerseits die lebhafteste Sorge tragen, sie vor
allem Mißgeschick zu bewahren, insbesondere unausgesetzt
über ihre persönliche Sicherheit wachen, sie mit jeder
möglichen Rücksicht behandeln, damit sie nicht irgendwie
Schaden, Schwierigkeiten oder Kränkungen auf ihrer Reise
erfahren, und sie zu dem Ende mit Geleitbriefen, Pässen
oder anderen Dokumenten versehen.
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Art. 6.
- Die Unterthanen der hohen vertragenden Theile,
welche in ihrer Eigenschaft als Kaufleute,
Handeltreibende oder Reisende sich in ihren Geschäften
in die beiderseitigen Gebiete begeben, sollen dort von
ihrem Eintritt bis zu ihrem Austritt mit denselben
Rücksichten und auf demselben Fuße aufgenommen und
behandelt werden, wie die Unterthanen der
meistbegünstigten Nationen.
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- Folgeweise sollen die Unterthanen der hohen
vertragenden Theile befugt sein, zu Lande und zur See
Waaren in die bezüglichen Länder frei einzuführen, von
da auszuführen, oder durch dieselben durchzuführen, in
dem ganzen Bereiche ihrer Staaten nach Maßgabe der in
dem betreffenden Lande geltenden Bestimmungen und
Gesetze Handel zu treiben, daselbst Häuser, Magazine und
Läden für ihre Geschäfte zu miethen, und sie sollen
daselbst unter keinem Namen oder Vorwande irgend einer
Auflage unterworfen sein, welcher die Angehörigen der
meistbegünstigten Nationen nicht unterworfen sind.
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- Es ist wohl verstanden, daß wenn der hohe Hof von
Iran den Angehörigen einer fremden Nation das Recht
einräumen würde, in Persien Grundstücke, Häuser,
Magazine oder andere Immobilien zu erwerben oder zu
besitzen, dasselbe Recht ebenso den Angehörigen des
Deutschen Reichs eingeräumt werden wird.
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- Die Kaufleute beider Nationen, welche in den beiden
Ländern Binnenhandel treiben wollen, sollen
rücksichtlich dieses Handels den Gesetzen des Landes, wo
derselbe betrieben wird, unterworfen sein.
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Art. 7.
- Die Angehörigen des Deutschen Reichs, welche Waaren
in Persien ein- oder von dort ausführen, sollen
hinsichtlich der Zollabgaben auf demselben Fuße
behandelt werden, wie die Angehörigen der
meistbegünstigten Nationen.
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- Ebenso sollen die persischen Unterthanen, welche
Waaren in Deutschland ein- oder von dort ausführen,
hinsichtlich der Zollabgaben und Auflagen auf demselben
Fuße behandelt werden, wie die Angehörigen der
meistbegünstigten Nationen.
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Art. 8.
- Den Handelsfahrzeugen der beiden hohen vertragenden
Theile soll es erlaubt sein, in den beiderseitigen
Staaten alle Buchten und Ströme, sowie alle Häfen,
Rheden und Ankerplätze, welche durch die Landesregierung
dem Seehandel geöffnet sind, sowohl beladen als auch mit
Ballast frei zu besuchen. Diese Freiheit soll für die
Schiffe und für die Unterthanen der hohen vertragenden
Theile die Befugniß mitenthalten, Einfuhr- und
Ausfuhrhandel in demselben Umfange zu treiben, wie die
Schiffe und die Angehörigen der meistbegünstigten
Nationen, ebenso die Befugniß, alle Handelsgeschäfte zu
treiben, deren Betrieb kraft der Gesetze des
betreffenden Landes erlaubt ist. Die beiderseitigen
Handelsfahrzeuge und Unterthanen sollen in dieser
Hinsicht aller Orten auf demselben Fuße behandelt
werden, wie die Schiffe und Unterthanen der
meistbegünstigten Nationen.
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Art. 9.
- Die Fahrzeuge des einen der hohen
vertragschließenden Theile, welche mit Ballast oder
beladen, aus welchem Lande es auch sei, in den Häfen des
anderen Theils ankommen, sollen bei ihrem Ein- und
Ausgange auf demselben Fuße, wie die Fahrzeuge der
meistbegünstigten Nationen behandelt werden
rücksichtlich der Hafen-, Tonnen-, Leuchtfeuer- und
Lootsengebühren, ebenso rücksichtlich jeder anderen
Gebühr oder Auflage, von welcher Art oder Benennung sie
auch sei, welche der Krone, den Städten oder irgend
welchen Privatinstituten zusteht.
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Art. 10.
- Anlangend Fälle von Schiffbruch, so verpflichten
sich die hohen vertragenden Theile, die nöthigen
Maßnahmen zu treffen, damit der Rettung ihrer an der
Küste des einen oder anderen Theiles gestrandeten
Schiffe, ingleichen der an Bord befindlichen Personen
und Sachen aller Art, dieselbe Sorgfalt gewidmet werde,
welche in gleichartiger Lage auf die Rettung der
Fahrzeuge der meistbegünstigten Nation verwendet werden
würde. Gleicherweise verpflichten sie sich, darüber zu
wachen, daß die Trümmer des gescheiterten Schiffes, die
Schiffspapiere, die Gelder, Effekten, Geräthschaften und
andere Werthgegenstände unter gute Aufsicht ebenso
gestellt werden, wie dies bei den gescheiterten Schiffen
der meistbegünstigten Mächte geschieht, daß ferner der
betheiligten Regierung durch Vermittelung ihres nächsten
Konsuls oder Handelsagenten oder auf irgend einem
anderen Wege von dem Vorgange Kenntniß gegeben und
zugleich alles Vorhandene auf die zweckmäßigste Weise
zur Verfügung gestellt wird, und daß endlich alle
geretteten Güter, oder aber der Erlös aus ihrem Verkauf,
falls letzterer erfolgen mußte, den Eigenthümern oder
deren Bevollmächtigten, oder in Ermangelung beider dem
Konsul oder Agenten der betheiligten Regierung
getreulich überliefert werden.
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Art. 11.
- Die Offiziere, Beamten oder Unterthanen des hohen
Hofes von Iran dürfen nicht mit Gewalt in die Wohnung
eines Deutschen eindringen, auch nicht in seine Magazine
oder Läden. In Nothfällen muß der diplomatische Agent
oder der Konsul, welchem das betreffende Individuum
untersteht, davon benachrichtigt werden, und keine
Haussuchung darf anders als in Gegenwart der von dem
genannten Agenten oder Konsul abgeordneten Beauftragten
vorgenommen werden. An den Orten, an welchen kein Agent
oder Konsul sich befindet, sollen die Angehörigen des
Deutschen Reichs in dieser Beziehung auf demselben Fuße
behandelt werden, wie die Angehörigen der
meistbegünstigten Nationen an den Orten, an welchen
Agenten oder Konsuln ihrer Regierung sich nicht
befinden.
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Art. 12.
- Alle auf Handelsgeschäfte bezüglichen Verträge und
anderen Verpflichtungen der Unterthanen der hohen
vertragenden Theile sollen durch die betreffende
Regierung getreulich aufrecht erhalten und mit der
größten Sorgfalt geschützt werden.
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- Zu mehrerer Sicherstellung der Angehörigen der
Staaten des Deutschen Reichs in Persien sollen die
Schuldverschreibungen, Wechsel und Bürgschaftsurkunden,
sowie alle von Unterthanen der hohen vertragenden Theile
geschlossenen Verträge über Handelsgeschäfte vom
Divan-Khané und in Ermangelung eines solchen von der
zuständigen Ortsbehörde und an Orten, wo ein deutscher
Konsul sich befindet, auch von diesem Letzteren
gezeichnet werden, damit im Falle einer Streitigkeit die
erforderlichen Erhebungen gepflogen und die streitigen
Punkte der Gerechtigkeit gemäß entschieden werden
können.
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- Demgemäß soll derjenige, welcher, ohne im Besitz
derartig beglaubigter Dokumente zu sein, gegen einen
Angehörigen des Deutschen Reichs einen Rechtsstreit
anhängig machen wollte, und hierbei keine anderen
Beweise als die Aussagen eines Zeugen beizubringen
vermöchte, mit seiner Klage nicht gehört werden, es sei
denn, daß diese von dem besagten Deutschen als begründet
anerkannt würde.
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- Das Deutsche Reich wird seinerseits nach Maßgabe der
Gesetze und bestehenden Gebräuche über die Sicherheit
der persischen Unterthanen in Deutschland wachen und
dieselben in dieser Hinsicht auf dem Fuße der
meistbegünstigten Nationen behandeln.
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Art. 13.
- Alle Streitigkeiten oder Zwiste und alle Prozesse,
welche sich unter Deutschen in Persien entspinnen
möchten, sollen durch die bezüglichen Vertreter bei dem
hohen Hofe von Iran oder durch die Konsuln, welchen sie
unterstellt sind, oder durch die ihrem Wohnorte nächsten
Konsuln nach den Gesetzen ihrer Heimath untersucht und
entschieden werden, ohne daß die Landesbehörde hierbei
das geringste Hinderniß oder die geringste Schwierigkeit
entgegensetzen darf.
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- Die Prozesse, Streitigkeiten und Zwiste, welche in
Persien zwischen Deutschen und Angehörigen anderer
fremden Nationen sich entspinnen möchten, sollen
ausschließlich durch die Vermittelung ihrer Agenten oder
Konsuln entschieden werden.
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- Alle Streitigkeiten oder Zwiste und alle Prozesse,
welche in Persien zwischen den Unterthanen der beiden
hohen vertragenden Theile sich entspinnen möchten,
sollen vor den persischen Gerichten entschieden werden,
aber diese Streitigkeiten und Prozesse sollen nicht
anders abgeurteilt oder entschieden werden können, als
in Gegenwart und mit Dazwischenkunft des deutschen
Vertreters oder Konsuls, oder in seinem Namen in
Gegenwart des hierzu beauftragten Dolmetschers – alles
dies nach den Gesetzen und dem Herkommen des Landes.
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- Ein Prozeß, welcher durch das Urtel des zuständigen
Richters einmal beendet ist, kann nicht ein zweites Mal
wieder aufgenommen werden. Sollte aber die Revision des
ergangenen Urtels nothwendig werden, so soll sie nur
geschehen mit Vorwissen des Vertreters oder des Konsuls,
welchem die betheiligten Deutschen unterstellt sind,
oder im Namen dieses Agenten in Gegenwart des
bezüglichen Dolmetschers und nur vor einem der obersten
Kontrol- und Kassationshöfe, welche zu Teheran, Tauris
oder Ispahan ihren Sitz haben.
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- In Erwiderung dieser Verbindlichkeiten sollen die
Unterthanen des hohen Hofes von Iran in den Staaten des
Deutschen Reichs für ihre Interessen und ihre erworbenen
Rechte im Falle von Streitigkeiten den vollen Schutz der
Gesetze und Gerichte dieser Staaten genießen, in
gleicher Weise wie die Einheimischen und die
Unterthanen anderer fremden Mächte, und die Vertreter,
Konsuln und Agenten des hohen Hofes von Iran sollen
daselbst bezüglich einer Dazwischenkunft von ihrer Seite
zu Gunsten ihrer Landsleute bei den Behörden dieser
Staaten die Befugniß genießen, welche dort den
diplomatischen Agenten und Konsuln der meistbegünstigten
Nationen eingeräumt ist.
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Art. 14.
- Erklärt sich ein Unterthan eines der beiden hohen
vertragenden Theile, welcher in dem Gebiete des anderen
sich befindet, für fallit oder macht er bankerott, so
soll über alle seine Güter, seine Effekten und seinen
Aktiv- und Passivstand das Inventar aufgenommen werden,
um danach die erforderliche Liquidation und gerechte
Vertheilung unter seinen Gläubigern vorzunehmen.
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- Wenn ein Deutscher, welcher sich in Persien aufhält
oder befindet, sich für fallit erklärt, soll das
vorerwähnte Verfahren nur mit Vorwissen und unter
Dazwischenkunft desjenigen bezüglichen Vertreters oder
Konsuls stattfinden, welcher zunächst dem
Aufenthaltsorte des Bankerottirers seinen Sitz hat.
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- Wenn ein persischer Unterthan in Deutschland fallit
wird, so soll in dem Fallimentsverfahren dem persischen
Vertreter oder Konsul dasselbe Recht der Dazwischenkunft
zustehen, welches in ähnlichem Falle die Vertreter und
Konsuln der meistbegünstigten Nation genießen.
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- Auf den Antrag der Gläubiger sollen die respektiven
diplomatischen oder konsularischen Agenten der
vertragenden Mächte die erforderlichen Ermittelungen
veranlassen, um festzustellen, ob der Gemeinschuldner
nicht in seiner Heimath Vermögensstücke gelassen hat,
welche zur Befriedigung ihrer Ansprüche dienen könnten.
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Art. 15.
- Im Falle auf dem Gebiete des einen der hohen
vertragenden Theile ein Unterthan des anderen stirbt,
soll der Nachlaß unverkürzt der Familie oder den
Gesellschaftern des Verstorbenen ausgeantwortet werden,
wenn solche vorhanden sind. Hatte der Verstorbene weder
Verwandte, noch Gesellschafter, so soll sein in den
Ländern der hohen vertragenden Theile vorhandener
Nachlaß unverkürzt der Obhut der betreffenden Agenten
oder Konsuln übergeben werden, damit diese den Gesetzen
und dem Herkommen ihrer Heimath entsprechend darüber
verfügen.
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Art. 16.
- Die Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit, in
welche deutsche Unterthanen in Persien oder persische
Unterthanen in Deutschland verwickelt werden möchten,
sollen in den beiderseitigen Staaten in der Weise
behandelt werden, welche hinsichtlich der
meistbegünstigten Nation angenommen ist.
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Art. 17.
- Die Kaiserlich Deutsche Regierung verpflichtet sich,
persischen Unterthanen Naturalisations-Urkunden nur
unter der ausdrücklichen Bedingung der vorgängigen
Zustimmung der persischen Regierung zu ertheilen; ebenso
verpflichtet sich die persische Regierung ihrerseits,
keinem Angehörigen des Deutschen Reichs ohne vorrangige
Zustimmung der Regierung desselben eine
Naturalisations-Urkunde zu ertheilen.
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Art. 18.
- Im Falle eines Krieges zwischen einer der
vertragenden Mächte mit einer anderen Macht soll deshalb
allein das gute Einvernehmen und die aufrichtige
Freundschaft, welche zwischen den hohen vertragenden
Mächten immerdar bestehen soll, keinen Abbruch,
Schmälerung oder Aenderung erleiden. Sollte Persien in
einen Streit mit einer anderen Macht verwickelt werden,
so erklärt die Deutsche Regierung sich bereit, auf den
Wunsch der Regierung Seiner Kaiserlichen Majestät des
Schah ihre guten Dienste zu leisten, um zur Beilegung
des Streites mit beizutragen.
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Art. 19.
- Der vorliegende Vertrag soll in Kraft bleiben vom
Tage seiner Vollziehung bis zum Ablauf von zwölf
Monaten, nachdem der eine der hohen vertragenden Theile
dem anderen die Absicht, ihn außer Wirksamkeit zu
setzen, angekündigt haben wird.
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- Indessen behalten die beiden hohen vertragenden
Theile sich die Befugniß vor, unter beiderseitigem
Einverständniß in den gegenwärtigen Vertrag alle
Aenderungen aufzunehmen, welche dem Geiste und den
Grundsätzen desselben nicht widersprechen und deren
Nützlichkeit durch die Erfahrung sich zeigen sollte.
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Art. 20.
- Die Bestimmungen dieses Vertrages finden
gleicherweise auf das Großherzogthum Luxemburg so lange
Anwendung, als dasselbe zum deutschen Zoll- und
Steuersystem gehören wird.
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Art. 21.
- Die Gouverneure, Kommandanten, Zollbeamten,
Offiziere und übrigen Beamten der hohen vertragenden
Mächte sollen angewiesen werden, die Bestimmungen dieses
Vertrages mit aller möglichen Genauigkeit und ohne den
mindesten Abbruch zu erfüllen.
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- Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die
Ratifikationen sollen in St. Petersburg innerhalb drei
Monaten oder, wenn thunlich, eher ausgetauscht werden.
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- Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten der hohen vertragenden Theile den
gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre
Siegel beigedrückt.
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- So geschehen zu St. Petersburg am 11. Juni 1873 in
vier Ausfertigungen, davon zwei in französischer und
zwei in persischer Sprache.
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- Am 15. rabi-oul-Sani im Jahre 1290 der Hegira.
H. VII. P. Reuß.
(L. S.)
Abdulrahim.
(L. S.)
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(Uebersetzung.)
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| Zusatzakte zu dem zwischen
Deutschland und Persien abgeschlossenen Freundschafts-,
Handels- und Schifffahrtsvertrage. Vom 6. Juni 1873.
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| Nachdem zu St. Petersburg zwischen Seiner Majestät dem
Deutschen Kaiser und König von Preußen einerseits, und
Seiner Majestät dem Kaiser von Persien andererseits, ein
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag
abgeschlossen ist, dessen Artikel 19 lautet: |
- Der vorliegende Vertrag soll in Kraft bleiben vom
Tage seiner Vollziehung bis zum Ablauf von zwölf
Monaten, nachdem der eine der hohen vertragenden Theile
dem anderen die Absicht, ihn außer Wirksamkeit zu
setzen, angekündigt haben wird.
|
- Indessen behalten die beiden hohen vertragenden
Theile sich die Befugniß vor, unter beiderseitigem
Einverständniß in den gegenwärtigen Vertrag alle
Aenderungen aufzunehmen, welche dem Geiste und den
Grundsätzen desselben nicht widersprechen und deren
Nützlichkeit durch die Erfahrung sich zeigen sollte.
|
| und da die hohen vertragenden Theile beabsichtigen,
diesem Vertrage eine Dauer von mindestens zehn Jahren zu
geben: so sind die Unterzeichneten übereingekommen, zu
erklären, daß ihre beiderseitigen Regierungen sich
verpflichten, während der nächsten zehn Jahre, vom
Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages an
gerechnet, das Recht der Kündigung des vorerwähnten
Vertrages nicht auszuüben. |
- Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten die
gegenwärtige Zusatzakte, deren Ratifikationen
gleichzeitig mit den Ratifikationen des vorgenannten
Vertrages ausgetauscht werden sollen, aufgesetzt und
in zwei Ausfertigungen vollzogen.
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- Geschehen zu Berlin, den sechsten Juni
Eintausendachthundertdreiundsiebzig.
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-
- v. Bismarck.
- Mirza Houssein Khan.
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